Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 16.12.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
Der am 00.00.1941 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Vom 10.10.1963 bis zum 28.01.1965 war er im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt. Er kehrte nach Marokko zurück, wo er heute noch lebt. Auf seinen Antrag hin wurden ihm anteilige Versicherungsbeiträge zur GRV in Höhe von 982,30 DM erstattet (Bescheid vom 15.01.1978).
Am 21.11.2006 beantragte er gegenüber der Beklagten die Gewährung von Rente. Obwohl er die Beklagte im Jahre 1978 angeschrieben und diese ihm bereits 900,00 DM geschickt habe, wolle er anfragen, ob er noch Anspruch auf "Altershilfe" habe. Mit Bescheid vom 28.11.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente aus der GRV ab. Der Kläger erfülle die dafür erforderliche allgemeine Wartezeit nicht. Anrechenbare deutsche Versicherungszeiten seien nicht vorhanden. Nach der anteiligen Beitragserstattung könne er aus denen in der Zeit von Oktober 1963 bis Januar 1965 entrichteten Beiträgen keine Rechte mehr herleiten. Versicherungszeiten nach dem 15.01.1978 würden weder behauptet noch nachgewiesen. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2007 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat der Kläger mitgeteilt: "Ich erhalte eine Alterszahlung aus Holland. EUR 96,00 für drei Monate, dass ist nicht ausreichend." Er habe sechs Monate und 25 Tage in Holland gearbeitet und erhalte deshalb diese Zahlung. Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.12.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente aus der GRV. Er erfülle die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht. Versicherungszeiten in der GRV nach dem 15.01.1978 seien nicht nachgewiesen und würden auch nicht behauptet.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2009 ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht, Anspruch auf die Gewährung von Altersrente aus der GRV zu haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Anspruch auf Altersrente, insbesondere Regelaltersrente aus der GRV besteht nicht. Der Anspruch auf Altersrente für Versicherte setzt u. a. die Erfüllung einer Wartezeit voraus (§ 50 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI -). Nach der hier einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 235 SGB VI erhalten vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Zwar hat der Kläger im Jahre 2007 das 65. Lebensjahr vollendet, jedoch nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Kalendermonate mit Beitragszeiten liegen bei dem Kläger nicht mehr vor (§§ 51 Abs. 1 und 4, 54 SGB VI). Aus den vom ihm während seiner Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland von Oktober 1963 bis Januar 1965 entrichteten Pflichtbeiträge kann er keine Rechte mehr herleiten. Diese Beiträge sind ihm gem. Bescheid vom 15.01.1978 antragsgemäß rechtswirksam anteilig erstattet worden. Durch diese Beitragserstattung ist das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen daher nicht mehr (§ 210 Abs. 6 SGB VI). Weitere rentenrechtliche Zeiten (nach der Erstattung) werden weder behauptet, noch sind sie ersichtlich. Selbst für den Fall, dass von einer rechtswirksamen Beitragserstattung nicht ausgegangen werden könnte, würden die von dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten lediglich 16 Kalendermonate umfassen. Er würde selbst unter etwaiger Hinzurechnung nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen der von ihm in den Niederlanden für 7 Monate nach dem dortigen Rechtsvorschriften zurückgelegten beitragspflichtigen Zeiten statt der erforderlichen mindestens 60 Kalendermonate nur für 23 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten nachweisen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umständ des Einzelfalls.
Erstellt am: 14.12.2009
Zuletzt verändert am: 14.12.2009