Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.03.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am 00.00.1964 geborene Kläger ist gelernter Glaser. Nach einer Glaserlehre von 1979 bis 1982 arbeitete er bis 1991 abhängig beschäftigt als Glaser. 1988 bestand er die Meisterprüfung im Glaserhandwerk. Er übernahm 1991 den Betrieb seines Vaters, den er im wesentlichen als Ein-Mann-Unternehmen weiterführte, bis er ihn im Juni 2001 aus gesundheitlichen Gründen aufgab und abwickelte.
Im Oktober 1998 wurde bei dem Kläger eine Diabetes mellitus Typ I festgestellt. Am 25.02.1999 stellte der Kläger daraufhin einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Im Rahmen der medizinischen Ermittlungen der Beklagten stellte der Internist Dr. S mit Gutachten vom 20.04.1999 (Bl. 15 Verwaltungsvorgang) u.A. die Diagnose Diabetes mellitus Typ I. Wegen des resultierenden Risikos von Hypoglykämien, die ihn und Andere gefährden könnten, sei dem Kläger sein bisheriger Beruf als mitarbeitender selbständiger Glasermeister nicht mehr zumutbar. Er könne jedoch mit gewissen Einschränkungen noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten.
Die Beklagte übersandte dem Kläger ein Antragsformular für berufliche Rehamaßnahmen, das unbeantwortet blieb.
Mit Bescheid vom 06.07.1999 (Bl. 40 Verwaltungsvorgang) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinweis auf sein festgestelltes Restleistungsvermögen ab. Eine Verweisungstätigkeit nannte der Bescheid nicht.
Den rechtzeitig eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.1999 (Bl. 54 Verwaltungsvorgang) zurück. Als Facharbeiter sei der Kläger noch auf Tätigkeiten als Berater im Baumarkt oder als Pförtner verweisbar, ohne dass er damit gesundheitlich überfordert oder auf sozial unzumutbare Arbeiten verwiesen werde.
Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm müsse der Berufsschutz als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter zugebilligt werden, weil er die Meisterprüfung als Glaser abgelegt habe. Daher sei nur der Abstieg auf die Stufe mit dem Leitberuf eines Facharbeiters zuzumuten. Diese Stufe erreichten die vorgeschlagenen Tätigkeiten als Baumarktberater oder Pförtner nicht. Für eine Tätigkeit als Berater im Baumarkt fehlten ihm zudem kaufmännische Vorkenntnisse. Außerdem könne er das dabei erforderliche Heben und Tragen nicht mehr verrichten (Bl. 9 Gerichtsakte).
Das Sozialgericht hat zunächst Beweis erhoben, indem es ein internistisches und ein orthopädisches Gutachten eingeholt hat.
Das internistische Gutachten des Dr. N vom 11.02.2001 (Bl. 73 Gerichtsakte) hat die Diagnose einer Diabetes Mellitus Typ I bestätigt und daher für den Kläger Gerüst- und Leiterarbeiten sowie längere einseitige körperliche Belastungen ausgeschlossen. Aus gutachterlicher Sicht sei es nachvollziehbar, dass der Kläger den Beruf als Glasermeister in der bislang ausgeübten Weise habe aufgeben müssen (vgl. im Einzelnen Bl. 88 f. Gerichtsakte). Er könne aber noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen oder Sitzen verrichten ohne stark schwankende körperliche Belastungen, ohne häufigen Ortswechsel, ohne Absturzgefahr und ohne häufiges Bücken und nicht in überwiegend einseitiger Körperhaltung.
Das orthopädische Zusatzgutachten des Dr. C vom 14.12.2000 (Bl. 55 ff. Gerichtsakte) hat festgestellt, auf seinem Fachgebiet bestünden beim Kläger "keine Beschwerden"; ihm seien Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen zumutbar.
