Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.06.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 09.06.2008 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.
1.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Diese Voraussetzung liegt vor. Denn die Kläger begehren die Erstattung der Kosten für eine Hausratversicherung mit Haushalt-Glasversicherung und Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 236,89 EUR.
2.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.
a.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 mit § 160 Rn. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)).
Die von dem Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Es ergibt sich aus § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), dass Beiträge zu ( …) privaten Versicherungen vom Einkommen abzusetzen sind, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Voraussetzung hierzu ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II, dass Einkommen erzielt wird.
b.
Das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 09.06.2008 weicht nicht von einer Entscheidung des LSG (oder des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) ab gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
Eine Abweichung von der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.11.2008 – L 10 AS 541/08 Rn. 23 zitiert nach juris), wonach eine Hausratversicherung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig sein kann, wenn eine mietvertragliche Verpflichtung zum Abschluss dieser Versicherung besteht, liegt nicht vor. Denn nach dem Mietvertrag waren die Kläger in ihrer Disposition, eine Hausratversicherung abzuschließen, nicht eingeschränkt.
c)
Einen Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG haben die Kläger nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist ein solcher auch nicht ersichtlich.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Erstellt am: 23.11.2009
Zuletzt verändert am: 23.11.2009