Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Köln, datiert vom 02.08.2009, aufgehoben. Die Sache wird zu erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 11 AS 113/09 ER an das Sozialgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln, datiert vom 02.08.2009, erlassen am 06.08.2009 (vgl. Vermerk des SG vom 12.08.2009), ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Die Beschwerde ist statthaft. Sie ist entgegen der Rechtsauffassung des SG nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Dies hat das SG nicht getan. Denn es hat die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe gar nicht geprüft und damit auch nicht verneint. Vorliegend hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf einen nicht vollständigen Antrag verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin hätte bis zur Beendigung des Verfahrens durch die Erklärung vom 05.08.2009 die erbetenen Nachweise (u.a. Verdienstbescheinigungen) nicht übersandt, so dass mangels eingereichter Unterlagen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht hätten geprüft werden können.
Es war möglicherweise der Auffassung, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO stützen zu können. Nach dieser Regelung lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, soweit der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die aus Sicht des erkennenden Senats zutreffende Rechtsauffassung vertreten, dass die Beschwerde gegen eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO von dem Ausschluss der Beschwerde des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst wird (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 04.02.2009 – L 19 B 28/09 AS -; LSG NRW vom 26.01.2009 – L 7 B 370/08 AS -; LSG NRW vom 19.01.2009 – L 9 B 34/08 AL -; LSG NRW vom 09.12.2008 – L 6 B 34/08 SB -; LSG Sachsen vom 06.08.2009 – L 3 AS 375/09 B -; LSG Berlin-Brandenburg vom 24.03.2009 – L 5 B 2025/08 AS -; LSG Baden-Württemberg vom 13.01.2009 – L 11 KR 5759/08 PKH-B -; alle Juris). Denn die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 SGG ist mit der von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfassten Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gleichzusetzen bzw. wird von diesem Beschwerdeausschluss erst recht erfasst.
Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht vor. Zwar hat das SG der Antragstellerin mit Schreiben vom 29.07.2009 eine Frist zur Einreichung von Unterlagen (Mietvertrag, Alg-Bescheid, Verdienstbescheinigung des Minijobs) innerhalb von drei Wochen gesetzt. Unabhängig davon, ob eine solche Fristsetzung als ordnungsgemäße Fristsetzung im Sinne des § 118 ZPO angesehen werden kann, waren die drei Wochen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das SG am 06.08.2009 noch nicht verstrichen. Die angeforderten Unterlagen gingen auch innerhalb der Drei-Wochenfrist ein. So wurden der Mietvertrag und der Bescheid der ARGE vom 30.07.2009 mit Schriftsatz vom 05.08.2009 (Eingang: 05.08.2009), die Verdienstbescheinigung für Juli 2009 mit Schriftsatz vom 07.08.2009 (Eingang: 07.08.2009) übersandt.
Der Senat ist nicht der Auffassung, dass § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG den Rechtssatz verlautbart, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe könne mit der Beschwerde nur noch dann angefochten werden kann, wenn das Gericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat, so dass sämtliche anderen Ablehnungsgründe von dem Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst würden.
Eine derartig extensive Auslegung kann sich insbesondere nicht auf die Gesetzesbegründung stützen. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (BT-Drucks. 16/7716, Seite 22) zwar: "Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden." Doch dem folgt aber unmittelbar der weitere Satz: "Hat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft."
Dies verdeutlicht, dass die Gesetzgebung bei Erlass des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG zwei Sachverhalte vor Augen hatte: Zum einen den Fall, dass ein SG die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe geprüft und sodann verneint hat, und zum anderen des Fall, dass das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat. Die Gesetzgebung ging dabei davon aus, mit diesen beiden (und sich gegenseitig ausschließenden: "hingegen") Fällen alle Sachverhalte erfasst zu haben, die zu einer Ablehnung von Prozesskostenhilfe führen können.
Dies ist aber nicht zutreffend. Denn die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO (i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ferner auch wegen fehlender Mitwirkung des bedürftigen Rechtsschutzsuchenden abgelehnt werden. Das SG prüft in einem solchen Fall die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht und kann diese – eben wegen der fehlenden Mitwirkung – auch gar nicht prüfen. Dieser Fall ist zur Überzeugung des Senats wie ausgeführt hinsichtlich des Beschwerdeausschlusses gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG mit dem dort ausdrücklich geregelten Fall wertungsmäßig zu vergleichen, in dem das SG die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe geprüft und sodann verneint hat (LSG NRW, Beschluss vom 04.11.2008, L 7 B 331/09 AS).
Bei Entscheidungen jedoch, die sich wie der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des SG nicht auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO stützen (lassen), ist es zur Überzeugung des Senats nicht zu rechtfertigen, den Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auf diesen Sachverhalt zu erstrecken
Der Senat hat die Sache entsprechend § 159 Abs. 1 SGG an das SG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zurückverwiesen. Da das SG über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) nicht entschieden hat, wollte der Senat dem nicht vorgreifen. Unabhängig davon wird das SG noch über den mit Schriftsatz vom 05.08.2009 gestellten Kostengrundantrag eine Entscheidung zu treffen haben.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da die Sache an das SG zurückverwiesen wurde. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 30.11.2009
Zuletzt verändert am: 30.11.2009