Die Beschwerde der Klägerin vom 11.09.2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.08.2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landessozialgericht trägt die Klägerin.
Gründe:
Die Klägerin (Kl) wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund, mit dem das SG den Rechtsweg für die bei diesem Gericht erhobene Klage als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen verwiesen hat. Die Kl wehrt sich gegen die Heranziehung zu Rundfunk- und Fernsehgebühren in Höhe von 204,36 Euro durch die Beklagte (Bekl).
Am 17.01.2009 hat die Kl bei dem SG Dortmund unter einer Wohnanschrift in X Klage erhoben und vorgebracht, die Forderung sei nicht gerechtfertigt, weil sich ihr Wohnsitz seit 2007 nicht mehr in Deutschland befinde und sie auch keine Rundfunkgeräte mehr in Deutschland habe. Bis November 2007 sei sie von der Gebührenpflicht befreit gewesen. Seitdem befinde sie sich auf der Flucht vor deutschen Behörden. Für Streitigkeiten um einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren müssten die SGe zuständig sein. Das Verfahren müsse frei von Gerichtskosten sein.
Die Bekl hat die Zuständigkeit des Sozialgerichts in Frage gestellt. Die Kl wende sich gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung der Bekl.; für derartige Rechtsstreitigkeiten sei der Weg zu den Verwaltungsgerichten (VG), hier das örtlich zuständige VG Gelsenkirchen gegeben. Im Übrigen sei sie, die Gebühreneinzugszentrale, nicht die richtige Beklagte. Zu verklagen sei vielmehr die zuständige Landesrundfunkanstalt, hier der Westdeutsche Rundfunk in Köln.
Mit Beschluss vom 06.08.2009 hat das SG – nach Anhörung der Beteiligten – den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das VG Gelsenkirchen verwiesen, weil der Rechtsstreit nicht zu den in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Streitigkeiten gehöre, sondern gemäß § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den VGen zur Entscheidung zugewiesen sei.
Gegen den der Kl am 12.08.2009 zugestellten Beschluss hat die Kl am 11.09.2009 beim SG Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das SG müsse zuständig sein; schließlich habe sie 2006 wegen der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht dort einen Rechtsstreit geführt (bis hin zum Landessozialgericht (LSG); gemeint ist offenbar das Verfahren SG Gelsenkirchen S 20 AS 157/06 ER = LSG NRW L 9 B 74/96 AS ER gegen das Integrationscenter für Arbeit).
Ergänzend hat sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Die Bekl hat sich nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend hat das SG gemäß § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – entschieden, dass für den vorliegenden Rechtsstreit um die Rundfunkgebührenbefreiung nicht der Rechtsweg zu den SGn gegeben ist, sondern das VG Gelsenkirchen das zur Entscheidung im allgemeinen Verwaltungsrechtsweg berufene Gericht ist. Dies ergibt sich, wie bereits den zutreffenden sozialgerichtlichen Ausführungen zu entnehmen ist, aus § 51 SGG sowie aus § 40 VwGO. Der von der Kl in Gang gesetzte Rechtsstreit hat keinerlei Beziehungen zum besonderen Sozialrecht, wie es in § 51 SGG normiert ist; es handelt sich vielmehr um Angelegenheiten des allgemeinen Sozialverwaltungsrechts. Soweit die Kl anführt, der Rechtsweg zu den SGn sei gegeben, weil sie im Jahre 2006 bereits schon einmal einen Rechtsstreit um Rundfunkgebühren vor dem SG und dem LSG geführt habe und deshalb die Zuständigkeit der SGe für Fragen der Rundfunkgebührenfreiheit naheliege, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Im damaligen Verfahren richtete sich der Antrag der Kl gegen das Integrationscenter, eine Grundsicherungsbehörde im Sinne von § 51 SGG. Für diesen Rechtsstreit war der Rechtsweg zu den SGn zu bejahen, weil dort Ausgleichsleistungen von der Grundsicherungsbehörde verlangt wurden, nämlich die Übernahme von Rundfunkgebühren, die die Bekl der Kl damals in Rechnung gestellt hatte. Will die Kl hingegen unmittelbar gegen die Gebührenforderung vorgehen, muss sie den dafür vorgesehenen Rechtsweg (zu den VGn) beschreiten.
Das Auseinanderfallen von Rechtswegzuständigkeiten ist kein Einzelfall; so ist beispielsweise das SG für Fragen des Soldatenversorgungsrechts zuständig, während Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge vor die VGe gehören; für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Rundfunkgebührenbefreiung sind die Kammern für Schwerbehindertenangelegenheiten bei den SGn zuständig, während für Streitigkeiten aus dem Bereich des Gebühreneinzugs wiederum die Rundfunkanstalten vor den VGn zu verklagen sind. Dies hat der Senat versucht, der Kl im vorangegangenen Schriftverkehr zu verdeutlichen. Wenn die Kl nichts desto weniger auf einer Entscheidung besteht, hat sie die Nachteile einer abweisendes Beschlusses zu tragen.
Der Kl steht für das vor dem LSG gesondert kostenpflichtige Beschwerdeverfahren keine PKH zu, weil die Voraussetzungen von § 73a SGG und § 114 Zivilprozessordnung nicht erfüllt sind: Die Beschwerde hat nämlich – von Beginn an – keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung zum Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 183, 197a SGG (vgl zur Kostentragungspflicht im Rahmen der Rechtswegbeschwerde Bundessozialgericht in Sozialrecht – SozR – 3-1500 Nrn 25 und 27; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 9. Auflage, 2008, § 51, Randnummer 74 mit weiteren Nachweisen). Die Kl kann auch nicht die Kostenbefreiung für den Streit um sozialrechtliche Angelegenheiten in Anspruch nehmen. Denn sie streitet nicht um spezifisch sozialrechtliche Ansprüche etwa aus der Position einer Versicherten oder einer Grundsicherungsempfängerin im Sinne von § 183 SGG; vielmehr betreibt sie den Rechtsstreit als öffentlich-rechtliche Gebührenschuldnerin. Als solche richtet sich die Kostenentscheidung nach § 197a SGG.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach Nr 7504 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) streitwertunabhängig festzusetzen ist und im übrigen – mangels Beteiligung eines Rechtsanwaltes am Beschwerdeverfahren – keine streitwertabhängigen Anwaltsgebühren entstanden sind, die eine Festsetzung erfordern könnten.
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG bzw § 17a Abs 4 GVG. Es hat kein Anlass bestanden, die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht nach § 17a Abs 4 Satz 4 GVG zuzulassen.
Erstellt am: 01.12.2009
Zuletzt verändert am: 01.12.2009