Im Anschluss an die medizinische Begutachtung hat der vom Sozialgericht beauftragte berufskundliche Sachverständige U in seinem Gutachten vom 02.01.2002 (Bl. 111 Gerichtsakte) ausgeführt, er halte eine Tätigkeit des Klägers als Glasermeister oder Glasergeselle unter Berücksichtigung der berufstypischen Belastungen für ausgeschlossen. Zu den Tätigkeiten eines Glasermeisters gehörten auf dem gegenwärtigen Arbeitsmarkt u.a. Einsätze ohne Witterungsschutz, Gerüst- und Leiterarbeiten, das Heben größerer Lasten sowie häufige Ortswechsel, die dem Kläger aufgrund der medizinischen Gutachten nicht mehr zumutbar seien (Bl. 112 Gerichtsakte). Als mögliche Verweisungstätigkeiten nannte der Gutachter die Tätigkeiten eines Außendienstmitarbeiters, des Kalkulators im Bereich Glas- und Fensterbau sowie des Ausbilders im Glas- und Fensterbau.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 27.03.2003 (Bl. 165 der Gerichtsakte) hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI i.d.F. v. 8.5.1996 gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI seien die Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI a.F. auf einen bis zum 31.12.2000 entstandenen Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit anzuwenden. Der Kläger sei aber nicht berufsunfähig im Sinne dieser Vorschriften. Zwar sei er als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas anzusehen. Denn durch seine zusätzliche Ausbildung zum Glasermeister habe er eine Qualifikation erlangt, die die der übrigen Facharbeiter erheblich übertreffe. Er habe durch die Meisterprüfung die Fähigkeit nachgewiesen, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden sowie die in seinem Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft zu verrichten. Er habe zudem dargetan, dass er die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse für sein Handwerk besitze.
Der Kläger könne aber auf eine Tätigkeit mit dem Leitberuf des Facharbeiters, nämlich auf die Tätigkeiten eines Kalkulators im Glasbau sowie eines Außendienstmitarbeiters im Glashandel verwiesen werden. Das Restleistungsvermögen des Klägers genüge den körperlichen Anforderungen, welche an die genannten Verweisungstätigkeiten gestellt würden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen U handele es sich dabei um durchgehend leichte Arbeiten. Sowohl die Tätigkeit als Kalkulator, als auch die als Außendienstmitarbeiter im Glashandel könnten wechselweise im Gehen, Stehen und/oder Sitzen verrichtet werden. Auch bei der Tätigkeit als Kalkulator ergebe sich erfahrungsgemäß ein Gehanteil, etwa durch Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Toilettengang oder arbeitsbezogene Kommunikation.
Auch den inhaltlichen Anforderungen für die Tätigkeit eines Kalkulators sei der Kläger aufgrund seiner Vorbildung und seines Erfahrungshorizontes gewachsen, etwa durch seine Tätigkeit als Subunternehmer, die stets mit der Erstellung eines Angebots verbunden gewesen sei. Auch die Erstellung von Kostenvoranschlägen für seine bisherigen Einzelkunden beinhalte nichts Anderes als die Tätigkeit eines Kalkulators.
Der ebenfalls zumutbaren Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters im Glashandel stünden die zu bewältigenden langen Autofahrten nicht entgegen.
Die Tätigkeiten sei ihm auch sozial zumutbar. Die adäquate Entlohnung der benannten Verweisungstätigkeiten ergebe sich zur Überzeugung der Kammer aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen U.
Nach den Maßstäben des Bundessozialgerichts iege hinsichtlich der genannten Verweisungstätigkeiten schließlich kein Seltenheitsfall vor. Obwohl es für die in Frage stehenden Verweisungstätigkeiten an einer konkreten tariflichen Erfassung fehle, gebe es keine für alle Verweisungsberufe gleiche absolute Mindestzahl von Arbeitsplätzen, ab deren Unterschreitung von einem Seltenheitsfall auszugehen wäre (wird ausgeführt, vgl. Bl. 173 ff. der Akte). Dem Kläger seien allein aus seiner Tätigkeit als Subunternehmer für Generalunternehmen mehrere Kalkulationsunternehmen bzw. Mitarbeiter der Kalkulationsabteilungen bekannt. Betriebe der Glasbauindustrie gelten zudem als dem Baugewerbe nahestehende Unternehmen, da jeder Bau notwendigerweise Glasflächen im weitesten Sinne zur Fertigstellung benötige. Die Verweisungstätigkeiten seien in der Arbeitswelt somit nicht nur selten oder auch nur ganz selten anzutreffen.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Kläger seine Behauptung wiederholt, den "Kalkulator im Glasbau" gebe es nicht. Für die Tätigkeit eines Kalkulators in der Glasindustrie fehlten ihm die notwendigen kaufmännischen, technischen und EDV-Kenntnisse. Ohnehin seien ihm nur noch Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar, während ein Kalkulator überwiegend im Sitzen arbeite. Schließlich könne nicht von einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen ausgegangen werden.
