Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.09.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der ihm bewilligten Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008.
Der 1936 geborene Kläger bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten. Er lebt mit seiner Ehefrau in einer Wohnung unter der Adresse T 00 in S. Das Anwesen gehörte zunächst den Eheleuten, wurde sodann an ihre Tochter und von dieser mit notariellem Vertrag vom 29.12.2003 auf den Sohn der Eheleute und dessen Ehefrau übertragen. Im gleichen Vertrag räumten die dortigen Erwerber dem Kläger und seiner Ehefrau ein schuldrechtliches Wohnrecht an näher bezeichneten Räumen im Erdgeschoss des Gebäudes ein. Es wurde vereinbart, dass "die Wohnungsberechtigten ihre Verbrauchskosten an Wasser, Wärme, Licht, Strom, Gas, Radio/TV, selbst zu tragen haben. Abwasser und Müllentsorgungskosten tragen sie zu 23 %. Schönheitsreparaturen im Inneren der Wohnung haben die Wohnungsberechtigten auf eigene Kosten zu tragen. An allen übrigen Kosten des Anwesens, insbesondere Instandhaltung und Instandsetzung, Grundsteuer und Gebäudeversicherung brauchen sich die Wohnungsberechtigten nicht zu beteiligen." Die Größe bzw. Berücksichtigungsfähigkeit des auf diese Weise eingeräumten Wohnraums war zwischen den Beteiligten zunächst streitig. Nachdem der Sohn des Klägers und seine Ehefrau zunächst den restlichen Wohnraum des Hauses bewohnten, ist dort nunmehr eine Familie X eingezogen.
Auch die Ehefrau des Klägers bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Beklagten. Ihre Leistungsansprüche werden von der Beklagten jeweils gesondert beschieden.
Auf seinen Fortzahlungsantrag aus April 2007 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26.04.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 95,39 EUR für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.04.2008. Sie berücksichtigte hierbei einen Regelleistungsbedarf in Höhe von 311,00 EUR, Nebenkosten in Höhe von 19,98 EUR und Heizkosten in Höhe von 25,71 EUR. Hiervon brachte die Beklagte ein bereinigtes Renteneinkommen in Höhe von 261,30 EUR in Abzug. Ein inhaltsgleicher Bescheid erging am 18.05.2007.
Mit Bescheid vom 21.05.2007 setzte die Beklagte den monatlichen Zahlbetrag auf 95,48 EUR fest, nachdem der Kläger unter anderem eine aktuelle Abwasserrechnung eingereicht hatte.
Gegen den Bescheid vom 18.05.2007 erhob der Kläger am 11.06.2007 Widerspruch.
Am 22.06.2007 erging ein mit dem Bescheid vom 21.05.2007 inhaltsgleicher Bescheid.
Nach Einreichung weiterer Nebenkostenbelege erteilte die Beklagte zu dem Bescheid vom 18.05.2007 einen weiteren Änderungsbescheid vom 18.07.2007, mit dem sie die Leistungen für die Zeit ab 01.08.2007 auf 87,73 EUR festsetzte. Hierbei berücksichtigte sie eine Erhöhung des Renteneinkommens des Klägers (bereinigt 262,74 EUR), die Erhöhung des Regelsatzes auf 312,00 EUR und Nebenkosten nunmehr in Höhe von 12,76 EUR.
Nachfolgend erteilte die Beklagte weitere Änderungsbescheide vom 28.08.2007 und 26.09.2007. In letzterem berücksichtigte sie ab 01.11.2007 nicht mehr die Haftpflichtversicherung des Klägers und wies einen monatlichen Leistungsbetrag von 83,98 EUR aus. Einen inhaltsgleichen Bescheid erteilte die Beklagte am 19.10.2007.
Der Kläger nahm sodann seinen Widerspruch vom 11.06.2007 gegen den Bescheid vom 18.05.2007 zurück. Anschließend erhob er am 14.11.2007 Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.10.2007.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27.12.2007 setzte die Beklagte den Leistungsbetrag für die Zeit ab 01.12.2007 – nunmehr wieder unter Berücksichtigung der Haftpflichtversicherung – auf 87,15 EUR fest. Ein inhaltsgleicher Bescheid erging am 18.01.2008.
Mit Bescheid vom 08.05.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 14.11.2007 gegen den Bescheid vom 19.10.2007 zurück. Die angemessenen Heizkosten seien nach Maßgabe der vom Kläger angegebenen Wohnungsgröße von 60 qm zutreffend berechnet worden. Der angemessene Verbrauch betrage bei einer solchen Wohnungsgröße 1.164 Liter pro Jahr; hierfür seien durchschnittlich 0,53 EUR/Liter aufzuwenden gewesen. Dies ergebe einen Betrag von 616,92 EUR, also 51,41 EUR im Monat. Hiervon entfielen auf den Kläger die Hälfte, also 25,71 EUR.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11.06.2008 Klage erhoben. Er hat darauf verwiesen, dass die Beklagte die Heizkosten falsch berechnet habe. Sie sei von einem zu geringen Rechnungsbetrag bei den Heizöllieferungen ausgegangen. Auch weitere Berechnungsposten seien nicht berücksichtigt worden.
