Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.08.2009 geändert. Der Antragstellerin wird ab dem 31.07.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N aus E beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid.
Die am 00.00.1984 geborene Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 15.01.2009 schloss sie mit der Antragsgegnerin eine bis zum 14.07.2009 befristete Eingliederungsvereinbarung ab.
Durch bestandskräftigen Bescheid vom 22.04.2009 senkte die Antragsgegnerin unter Berufung auf § 31 Abs. 5, 1 und 6 SGB II den der Antragstellerin zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.05. bis zum 11.06.2009 auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ab. Sie führte aus, dass die Antragstellerin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ihre in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt habe, da sie ihre Eigenbemühungen für den Zeitraum vom 24.01 bis 15.02.2009 nicht ausreichend nachgewiesen habe. Es sei die Erstellung von mindestens einer kompletten, schriftlichen Bewerbung pro Woche mit einem individuellen Anschreiben, einem Lebenslauf, Bewerbungsfoto und einem selbstgesuchten Stellenangebot für freie Vollzeitjobs im Helferbereich vereinbart worden. Diese sollten von der Antragstellerin dem Fallmanager vorgelegt werden. Des weiteren sollten Absagen vorgelegt werden. Dies sei nicht erfolgt.
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin und ihrem Partner mit Bescheid vom 30.04.2009 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06 bis 30.11.2009. Durch Bescheid vom 07.06.2009 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Partner Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 999,79 EUR mtl. für die Zeit vom 01.07 bis 30.11.2009.
Mit Bescheid vom 15.07.2009 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin wiederholt ihren Pflichten nicht nachgekommen sei (vorangegangene Pflichtverletzung am 15.02.2009) und damit der der Antragstellerin zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2009 vollständig entfalle. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 30.04.2009 werde insoweit für den oben genannten Zeitraum nach § 48 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Von der Absenkung seien die Regelleistung und die Leistungen für Unterkunft und Heizung betroffen. Der Bescheid wurde laut Absendevermerk am15.07.2008 abgesandt.
Mit Schreiben vom 28.07.2009, eingegangen bei der Antragsgegnerin um 17.02 Uhr, legte die Antragstellerin, vertreten durch den Bevollmächtigten, Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid ein. Dem Schreiben war eine von der Antragstellerin am 22.07.2009 unterschriebene Vollmacht beigefügt. Durch Abhilfebescheid vom 05.08.2009 hob die Antragsgegnerin den Sanktionsbescheid vom 15.07.2009 auf und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08 bis 30.11.2009. Die Antragsgegnerin erstattete der Antragstellerin einen Betrag von 309,40 EUR als notwendige Aufwendungen nach § 63 SGB X.
Am 31.07.2009, einem Freitag, hat die Antragstellerin beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dem Antrag ist eine von der Antragstellerin am 30.07.2009 unterschriebene Erklärung der Antragstellerin beigefügt gewesen. Der Antrag ist um 14.30 Uhr beim Sozialgericht per Telefax eingegangen.
Nach Übersendung des Abhilfebescheides durch die Antragsgegnerin hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin erklärt, dass er das Anerkenntnis der Antragsgegnerin annehme und die Hauptsache für erledigt erkläre. Er hat die Festsetzung seiner Kosten in Höhe von 626,74 EUR beantragt.
Durch Beschluss vom 19.08.2009 hat das Sozialgericht Dortmund die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es hat eine hinreichende Erfolgsaussicht des Begehrens verneint. Der Antrag sei wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Vor der Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz sei eine Antragstellerin gehalten, mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen. Einer Leistungsberechtigten sei trotz des existenzsichernden Charakters von Leistungen nach dem SGB II regelmäßig zumutbar, der Behörde Gelegenheit zur Abhilfe der geltend gemachten Notlage zu geben. Dies gelte grundsätzlich auch in Fällen, in denen die Behörde bereits mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Dem Bevollmächtigten der Antragstellerin hätte aufgrund eigener Kenntnis bewusst sein müssen, dass wegen der Laufzeiten der Akten zwischen der Dienststelle, die den Sanktionsbescheid erlassen habe, und der den Widerspruch bearbeitenden Stelle ein Zeitraum von zwei Tagen für den Aktentransport und eine Befassung der Widerspruchsstelle mit der Angelegenheit nicht ausreichen werde. Von dem Bevollmächtigen der Antragstellerin sei vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes zu erwarten gewesen, dass er telefonisch Kontakt zur Antragsgegnerin zwecks Erfragung ihres Rechtsstandpunktes aufgenommen hätte, wenn er die Angelegenheit für so eilbedürftig gehalten habe. Durch Beschluss vom 20.08.2009 hat das Sozialgericht Dortmund festgestellt, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben.
Gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 31.07.2009 hat die von der Antragstellerin eingeleitete Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.
Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligen, wobei die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden kann, in dem eine Antragstellerin durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von ihrer Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat (vgl. zum Begriff der Bewilligungsreife LSG NRW Beschluss vom 08.10.2008 – L 19 B 11/08 AL – mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Dies ist der Fall, wenn sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt hat. Vorliegend hat die Antragstellerin die ordnungsgemäß ausgefüllt Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Antragstellung am 31.07.2009 zu den Akten gereicht. Damit ist die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs am 31.07.2009 eingetreten. Das Antragsverfahren hat auch die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht geboten.