Hinsichtlich der im Berufungsverfahren vom berufskundlichen Sachverständigen beschriebenen Verweisungstätigkeit einer Fachkraft für den Innendienst im Glasbau bzw. Glashandel hat der Kläger ebenfalls behauptet, es sei ihm aufgrund seiner Berufsausbildung und seines beruflichen Werdegangs nahezu unmöglich, die erforderlichen kaufmännischen, EDV- und Rechtskenntnisse sowie die betrieblichen Arbeitsabläufe innerhalb von drei Monaten zu erlernen (vgl. im Einzelnen Bl. 566 ff., 674 ff., 698 ff. Gerichtsakte). Er verfüge nur über Kenntnisse und Erfahrungen als handwerklicher Glasermeister, während die vom Senat zur Verweisungstätigkeit schriftlich befragten Unternehmen ganz überwiegend Industriekaufleute, Ingenieure oder Techniker beschäftigten. Baurechtskenntnisse habe er für seine Berufstätigkeit nicht benötigt, sondern sich bei Bedarf Rat bei seinen Lieferanten geholt. Seine Computernutzung habe sich auf einen 486-Rechner mit MS-DOS Betriebssystem beschränkt. Zudem hätten sich seit dem Ende seiner Berufstätigkeit die Baurechtsvorschriften und die Komplexität von Computerprogrammen erheblich erhöht.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.03.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 06.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.11.1999 zu verurteilen, bei ihm Berufsunfähigkeit seit Antragstellung anzuerkennen und eine Rente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist auf der Grundlage der im Berufungsverfahren eingeholten Firmenauskünfte der Ansicht, dass bundesweit ausreichend Arbeitsplätze für die Tätigkeit einer Fachkraft für den Innendienst existieren, die der Kläger nach dreimonatiger Einarbeitungszeit vollwertig besetzen kann.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachinternistischen (Bl. 447 Gerichtsakte) sowie eines psychiatrischen Gutachtens (Bl. 405 ff Gerichtsakte), auf deren Ergebnisse im Einzelnen Bezug genommen wird.
Zu der vom berufskundlichen Sachverständigen U im Berufungsverfahren beschriebenen Verweisungstätigkeit einer Fachkraft für den Innendienst hat der Senat bundesweit schriftliche Unternehmensauskünfte eingeholt. Auf die Berichterstatteranfrage (Bl. 261 f. GA) und die Antworten (Bl. 261 ff., Bl. 512 ff., 531 ff., 555 ff., 585 ff., 602 ff., ) wird im Einzelnen verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der Fassung vom 08.05.1996 (im Folgenden: a.F.), die hier nach § 300 Abs. 2 SGB VI anzuwenden war.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Rentenanspruch des Klägers bildet damit der 31.12.2000, an dem die Regelung des § 43 SGB VI a.F. auslief. Ein Berufsschutz aufgrund der Nachfolgeregelung des § 240 SGB VI scheidet für den 1964 geborenen Kläger von vornherein aus; § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.
Am 31.12.2000 war der Kläger nicht berufsunfähig i.S.v. § 43 SGB VI a.F … Zwar konnte der Kläger seinen Beruf als selbständiger Glasermeister nicht mehr ohne Gefährdung seiner Gesundheit fortführen (dazu unter 1.). Er musste sich jedoch auf eine Tätigkeit als Fachkraft für den Innendienst im Glashandel bzw. Glasbau verweisen lassen (2.), die ihm objektiv (2 a) und subjektiv (2 b) zumutbar sowie in ausreichender Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden war (2 c).
1. Der Kläger konnte im Jahr 2000 seinen zuletzt ausgeübten Beruf als selbständiger Glasermeister in einem Ein-Mann-Betrieb nicht mehr fortführen, ohne seine Gesundheit zu gefährden. Dies entnimmt der Senat den Feststellungen der medizinischen und des berufskundlichen Sachverständigen.
