Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.10.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Kläger begehrt höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Das angerufene Sozialgericht (SG) Dortmund hat mit Beschluss vom 29.10.2009 Prozesskostenhilfe mangels Nachweises der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Auch die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) unterfällt dieser Regelung (vgl. Beschl. des Senats v. 04.02.2009 – L 19 B 28/09 AS; LSG NW Beschl. v. 09.12.2008 – L 6 B 34/08 SB; LSG NW Beschl. v. 17.09.2008 – L 20 B 113/08 AS; LSG Sachsen Beschl. v. 06.08.2009 – L 3 AS 375/09 B; LSG Berlin Brandenburg Beschl. v. 24.03.2009 – L 5 B 2025/08 AS; LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 13.01.2009 – L 11 KR 5759/08 PKH-B; a.A.;LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.08.2008 – L 3 B 548/08 U PKH). Mit der Einführung der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (BT-Drucks. 16/7716, S. 22 zu Nr. 29 Buchst. b Nr. 2). An einer solchen Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache fehlt es jedoch, wenn das SG allein wegen Nichtglaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Anwendung der Bestimmung des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO den Antrag ablehnt. Es wäre auch widersprüchlich, die Beschwerde als unzulässig anzusehen, wenn nach Prüfung der fristgerecht eingelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bedürftigkeit der Partei durch das SG verneint wird, dagegen im Fall unzureichender Mitwirkung der Partei und der infolgedessen nicht feststellbaren Bedürftigkeit die Beschwerde jedoch zuzulassen (so zu Recht LSG NW Beschl. v. 09.12.2008 – L 6 B 34/08 SB).
Eine Zulassung der Beschwerde, für die eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung allein ohnehin nicht ausreicht (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), sieht das SGG nicht vor.
Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.01.2010
Zuletzt verändert am: 04.01.2010