Die Antragstellerin hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 15.07.2009 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG begehrt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Antrag zulässig gewesen. Er ist statthaft gewesen. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 39 Nr. 1 SGB II hat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung. Ein Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II wird von der Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II erfasst, da dieser die Minderung oder den Wegfall der Leistung feststellt (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 39 Rn 6). Durch den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 15.07.2009 hat die Antragsgegnerin den Eintritt einer Sanktion nach § 31 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II festgestellt und den Bewilligungsbescheid vom 30.04.2009 mit Wirkung für die Zukunft teilweise nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgehoben. Damit hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin setzt ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht voraus, dass sich eine Antragstellerin zunächst an den Leistungsträger wenden muss, um eine Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG zu erhalten (vgl. BSG Beschluss vom 17.10.2007 – B 6 KA 4/07 R = nach juris Rn 20 zum Verfahren nach § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn 7a m.w.N.).
Auch ist ein Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin gegeben gewesen. Ein solches liegt für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vor, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erbringen kann (vgl. LSG NRW Beschluss 30.09.2009 – L 19 B 245/09 AS). Eine besondere Eilbedürftigkeit des Begehrens ist nicht erforderlich. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist nach dem Gesetz in der Regel unabhängig von der Frage statthaft, ob die Angelegenheit der Sache nach dringlich ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.09.2007 – L 32 B 1599/07 AS ER; a. A. anscheinend LSG NRW Beschluss vom 27.03.2007 – L 9 B 33/07 AS ER). Vorliegend ist die erstrebte Entscheidung – Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs – für die Antragstellerin mit einem tatsächlich und rechtlichen Vorteil verbunden gewesen, da im Fall der Stattgabe ihres Antrags die Antragsgegnerin an der weiteren Vollziehung der im Bescheid vom 15.07.2009 verfügten Sanktion und Aufhebung – vollständiger Wegfall der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.08 bis 30.10.2009 – gehindert und verpflichtet gewesen wäre, ihr entsprechend der Bewilligungsentscheidung vom 07.06.2009 bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch Leistungen nach dem SGB II auszuzahlen. Insoweit hat auch eine besondere Eilbedürftigkeit des Begehrens bestanden, da das soziokulturelle Existenzminimum der Antragstellerin in dem Sanktionszeitraum nach Aktenlage nicht durch andere Leistungen oder Einkommen gedeckt gewesen ist. Soweit das Sozialgericht aus der Entscheidung des 9. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14.05.2009 – L 9 B 186/08 ER -, abgeleitet hat, dass vor der Inanspruchnahme eines gerichtlichen Rechtschutzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich einem Leistungsträger Gelegenheit zur Abhilfe der geltend gemachten Notlage gegeben und eine Bearbeitungszeit von fünf bis vierzehn Tagen eingeräumt werden muss, betrifft diese Entscheidung nicht ein Antragsverfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG , sondern ein Verfahren auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs analog § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Fallgestaltungen des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 86b Abs. 1Satz 1 Nr. 2 SGG sowie des Verfahrens auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG analog sind hinsichtlich des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses nicht vergleichbar. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt das Vorliegen eines Feststellungsinteresses, das durch eine Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch den Leistungsträger nach dessen Einlegung begründet wird, voraus, während der Leistungsträger bei der Fallgestaltung des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bis zur Entscheidung über den Antrag berechtigt ist, einen belastenden Verwaltungsakts zu Lasten einer Antragstellerin zu vollziehen. Zudem steht es einem Leistungsträger frei, schon im Rahmen des Verfahrens, das den Erlass eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II zum Gegenstand hat, von Amts wegen zu prüfen, ob die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGB II bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfristen bzw. des Abschluss des Widerspruchsverfahren ausgesetzt wird.
Der Antrag ist auch begründet gewesen. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwogen, weil mehr gegen als für die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides spricht. Es ist offen, ob der Sanktionstatbestand der "wiederholten Pflichtverletzung" i.S.v. § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II erfüllt ist, da die durch den angefochtenen Sanktionsbescheid sanktionierte Pflichtverletzung – Nichterfüllung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung (Nachweis der erforderlichen Anzahl von Eigenbemühungen in der Zeit vom 21.03 bis 14.06.2009) – vor Erlass des ersten Sanktionsbescheides vom 22.04.2009 geschehen ist. Es ist in der Rechtsprechung und der Literatur umstritten, ob der Absenkungstatbestand der wiederholten Pflichtverletzung nur dann erfüllt ist, wenn ein Leistungsberechtigter nach Erlass eines Sanktionsbescheides trotz Belehrung über die Rechtsfolgen erneut gegen eine Verpflichtung aus § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB II verstößt (bejahend hinsichtlich des Erfordernisses der Pflichtverletzung nach Erlass eines Sanktionsbescheides LSG Niedersachsen- Bremen Beschluss vom 22.06.2009 – L 7 AS 266/09 B ER – m.w.N.; Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn 86 mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; verneinend Rixen in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 31 Rn 50 d; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 09.01.2009 – L 8 AS 59/06 ). Selbst wenn der Auffassung gefolgt wird, dass die Annahme einer wiederholten Pflichtverletzung keinen vorausgehenden Absenkungsbescheid voraussetzt, ist der Absenkungstatbestand des § 31 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vorliegend nicht gegeben, da die Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung, die der Warn – und Steuerungsfunktion genügt, entspricht (vgl. hierzu BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 20/07 R = nach Juris Rn 36). Dies ist für die Antragsgegnerin auch Anlass gewesen, nach eigener Prüfung den angefochtenen Bescheid vom 15.07.2009 im Widerspruchsverfahren aufzuheben.
Die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihr ratenfrei Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 17.12.2009
Zuletzt verändert am: 17.12.2009