Der internistische Sachverständige Prof. Dr. U1 hat in seinem Gutachten vom 24.03.2006 (Bl. 447 ff. Gerichtsakte) in Übereinstimmung mit allen Vorgutachtern festgestellt, der Kläger leide bereits seit Ende 1998 u.a. an einer Diabetes mellitus Typ I. Sie schränke seine körperliche Belastbarkeit für den Beruf des Glasermeisters durch unvorhersehbare, unvermeidliche und plötzlich auftretende Über- oder Unterzuckerungen wesentlich ein (Bl. 453 Gerichtsakte). Wegen der resultierenden Schwindelanfälle konnte der Kläger bereits im Jahr 2000 insbesondere nicht mehr auf Gerüsten und Leitern arbeiten, ohne sich oder Andere zu gefährden (Gutachten des Dr. N vom 11.02.2001, Bl. 90 Gerichtsakte). Ebenso wenig waren ihm unregelmäßige Arbeitszeiten, vor allem Nachtschichten, zumutbar. Deshalb konnte der Kläger nach der nachvollziehbaren Einschätzung des berufskundlichen Sachverständigen die am Arbeitsmarkt verfügbaren Stellen als Glasermeister oder Geselle nicht mehr regelmäßig und vollschichtig ausüben (vgl. im Einzelnen Bl. 111 f. Gerichtsakte).
2. Trotzdem war der Kläger im Jahr 2000 nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 SGB VI a.F … Seine Erwerbsfähigkeit war wegen seiner Erkrankungen nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten ähnlicher Ausbildung und gleichwertiger Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken. Vielmehr konnte der Kläger noch als Fachkraft für den Innendienst im Glashandel bzw. Glasbau tätig werden.
Der Senat hat keine Zweifel, dass diese Tätigkeit so wie vom berufskundlichen Sachverständigen U beschrieben (vgl. im Einzelnen Bl. 249 ff, Bl. 261 Gerichtsakte) existiert. Dies entnimmt der Senat den eingeholten Auskünften der bundesweit angeschriebenen Unternehmen des Glas- und Fensterbaus, des Glashandels und der Glasverarbeitung. Bis auf wenige Ausnahmen bejahen die Unternehmen die Existenz von Stellen mit dem vom Sachverständigen beschriebenen Tätigkeitsprofil. Eine Fachkraft für den Innendienst ist demnach in erster Linie für Kundenanfragen zuständig und in Zusammenarbeit mit dem Außendienst mit der Vorkalkulation und der Abgabe von Angeboten sowie der Nachkalkulation von Aufträgen, also mit kaufmännisch-technischen Aufgaben vor allem im Glashandel betraut.
2 a) Eine Verweisung auf die im Jahr 2000 vorhandenen Stellen für die beschriebene Fachkraft für den Innendienst waren dem Kläger objektiv zumutbar. Diese Stellen entsprachen i.S.v. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. seinen Kräften (aa) und Fähigkeiten (bb).
(aa) Die Tätigkeit einer Fachkraft für den Innendienst entsprach den Kräften des Klägers, weil sie sein körperliches Restleistungsvermögen nicht überstieg.
Körperlich schränkten den noch im Jahr 2001 als sportlich und athletisch beschriebenen Kläger (Bl. 88 der Gerichtsakte) im Jahr 2000 vor allem seine insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ I ein. Eine Wirbelkörperversteifungsoperation im Jahr 1986 hatte lediglich zu einer enggradigen, aber schmerzfreien Bewegungseinschränkung geführt. Von organischer Seite waren dem Kläger daher im Jahr 2000 leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten möglich, sogar gelegentlich einseitige körperliche Belastungen. Da er auch mit oder ohne Unterbrechung sitzen konnte, war ihm die angesonnene Bürotätigkeit von körperlicher Seite ohne Weiteres zumutbar.
Soweit das Gutachten des Sachverständigen Dr. N vom 11.02.2001 (Bl. 90 Gerichtsakte) Arbeiten "wechselweise im Gehen, Stehen und/oder Sitzen" genannt hat, ergibt sich daraus keine fehlende Eignung für eine überwiegend sitzende Bürotätigkeit. Diese Feststellung des internistischen Gutachters gibt die maßgebliche orthopädische Begutachtung nur ungenau wieder. Der orthopädische Sachverständige Dr. C hatte angegeben, dem Kläger seien Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen zumutbar. Er hatte ausdrücklich festgestellt, auf seinem Fachgebiet bestünden keine Beschwerden. Dementsprechend heißt es im vom Senat eingeholten Gutachten von Dr.I im Jahr 2005 zusammenfassend, der Kläger könne mit Unterbrechungen sitzen oder sogar länger als 2 Stunden ohne Pause stehen (Bl. 410 ff. Gerichtsakte).
