Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.02.2009 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren S 19 KA 5/08 wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
In der Hauptsache war die Genehmigung einer bereichsübergreifenden gynäkologischen Zweigpraxis mit einer jeweils zehnstündigen Tätigkeit für die beiden der Klägerin – einer Gemeinschaftspraxis – angehörenden Fachärzte streitig.
Das Sozialgericht (SG) hat nach Abweisung der Klage mit Urteil vom 03.02.2009 den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren "wegen der eingeschränkten Sprechstundenzahl und dem spezialisierten Leistungsangebot" auf die Hälfte des durchschnittlichen Honorarumsatz der Fachgruppe der Gynäkologen für drei Jahre abzüglich Praxiskosten auf 120.000,00 EUR festgesetzt (Beschluss vom 24.02.2009).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 09.04.2009 gegen den ihr am 04.03.2009 zugestellten Beschluss und begehrt eine Herabsetzung des Streitwerts auf 15.000,00 EUR. Beim Streitwert sei nicht von geschätzten Honorarmehreinnahmen auszugehen, sondern gemäß des "einschlägigen Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit" der dreifache Regelstreitwert zu Grunde zu legen. Sie verweise zur Begründung auch auf den Aufsatz von Wenner/Bernard (Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in vertragsärztlichen Streitigkeiten in NZS 2003, 568, 572), in dem diese Auffassung ebenfalls vertreten werde.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde ist teilweise begründet. Der Streitwert ist im tenorierten Umfang festzusetzen.
1.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Die Ausnahmevorschritten der §§ 68 Abs. 2 Satz 7, 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wonach über die Streitwertbeschwerde der Einzelrichter entscheidet, sind im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
a)
Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG entscheidet über die Beschwerde das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. Schon hieran fehlt es. Zwar hat die 19. Kammer des SG Duisburg die Entscheidung ohne ehrenamtliche Richter, mithin allein durch den Kammervorsitzenden getroffen, indessen ist der Kammervorsitzende nicht "Einzelrichter" i.S.d. § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG (zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 03.09.2009 – L 8 B 12/09 R – und vom 31.08.2009 – L 8 B 11/09 R -).
b)
Selbst wenn hierzu eine andere Auffassung vertreten würde, ergäbe sich – wie nachfolgend dargelegt – nichts anderes. § 66 Abs. 6 GKG ist § 568 Zivilprozessordnung (ZPO) nachgebildet (BT-Drucks. 15/1971 S. 157). Demzufolge sollen die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 13.01.2005 – V ZR 218/04 -). Das trifft beispielsweise auf den Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu (hierzu BFH, Beschluss vom 29.09.2005 – IV E 5/05 – sowie BGH, Beschluss vom 13.01.2005 – V ZR 218/04 -). Etwas anderes gilt für das Finanzgericht bzw. das Oberverwaltungsgericht. Hier kann der Vorsitzende den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), vgl. auch §§ 348, 348a ZPO). Wird hiervon Gebrauch gemacht, dürften die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG erfüllt sein, so dass die originäre Zuständigkeit eines Senatsmitglieds als Einzelrichter gegeben wäre (vgl. FG Düsseldorf vom 26.08.2005 – 11 Ko 1910/05 GK-). Anders verhält es sich für das Landessozialgericht. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) kennt zwar in Ansätzen auch das Rechtsinstitut der Einzelrichterentscheidung, dieses ist jedoch auf einzelne Fallgestaltungen beschränkt und nicht generell eingeführt. So entscheidet erstinstanzlich der Kammervorsitzende nur bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) allein, also ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. In zweiter Instanz sind die Einzelrichterentscheidungen auf besondere Fallgestaltungen im vorbereitenden Verfahren beschränkt (vgl. § 155 Abs. 2 und 4 SGG, ähnlich § 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a VwGO; siehe jetzt auch § 153 Abs. 5 SGG: Übertragung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid auf den Berichterstatter mit ehrenamtlichen Richtern). Das SGG sieht sonach die Möglichkeit, eine Streitsache in die originäre Zuständigkeit eines Senatsmitglieds zu delegieren, lediglich in Ausnahmefällen vor. Die Voraussetzungen des mit dem SGGArbGGÄndG vom 26.03.2008 (BGBl. I 444) geschaffenen § 153 Abs. 5 SGG liegen ersichtlich nicht vor. Zu klären bleibt damit allein, ob aus § 155 Abs. 1 SGG hergeleitet werden kann, dass über eine Streitwertbeschwerde der Senat durch einen Einzelrichter entscheidet. Diese