Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.10.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.10.2009 ist zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Köln, die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Erfolgsaussichten in diesem Sinn bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält. Dabei muss die Chance, den Prozess zu gewinnen, mindestens genauso groß sein wie ihn zu verlieren. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streit-erheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht, NJW 1991, 413 ff.; NJW – RR 2002, 665 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2009 – L 20 B 6/09 AS -, Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn. 7 und 7 a).
Streitig ist im zugrunde liegenden Klageverfahren, wie bereits im Beschwerdeverfahren L 12 B 57/09 SO, ob der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung hat. Die Erfolgsaussichten hierfür sind zu verneinen. Der Senat nimmt insoweit zunächst Bezug auf seinen ausführlichen Beschluss vom 02.11.2009 in dem vorgenannten Beschwerdeverfahren.
Änderungen der tatsächlichen Umstände sind nicht vorgetragen. Der Kläger wiederholt lediglich sein Vorbringen und nimmt erneut Bezug auf die ärztliche Bescheinigung vom 31.07.2009, die bei einer behaupteten verzehrenden Erkrankung (Dünndarmkarzinom) zugleich ein erhebliches Übergewicht (BMI von 36,2) beschreibt, also bereits in sich widersprüchlich ist.
Eine Erfolgsaussicht kann auch nicht auf die von dem Bevollmächtigten angestellte Erwägung gestützt werden, dass die neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins die üblichen Ernährungsgewohnheiten als Bestandteil der Vollkost definieren und dass dem Kläger personenbedingt eine Umstellung auf eine kalorienärmere Ernährung nicht gelingt. Die Einbeziehung der üblichen Ernährungsgewohnheiten steht auch und gerade unter dem Vorbehalt, dass sie nicht gegen therapeutische Vorgaben verstoßen. Hier ist dem Kläger in dem Gutachten des Dr. P dringend angeraten worden, seine Kalorienaufnahme zu reduzieren. Die Einschätzung des Sachverständigen P ist – wie in dem vorgenannten Beschluss des Senats gezeigt – einzubeziehen. Dass der Kläger an einer von ihm nicht willentlich beherrschbaren Essstörung leidet, ist weder substantiiert vorgetragen noch an irgendeiner Stelle in den vergangen Verfahren ersichtlich geworden.
Anhaltspunkte für eine dem Kläger günstigere Entscheidung bestehen daher nicht.
Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet, § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 22.12.2009
Zuletzt verändert am: 22.12.2009