L 12 B 113/09 AS
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.09.2009 hinsichtlich der Versagung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hierzu verweist der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – ).
Auch das Vorbringen der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Mit ihrer Argumentation, durch die Anrechnung einer potentiellen Ausbildungsvergütung bereits zu Beginn des Monats, obwohl die Ausbildungsvergütung erwartungsgemäß erst gegen Ende des Monats oder Anfang des Folgemonats zufließe, entstehe eine Notsituation für die Antragsteller, übersehen sie, das im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltende Zuflussprinzip, das das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen vertritt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 13.05.2009, – B 4 AS 29/08 R -m.w.N.). Danach sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (vgl. hierzu auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung – Alg II-V i.d.F. vom 18.12.2008). Hinsichtlich der von den Antragstellern angesprochenen Problematik hat das BSG in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, dass es eine Frage der individuellen Planung sei, wie regelmäßig zufließende Mittel eingesetzt würden. Die Zahlung einer vereinbarten Vergütung oder einer Sozialleistung erst am Ende eines Monats für den abgelaufenen Monat sei durchaus nicht unüblich (Fälligkeit und Auszahlung von Geldleistungen nach dem SGB VI nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der Umgang damit liege im eigenen Verantwortungs- und Organisationsbereich eines Hilfebedürftigen. Seine Planungen könnten in einem steuerfinanzierten Sozialleistungssystem jedoch nicht durch das Absehen von der Einkommensberücksichtigung auf die Allgemeinheit überwälzt werden (BSG, Urteil vom 16.12.2008, – B 4 AS 70/07 R -).
Ungeachtet dessen sieht die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, nach der Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, einen Anspruchsausschluss für die hier streitigen Leistungen vor, ohne auf den Erhalt der Ausbildungs-vergütung abzustellen.
Soweit die Antragsteller darüber hinaus auf die nicht gedeckten Kosten der Unterkunft (KdU), die auf den Antragsteller zu 3) entfallen, hinweisen, führt dies zu keiner abweichenden Entscheidung. In dem Zusammenhang ergibt sich der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch nur dann, wenn Wohnungslosigkeit bzw. Obdachlosigkeit drohen. Hierzu wurde von den Antragstellern jedoch nichts vorgetragen, Anhaltspunkte dafür lassen sich auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen entnehmen.
Aus dem gleichen Grunde konnte die Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 14.12.2009
Zuletzt verändert am: 14.12.2009