Vorschrift berechtigt den Vorsitzenden, seine Aufgaben in dem dort umschriebenen Umfang einem Berufsrichter des Senats zu übertragen, der dann als Berichterstatter (für den Senat) tätig wird. Ist ein Berichterstatter bestellt, muss dieser in den in § 155 Abs. 2 SGG genannten Fällen kraft Gesetzes allein und damit als Einzelrichter entscheiden (§ 155 Abs. 4 SGG). Dessen Entscheidung ist dennoch die des Senats, wenngleich in der Besetzung mit einem Einzelrichter. Eine Entscheidung in der Besetzung mit drei Berufsrichtern wäre ein Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit und damit gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Frehse in Jansen, SGG. 3. Auflage, 2009, § 155 Rdn. 7 m.w.N.). Gleichwohl folgt hieraus nicht, dass ein Senatsmitglied als Einzelrichter über die Streitwertbeschwerde entscheiden könnte. Die Zuständigkeitsregelungen des § 155 Abs. 2 SGG sind abschließend. Die Einzelrichterzuständigkeit ist hiernach nur in den dort genannten Fällen und nur dann gegeben, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht. Zwar mag eine Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde noch als Entscheidung über den Streitwert (§ 155 Abs. 2 Nr. 4 SGG) interpretiert werden, indessen ist dies vorliegend schon deswegen nicht Teil der vorbereitenden Verfahrens, weil das Hauptsacheverfahren S 19 KA 5/08 (SG Duisburg) mit Urteil vom 03.02.2009 beendet war. Ist also eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungsrechtlich bzw. prozessrechtlich im SGG-Verfahren auf die Ausnahmekonstellation des § 155 Abs. 2 SGG beschränkt und liegen dessen Voraussetzungen – wie hier – nicht vor, kommt eine Entscheidung über die Streitwertbeschwerde durch den Einzelrichter auch auf der Grundlage von § 66 Abs. 6 GKG nicht in Betracht. Zuständig ist der Senat (so im Ergebnis auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 03.09.2009 – L 8 B 12/09 R -, 31.08.2009 – L 8 B 11/09 R -, 30.04.2008 – L 16 B 5/07 R -, 24.02.2006 – L 10 B 21/05 KA -).
Der gegenläufigen Ansicht, derzufolge über eine Streitwertbeschwerde der Beschwerdespruchkörper durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2009 – L 10 B 42/08 P -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2008 – L 10 R 5747/08 W-B -; LSG Sachsen, Beschluss vom 09.06.2008 – L 1 B 351/07 KR -), vermag der Senat nicht zu folgen. Soweit darauf verwiesen wird, dass der mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG angestrebte Beschleunigungseffekt auch im Rahmen des SGG ohne Weiteres umgesetzt werden kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2009 – L 10 B 42/08 P -), mag dies zwar zutreffen. Indessen trägt diese Überlegung schon deswegen nicht, weil sie lediglich deskriptiver Natur ist und die zunächst zu beantwortende Frage danach, ob und inwieweit die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG im Streitwertbeschwerdeverfahren anzuwenden ist, ausblendet. Entsprechendes gilt soweit auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Regelung einerseits zu einer Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen, indem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können (BT-Drs. 15/1971 S. 157). Das mag so sein, indessen kommt dem so artikulierten Willen des Gesetzgebers erst dann eine Bedeutung zu, wenn § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG dem Grunde nach einschlägig ist. Das ist – wie dargelegt – nicht der Fall. Im Übrigen können die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften bei der Gesetzesauslegung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Gesetz einen ausreichenden Niederschlag gefunden haben (zutreffend BFH, Urteil vom 23.09.19999 – IV R 56/98 -). Daran fehlt es schon deswegen, weil das SGG das Institut der Einzelrichterentscheidung – wie dargelegt – nur für hier nicht relevante Ausnahmefälle kennt. Überdies bleibt zu berücksichtigen, dass das Verfahren vor dem Landessozialgericht weiterhin von dem Grundsatz geprägt wird, dass die Spruchkörper auf kollegialer Basis entscheiden. Ausnahmen hiervon bedürfen einer besonderen Rechtfertigung. M.a.W.: Soweit für das zweitinstanzliche Verfahren ausnahmsweise vorgesehen ist, dass der Berichterstatter anstelle des kollegial besetzten Spruchkörpers entscheidet, sind die entsprechenden Vorschriften einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich. Dementsprechend können die durch die Einzelrichterentscheidung im GKG-Beschwerdeverfahren durch § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG bezweckten Entlastungs- und Beschleunigungseffekte vor dem Landessozialgericht nicht genutzt werden (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2008 – L 16 B 5/07 R -).
