Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.04.2009 als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Kläger hat sich gegen die Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen verspäteter Meldung nach § 37b SGB III gewandt.
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 26.01.2006 dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt.
In der mündlichen Verhandlung am 27.09.2006 haben die Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem die Beklagte u. a. die Hälfte der außergerichtlichen Kosten auf der Grundlage einer Mittelgebühr übernommen hat.
Durch Beschluss vom 02.04.2009 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Prozesskostenhil-febeschluss vom 26.01.2009 abgeändert und als Kostenbeteiligung des Klägers monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR festgesetzt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes – BGBl. I, 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies gilt auch für die Abänderungsentscheidung des Sozialgerichts nach § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (BT-Drs. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2).Dies ist nicht der Fall, wenn das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 S.1 ZPO gegen Ratenzahlung bewilligt hat, weil es sich auch insoweit um eine teilweise Ablehnung von (ratenfreier) Prozesskostenhilfe handelt (vgl. LSG NW Beschluss vom 15.10.2009 – L 19 B 214/09 AS – mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Für die Ablehnung des Antrags auf Abänderung der zu leistenden Zahlungen wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO gilt dies ebenso,weil auch diese Ablehnungsentscheidung nur auf der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beruht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 12.10.2009 – L 19 AS 817/09 B PKH = www.juris.de) Es ist dann aber kein sachlicher Grund ersichtlich, den umgekehrten Fall der nachträglichen (höheren) Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO anders zu behandeln, auch wenn darin die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt. Diese wirkt sich jedoch im Ergebnis gleich aus und die Entscheidung des Gerichts beruht wiederum nur auf der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei.
Dass etwas anderes hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung nach § 124 ZPO gilt, die von dem Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst wird (vgl. hierzu LSG NW Beschluss vom 04.05.2009 – L 19 B 3/09 AL – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), findet seine Rechtfertigung darin,dass die Tatbestände des § 124 ZPO, die eine solch Aufhebung rechtfertigen, nicht allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei zur Grundlage haben.
Die nachträglich Festsetzung von Zahlungen nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO hat darüber hinaus weniger weitgehende Auswirkungen als die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO. Die sonstigen Wirkungen der Bewilligung, wie sie in § 122 ZPO festgelegt sind, bleiben nämlich bestehen. Insbesondere kann der beigeordnete Prozessbevollmächtigte seine Gebührenansprüche nicht gegen die vertretene Partei geltend machen (vgl. BAG Beschluss vom 25.11.2008 – 3 AZB 55/08).
Eine andere Beschwer als die Höhe der festgesetzten Raten wird vom Kläger nicht geltend gemacht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 16.12.2009
Zuletzt verändert am: 16.12.2009