Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.09.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses unstatthaft. Der Kläger kann sein Begehren – Fortsetzung des Verfahrens S 40 (29) AS 201/05 – durch einen Antrag auf Aufnahme des durch Beschluss vom 10.09.2009 ruhend gestellten Verfahrens beim Sozialgericht nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 251, 250 Zivilprozessordnung (ZPO) verfolgen. Ein Beteiligter kann jederzeit durch einen einseitigen Antrag die Fortsetzung eines ruhend gestellten Verfahrens beantragen (vgl. OLG Köln Beschluss vom 06.08.2002 – 4 WF 74/02 = FamRZ 2003, 689; Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 251 Rn 4). Über den Aufnahmeantrag hat das Sozialgericht durch rechtsbehelfsfähigen Beschluss zu entscheiden (Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 251 Rn 4,5; Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 251 Rn. 11,12). Vorliegend wird das Sozialgericht zu prüfen haben, ob die Beschwerdeschrift des Klägers als Aufnahmeantrag aufzufassen ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ruhensbeschluss des Sozialgerichts nach § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO ist kein selbständiger Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit in einem noch anhängigen Rechtsstreit und enthält deshalb keine Kostengrundentscheidung (vgl. LSG NRW Beschluss vom 20.06.2007 – L 19 B 12/07 AL – m.w.N.).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 14.12.2009
Zuletzt verändert am: 14.12.2009