Die erst 2005 festgestellte Depression des Klägers mit Krankheits-Verarbeitungsstörung schränkte ihn im Jahr 2000 mit Blick auf eine Tätigkeit als Fachkraft für den Innendienst ebenfalls nicht wesentlich ein. Aufgrund seiner Depression musste der Kläger lediglich nicht mehr vorhersehbare häufige konflikthafte Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Publikumsverkehr meiden (Bl. 411 Gerichtsakte).
Von einer fehlenden Umstellungsfähigkeit des Klägers vermochte sich der Senat nicht zu überzeugen, obwohl der Sachverständige Dr. I dem Kläger bescheinigt hat, seine Persönlichkeitsstruktur lasse ihm den denkbaren Kompromiß zwischen dem gewünschtem beruflichen Idealzustand und dem real noch möglichen als Zumutung und "feindlichen Akt" erleben (Bl. 404 Gerichtsakte). Darin liegt indes kein psychisches Erwerbshindernis von Krankheitswert. Vielmehr konnte die Versichertengemeinschaft vom Kläger aufgrund des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme (vgl. BSG Urteil vom 1.2.1983 – 4 RJ 101/81, Juris Rz. 22) in normativer Betrachtungsweise erwarten, dass er vom gewünschten beruflichen Idealzustand abrückte und sich der zumutbaren Verweisungstätigkeit einer Fachkraft für den Innendienst zuwandte.
(bb) Die genannte Verweisungstätigkeit entsprach auch den beruflichen Fähigkeiten des Klägers.
Der Senat teilt die Einschätzung des berufskundlichen Sachverständigen, dass der Kläger als Handwerksmeister die kaufmännischen Anforderungen der Verweisungstätigkeit problemlos bewältigen konnte (Bl. 249 u. 669 Gerichtsakte). Der betriebswirtschaftliche Kern der vom Sachverständigen beschriebenen Tätigkeit – Vorkalkulation und Abgabe von Angeboten, Nachkalkulation von Aufträgen – entspricht den betriebswirtschaftlichen Kenntnissen, die bereits die vom Kläger erfolgreich abgelegten Prüfung als Glasermeister voraussetzt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glaserhandwerk – Bundesgesetzblatt I 1975, S. 3012 vom 01.04.1976 – juris -).
Während seiner langjährigen Tätigkeit in dem von ihm alleine geführten Betrieb hat der Kläger diese betriebswirtschaftlichen Inhalte – von der Angebotserstellung bis zur Rechnungslegung – zudem regelmäßig mit beachtlichem unternehmerischem Erfolg angewendet. Der Kläger hat die gesamten wirtschaftlichen Anforderungen seines Betriebes von der Akquise bis zur Rechnung alleine bewältigt (vgl. seinen Schriftsatz vom 06.10.2000, Bl. 31 Gerichtsakte) und sich dabei sogar in größeren Ausschreibungsverfahren durchgesetzt. Wer derart über längere Zeit einen Handwerksbetrieb selbständig leitet, bei dem ist davon ausgehen, dass er überwiegend Arbeiten verrichtet hat, welche die durch die Zusatzausbildung zum Meister vermittelten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen Gebiet erforderten (vgl. BSG 13. Senat Urteil vom 16.12.1993 – 13 RJ 31/92 JURIS Randziffer 27).