2.
Soweit das SG die von der Klägerin avisierte Sprechstundenzahl und deren Absicht, spezialisierte Leistungen anzubieten, für die Streitwertbestimmung als maßgebend erachtet hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
a)
Die Klägerin hat im Antrag auf Ermächtigung zur Gründung einer KV-bereichsübergreifenden Zweigpraxis vom 29.06.2007 in der Rubrik "Tätigkeitsumfang in Stunden" zwar "bis zur max. zulässigen Stdzahl pro Arzt je nach Bedarf" und als Sprechzeiten der Zweigpraxis "Dienstag bis Freitag, Vormittags von 8.00 bis 13.00 Uhr" angegeben. Einschränkend hat die Klägerin indessen darauf hingewiesen, dass Schwerpunkt ihrer Tätigkeit die Praxis in C bleibe. Geplant sei, dass jeweils einer ihrer Mitglieder morgens bzw. nachmittags für je drei Stunden anwesend sei (Schreiben vom 19.07.2007). Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der den Mitgliedern der Klägern günstigen Beschlüsse des Zulassungsausschusses, wonach eine jeweils 10-stündige Tätigkeit genehmigt wird, lässt sich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin schwerlich hinreichend präzise bestimmen. Demzufolge hat auch das SG das wirtschaftliche Interesse letztlich geschätzt, indem es auf den halben Umsatz einer durchschnittlichen gynäkologischen Praxis abgestellt hat. Anknüpfungspunkt könnte zwar das durch den Zulassungsausschuss bestimmte Zeitkontingent von je zehn Stunden in Relation zu dem in einer (fiktiven) 40-Stunden-Woche erzielbaren Umsatz einer durchschnittlichen gynäkologischen Praxis sein. Dem steht jedoch entgegen, dass zwei dieser Parameter nicht annähernd verlässlich bestimmt werden können. So bleibt unklar, ob die Klägerin die Tätigkeit in der Zweigpraxis zusätzlich zu jener in ihrer Hauptpraxis ausüben will. Sollte dies zu bejahen sein, wäre das wirtschaftliche Interesse darauf gerichtet, den Umsatz in der Hauptpraxis zu perpetuieren und mittels des zusätzlichen Zeitkontingents von je zehn Stunden in der Zweigpaxis ein darüber hinaus gehendes Umsatzvolumen zu erarbeiten. Gleichermaßen denkbar ist, dass die Klägerin – aus welchen Gründen auch immer – den Tätigkeitsschwerpunkt zwar weiterhin in der Hauptpraxis hat, diesen indessen um ein Quantum von je zehn Stunden reduziert, um die bisherige individuelle Wochenarbeitszeit ihrer Mitglieder zu halten. Im Spektrum dieser Varianten sind eine Vielzahl von Fallgestaltungen und Motivationslagen denkbar, die Vertragsärzte dazu veranlassen können, eine Zweigpraxis zu betreiben. Angesichts dieser Unsicherheiten sieht sich der Senat außerstande, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin auch nur annähernd konkret zu bestimmen. Bei der Streitwertfestsetzung handelt es sich um eine Nebenentscheidung. Hierüber entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des sich nach Aktenlage ergebenden Sach- und Streitsandes. Weitere Ermittlungen sind grundsätzlich nicht tunlich; eine Beweisaufnahme ist nicht statthaft (zur vergleichbaren Rechtslage im Zusammenhang mit der Kostengrundentscheidung: Straßfeld in Jansen, SGG, 3. Auflage, § 193 Rdn. 15 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 193 Rdn. 13 d m.w.N.).
