Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.12.2009 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers sind zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht die Zustimmung zur Anmietung der Wohnung mit einer Größe von 60 qm in der I-straße 00 in E abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des SG im angegriffenen Beschluss vom 07.12.2009 (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde vom 16.12.2009. Das SG hat im Einzelnen den Rahmen und die Kriterien für die Bestimmung der Aufwendungen für eine angemessenen Wohnung einer Einzelperson zutreffend dargelegt. Dabei kommt eine Zustimmung unabhängig davon, ob die von der Antragsgegnerin ermittelte Grundmiete von 3,94 EUR oder die sich aus dem Gutachten vom Dipl.-Volkswirt I errechnete Nettokaltmiete von 4,59 EUR/qm als Obergrenze des unteren Viertels der dort ausgewerteten Wohnungen im ersten Halbjahr 2009 von ca. 45 qm herangezogen wird, nach summarischer Prüfung nicht in Betracht. Denn die Grundmiete für die vom Antragsteller angestrebte Anmietung der Wohnung in der I-straße liegt mit 5,25 EUR (236,4 EUR: 45) erheblich über dem in dem Gutachten bestimmten Wert.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 28.12.2009
Zuletzt verändert am: 28.12.2009