Dementsprechend bestätigen die eingeholten Firmenauskünfte einhellig, dass ein Glasermeister mit dem beruflichen Vorleben des Klägers die kaufmännischen Anforderungen an eine Fachkraft für den Innendienst ohne Weiteres erfüllen können müsste. Beispielsweise heißt es in der Auskunft der T-H Glas Deutschland GmbH vom 29.11.2006 (Bl. 535 Gerichtsakte), ein Glasermeister mit dem Werdegang des Klägers "müsse" in der Lage sein, eine Tätigkeit für eine Fachkraft im Innendienst nach einer Einarbeitungszeit von 3 Monaten zu verrichten. Die Glas U2 GmbH hielt den Kläger ausdrücklich für in der Lage, nach 10 Jahren Berufstätigkeit nach einer Einarbeitungszeit von 3 Monaten als "kaufmännischer Angestellter im Innendienst" tätig zu werden (Bl. 586 Gerichtsakte). Die T1 Glas GmbH schließlich ging davon aus, der Kläger könne grundsätzlich als Fachkraft für den Innendienst arbeiten, weil davon auszugehen sei, dass Kundenakquise, Angebotskalkulation sowie betriebswirtschaftliche Kenntnis in die Praxis umgesetzt worden seien (Auskunft vom 30.05.2007, Bl. 615 Gerichtsakte). Der Umstand, dass auf den vorhandenen Arbeitsplätzen für eine Fachkraft für den Innendienst tatsächlich nur wenige Glasermeister und ansonsten vor allem Kaufleute beschäftigt waren, spricht nicht entscheidend gegen die Verweisbarkeit des Klägers. Ziel einer Meisterprüfung ist die Selbständigkeit. Es verwundert nicht, dass sich im Angestelltenverhältnis als Fachkraft für den Innendienst wenige Glasermeister fanden. Entscheidend ist, ob ihre Tätigkeit dem Leistungsprofil des Klägers entsprach, was nach den oben gemachten Ausführungen zu bejahen ist.
Ebenso wenig erforderte die vom Sachverständigen beschriebene Verweisungstätigkeit größere Rechtskenntnisse als solche, über die der Kläger aufgrund seiner Meisterausbildung und seiner langjährigen Berufstätigkeit verfügte. Nach den überzeugenden Erläuterungen des berufskundlichen Sachverständigen U in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat handelt es sich bei den einschlägigen Rechtsvorschriften im wesentlichen um DIN-Normen sowie um Baurechtsvorschriften der jeweiligen Bundesländer und um eine Reihe von technischen Richtlinien des Glaserhandwerks. Dies bestätigen im Übrigen die eingeholten Firmenauskünfte. Die Kenntnis dieses Grundgerüsts an Vorschriften gehörte bereits zum Prüfungsinhalt der Meisterprüfung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d der Verordnung vom 09.12.1975 – BGBl. I 1975, 3012 – juris). Der Senat teilt die Überzeugung des berufskundlichen Sachverständigen, dass der Kläger seinen Beruf als selbständiger Glasermeister nicht ausüben konnte, ohne sich an diese Vorschriften zu halten und damit zu arbeiten. Soweit der Kläger geltend macht, eine Fachkraft für den Innendienst müsse – anders als er während seiner Berufstätigkeit – länderübergreifend Baurechtsvorschriften beherrschen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger in der Lage war, in den neuen Ländern, also außerhalb des Geltungsbereichs der ihm bekannten Landesbauordnung, tätig zu werden. Bei aller Hilfestellung durch Auftragspartner und Lieferanten musste der Kläger dabei als selbständiger Handwerksmeister rechtlich und tatsächlich für die Einhaltung der jeweils einschlägigen Vorschriften einstehen und sie deshalb in den erforderlichen Grundzügen beherrschen. Dabei hätten dem Kläger im Jahr 2000 seine Kenntnis und der Umgang mit dem für seine Berufsausbübung unabdingbaren Kernbestand von Vorschriften ohne Weiteres ermöglicht, nach vertretbarer Einarbeitungszeit ebenso andere, noch nicht bekannte Normen zu nutzen.
Insgesamt bestätigt daher die Mehrzahl der eingeholten Firmenauskünfte, dass die erforderliche Rechtskenntnisse ein Tätigwerden des Klägers auf den vorhandenen Stellen für eine Fachkraft für den Innendienst nicht ausschlossen.
Schließlich fehlten dem Kläger im Jahr 2000 auch nicht die erforderlichen EDV-Kenntnis für eine Fachkraft im Innendienst.
Zum einen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht eingeräumt, er habe bereits seit 1994 seine Rechnungen mit einem PC erstellt. Aus dem Umstand, dass der Kläger bereits in einem frühen, wenig benutzerfreundlichen Stadium der Computertechnologie mit Rechnern umgehen konnte, schließt der Senat, dass er im Jahr 2000 in vertretbarer Zeit den Einstieg in neuere, leichter anzuwendende Programme hätte finden können, um sie als Hilfsmittel für von ihm beherrschte Tätigkeiten zu nutzen, etwa für technische oder kaufmännische Berechnungen. Dass er dazu im Jahr 2000 ohne unzumutbar lange Einarbeitungszeit in der Lage gewesen wäre, entnimmt der Senat der wiederum den eingeholten Firmenauskünften. Beispielhaft heißt es bei der Firma Glas I1, die EDV-Kenntnisse beschränkten sich auf die Ausführungen der Tätigkeit etwa auf die Angebotserstellung (Auskunft vom 31.10.2006, Bl. 530).