b)
Damit verbleibt nur, den Streitwert nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Ein Streitwert von 5.000,00 EUR lässt sich allerdings schon im Ansatz nicht rechtfertigen. Bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren läge dem die Prämisse zugrunde, dass die Klägerin die Zweigpraxis vornehmlich nicht zwecks Gewinnerzielung sondern ganz überwiegend aus altruistischen Gründen betreiben will. Hierfür sind indessen keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Deswegen ist grundsätzlich – wie auch hier – davon auszugehen, dass pekuniäre Interessen im Vordergrund stehen. Angesichts des sonach vorhandenen, indessen nicht bestimmbaren wirtschaftlichen Interesses der Klägerin am Betreiben der Zweigpraxis ist der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR im Wege der Schätzung angemessen zu erhöhen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 27.05.2009 – L 11 KA 2/09 ER -). Insoweit erachtet es der Senat in Anlehnung an den Beschluss des BSG vom 27.06.2007 – B 6 KA 84/06 B – und unter Berücksichtigung der von der Klägerin für die Zweigpraxis fixierten Sprechstundenzeiten sowie der dort angebotenen Leistungen als geboten, den Streitwert auf 60.000,00 EUR (5.000,00 EUR je Quartal x 12 Quartale) festzusetzen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang klarstellend darauf hin, dass der Streitwert in Verfahren auf Genehmigung einer Zweigpraxis nicht generell in dieser Höhe festzusetzen ist. Ausgehend vom Auffangstreitwert kann es in Betracht kommen, diesen ggf. nur moderat zu erhöhen. Maßgebende Faktoren für die Schätzung sind dabei grundsätzlich das in der Zweigpraxis angebotene Zeitkontingent sowie Art und Umfang der zur Verfügung gestellten ärztlichen Leistungen.
c)
Soweit sich die Klägerin in der Beschwerde auf den sog. "Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit" (im Folgenden: Streitwertkatalog) bezieht, führt das nicht weiter. Der Streitwertkatalog benennt zwar in Teil C IX Vertragsarztrecht 16.10 (Zweigpraxis) einen dreifach Regelstreitwert und bezieht sich hierzu auf Wenner/Bernard in NZS 2003, 568, 572. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach A 4 des Streitwertkatalogs soll dieser eine Empfehlung auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsliteratur darstellen. Die für den Streitwertkatalog verantwortlichen Präsidenten/-innen der Landessozialgerichte sind indessen schon aus Rechtsgründen nicht befugt, den Spruchkörpern "Empfehlungen" zu geben. Das bedarf keiner Erörterung. Der Streitwertkatalog der Präsidenten/-innen der Landessozialgerichte hat somit lediglich informativen Charakter. Der Katalog ist ohnehin unvollständig und damit wenig brauchbar, wenn lediglich punktuelle Entscheidungen zu einzelnen Komplexen aufgegriffen werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2006 – L 10 B 34/06 KA -). Hieraus folgt, dass der Streitwert von vornherein nicht mit einem schlichten Hinweis auf im Katalog gelistete tabellarische Werte festgesetzt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die auf eine Streitwertbeschwerde ergehende gerichtliche Entscheidung nachvollziehbar zu begründen ist (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, 2008, GKG, § 68 Rdn. 21). Daran fehlt es, wenn allein auf den unverbindlichen Streitwertkatalog verwiesen wird. Im Übrigen trägt die Bezugnahme im Streitwertkatalog auf Wenner/Bernard schon deswegen nicht, weil diese Autoren für den um eine Zweigpraxisgenehmigung geführten Rechtsstreit einen Streitwert von 15.000,00 EUR vorschlagen, hierzu indessen keinerlei Begründung geben.
d)
Auch soweit in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ein Streitwert von 15.000,00 EUR angenommen wird, überzeugt dies nicht. Denn die Begründung hierfür beschränkt sich auf einen schlichten Hinweis darauf, der Spruchkörper folge den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2009 – L 5 KA 2245/08 -; LSG Hessen, Beschluss vom 19.12.2008 L 4 KA 106/08 ER -; SG Marburg, Urteil vom 09.04.2008 – S 12 KA 93/08 ER -). Das ist aus den dargelegten Gründen unzureichend und im Ergebnis unzutreffend.
III.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 GKG; § 177 SGG).
Erstellt am: 25.02.2010
Zuletzt verändert am: 25.02.2010