Soweit der Kläger geltend macht, die befragten Firmen hätten eine zusätzliche Einarbeitungszeit für die firmeneigenen EDV-Programme in ihren Auskünften nicht berücksichtigt, steht dem entgegen, dass das Berichterstatterschreiben an die Firmen ausdrücklich danach gefragt hat, ob auch im Hinblick auf die EDV-Kenntnisse eine Einarbeitungszeit von drei Monaten genüge (Bl. 262 Gerichtsakte). Soweit die vom Senat angeschriebenen Firmen besonders schwierige EDV-Programme nutzten, haben sie dieses zusätzliche Erschwernis ausdrücklich erwähnt und damit deshalb die Eignung des Klägers ohne überlange Einarbeitungszeit verneint (vgl. Bl. 585 GA).
Das Argument des Klägers, Computerprogramme und Baurechtsvorschriften seien inzwischen wesentlich komplexer geworden und deshalb von ihm innerhalb zumutbarer Einarbeitungszeit nicht mehr zu beherrschen, geht von einer falschen zeitlichen Voraussetzung aus. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers war, wie ausgeführt, das Jahr 2000. Damals war der Kläger noch als selbständiger Handwerksmeister tätig und seine Kenntnisse auf aktuellem Stand.
2 b) Die Verweisung auf eine Tätigkeit einer Fachkraft für den Innendienst war dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs subjektiv zumutbar.
Das Sozialgericht hat den Kläger anhand seiner Ausbildung und dem Wert der von ihm verrichteten Arbeit zutreffend als besonders hoch qualifizierten Facharbeiter und damit in die höchste Stufe des vom Bundessozialgericht entwickelten 4-Stufen-Schemas für Arbeiter eingeordnet (vgl. BSG, Urt. v. 3.11. 1982 SozR 2200 § 1246 Nr. 102, S. 315; vgl. Kölbl, in: GK-SGB VI/120 November 2006, § 240 Rz. 114 m.w.Nw.). Bereits Meisterausbildung und -prüfung begründen eine Qualifikation, die diejenige der übrigen Facharbeiten erheblich übersteigt. Als ehemals mitarbeitender Leiter eines Handwerksbetriebs kann beim Kläger zudem davon ausgegangen werden, dass er die durch die Zusatzausbildung zum Meister vermittelten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auch angewendet hat, sie seine Tätigkeit geprägt haben (vgl. BSG 13. Senat Urteil vom 16.12.1993, 13 RJ 31/92, JURIS Randziffer 27) und er deshalb wesentlich höherwertige Arbeiten als andere Facharbeiter verrichtet hat.
Der Kläger war damit nur noch auf den Leitberuf eines Facharbeiters zu verweisen. Dieser Anforderung wird die Verweisungstätigkeit nach den Firmenauskünften trotz teilweise fehlender tariflicher Einordnung durchgehend gerecht. Dort ist von einer Entlohnung die Rede, die höher sei als von Facharbeiten oder ihr entspreche bzw. – bei selbst ausgebildeten Kräften – von einer Ausbildung von drei Jahren. Als tarifvertragliche Einstufung wird etwa die Stufe 6 des Tarifvertrags der Glasindustrie genannt, die eine dreijährige Berufsausbildung und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung voraussetzt (Bl. 562 GA).
Für die – vom Kläger ohnehin nicht infrage gestellte – soziale Zumutbarkeit spricht weiter, dass die Verweisungstätigkeit einen Ausschnitt seines vorherigen Berufsbilds bildet, dem sie inhaltlich sehr nahe steht. Die Verweisungstätigkeit verlangte deshalb vom Kläger erheblich weniger Umstellung und Anpassung, als ein völlig neuer Beruf.
2c) Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schließlich davon überzeugt, dass die im Verweisungsberuf vorhandenen Arbeitsplätze im Jahr 2000 arbeitsmarktgängig waren. Der Arbeitsmarkt für die Tätigkeit einer Fachkraft für den Innendienst war für ihn nicht verschlossen, weil mit rund 120 Arbeitsplätzen bundesweit eine mehr als unbedeutende Anzahl vorhanden war.
Dies entnimmt der Senat den eingeholten Firmenauskünften. Nicht mitgezählt wurden Auskünfte, die eine Eignung des Klägers nicht ausdrücklich bejaht haben.
Im Einzelnen hat der Senat seiner Zählung folgende Arbeitsplätze zugrunde gelegt: Bl.
Datum
Firma
Zahl der Arbeitsplätze
264 17.3.04 H1-AG 18
512 13.10.06 Glasbau I2 5
513 16.10.06 Glas T2 10
530 31.10.06 Glas I1 2
535 04.12.06 T. H S1 20 (8 mal Mittelwert aus 2 bis 3)
586 02.05.07 Glas U2 17
589 02.05.07 G u. J. GmbH 2
596 04.05.07 H2 GmbH 8
591 Glas M 2
607 09.05.07 K 3
611 14.05.07 Glas U2 8
612 10.05.07 SGT 1
614 30.05.07 Glaszentrum H3 5
633 29.06.07 Glas B 14
643 13.07.07 Flachglas T3 H4 GmbH 3
Summe: 118
Aufgrund der vorhandenen rund 120 Arbeitsplätze war der Arbeitsmarkt für den Kläger nicht verschlossen.
Der Senat geht dabei davon aus, dass es keine für alle Berufe gleich absolute Mindestzahl von Arbeitsplätzen gibt, die stets als ganz geringe Zahl zu qualifizieren wäre (BSG, Urteil vom 14.05.1996 – 4 RA 60/94 – juris Rdz. 77 ff. m.w.N. BSG). Vielmehr hängt die Zahl der für die Arbeitsmarktgängigkeit zu fordernden Arbeitsplätze vom Anforderungsprofil und der Zahl der möglichen Bewerber ab. Je höher das Anforderungsprofil einer Tätigkeit und je begrenzter deshalb das Feld der möglichen Bewerber, desto niedriger kann die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze sein (vgl. BSG, Urteil vom 25.07.2001 – B 8 KN 14/00 R – juris Rdn. 27),
Im Fall des Klägers führten seine spezielle Qualifikation und seine Vorkenntnisse daher dazu, dass die relativ geringe Zahl der bundesweit vorhandenen Arbeitsplätzen ausreicht, um noch von einer Arbeitsmarktgängigkeit der Verweisungstätigkeit auszugehen. Die Tätigkeit einer Fachkraft für den Innendienst erfordert eine Kombination von Kenntnissen, die zusammen selten anzutreffen sind. Es geht dabei um Spezialwissen an der Schnittstelle von Betriebswirtschaft und Glasherstellung bzw. -handel, über das von vornherein nur wenige Bewerber verfügen können, das aber praktisch alle befragten Firmen dem Kläger zugebilligt und deshalb seine grundsätzliche Eignung für die vorhandenen Arbeitsplätze bescheinigt haben. Denn diese Eignung setzt neben fundierten kaufmännischen Kenntnissen auch Kenntnisse über Glas und seine Verwendung voraus. So mussten nach den Auskünften der angeschriebenen Firmen die von ihnen eingesetzten Arbeitnehmer mit kaufmännischem Hintergrund zumeist im eigenen Betrieb speziell geschult wurden, um ihnen Kenntnisse über den Glashandel zu vermitteln. Über die Kombination und das Ausmaß der Kenntnisse, wie sie der Kläger als selbständiger Glasermeister im Jahr 2000 hatte, verfügten neben ihm nur wenige Arbeitnehmer, die nicht speziell für diese Tätigkeit ausgebildet wurden und sich trotzdem dafür hätten interessieren können. Daher war nicht zu erwarten, dass ihm eine Vielzahl von Bewerbern die wenigen vorhandenen Arbeitsplätze streitig machen würden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die zugrunde liegenden Rechtsfragen von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt sind. Die Frage, ob eine Verweisungstätigkeit arbeitsmarktgängig ist und welche Anzahl von Arbeitsplätzen dafür erforderlich ist, haben die Tatsacheninstanzen in eigener Beweiswürdigung zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1996 – 4 RA 60/94 – juris).
Erstellt am: 14.12.2009
Zuletzt verändert am: 14.12.2009