Der Kläger hat zunächst weitere Heizkosten- und Nebenkostenrechnungen und sodann von seinem Sohn gefertigte Nebenkostenabrechnungen für 2007 und 2008 vorgelegt. Diese weisen als Verteilschlüssel jeweils für "A" eine Wohnungsgröße von 62 qm aus. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte am 14.04.2009 eine Neuberechnung vorgenommen.
Der Kläger hat anschließend darauf verwiesen, dass er mit seinem Sohn im Juli 2009 die Wohnfläche erneut ausgemessen habe. Diese betrage tatsächlich 80,3 qm. Diese Größe sei auch zu berücksichtigen, da das Bundessozialgericht entscheiden habe, dass bei Eigentümern 80 qm an Wohnfläche nicht zu beanstanden seien. Die Beklagte wie auch das Sozialgericht müssten die tatsächliche Wohnungsgröße ermitteln.
Schließlich ist eine von dem Sohn des Klägers gefertigte Aufstellung der Wohnungsgrößen zu den Akten gelangt. Wann diese Aufstellung gefertigt wurde, lässt sich dem Schriftstück nicht entnehmen. Es stellt die Wohnungsgrößen mit 80,30 qm (Kläger und Ehefrau) bzw. 128,12 qm (Sohn des Klägers und dessen Ehefrau) dar und formuliert, dass die Verteilung der Kosten in Zukunft nach diesem Verhältnis, also mit 38,53 % für die Nutzer der kleineren Wohnung, erfolgen solle.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19.10.2007, 27.12.2007 und 18.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2008 und in der Fassung der Nachberechnung vom 14.04.2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 30.04.2008 Kosten der Unterkunft – Heizkosten – unter Berücksichtigung einer Quadratmeterzahl von 80 zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie geht davon aus, dass mit der Neuberechnung vom 14.04.2009 die Ansprüche des Klägers auf Tragung der Kosten der Unterkunft für den streitigen Zeitraum vollständig abgegolten sind.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.09.2009 abgewiesen. Auf der Grundlage einer Quadratmeterzahl von 62 sei die Berechnung der Beklagten in der Fassung der Neuberechnung vom 14.04.2009 nicht zu beanstanden. Diese Quadratmeterzahl sei auch zugrunde zu legen, da die Nebenkostenabrechnungen des Sohnes hiervon ausgingen. Auf die tatsächliche Größe der Wohnung komme es insofern nicht an. Ohnehin sei die Größe von 80,3 qm angesichts der nicht alleinigen Nutzungsmöglichkeiten der eingerechneten Flure zweifelhaft.
Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger am 24.09.2009 zugestellt worden. Am 16.10.2009 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Er verweist darauf, dass das Sozialgericht seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe. Die Nebenkostenabrechnungen seines Sohnes seien falsch.
Die Beklagte wendet sich gegen eine Zulassung der Berufung. Zwar zweifele sie nicht an der Richtigkeit der aktuellen Wohnflächenberechnung. Maßgeblich sei aber für den streitigen Zeitraum die durch den Sohn des Klägers vorgenommene Neben- und Heizkostenabrechnung, die noch auf der bislang zugrunde gelegten Wohnfläche basiere. Insoweit seien weitere tatsächliche Ermittlungen entbehrlich.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten S 21 SO 59/05, 148/05, 262/05, 276/05 sowie der Bände 7 bis 9 der Verwaltungsakte der Beklagten, die ebenfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, verwiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht vorliegend nicht den Berufungsstreitwert, den § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) derzeit mit 750,00 EUR beziffert. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zunächst Bezug auf die zutreffende Darlegung des Sozialgrichts zur Rechtsmittelbelehrung. Ergänzend ist lediglich klarzustellen, dass der Streitgegenstand auch zeitlich zutreffend umrissen ist. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18.05.2007 wurde zurückgenommen. Der sodann angegriffene Bescheid vom 19.10.2007 regelte nur die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008. Die nachfolgenden diesen Zeitraum betreffenden Änderungsbescheide wurden Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.
Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG erfüllt ist.
Es liegt insbesondere kein Verfahrensmangel nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Ein solcher kann zwar darin liegen, dass gegen die Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG verstoßen wurde. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht heraus hätte gedrängt fühlen müssen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rd. 34). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der von dem Kläger begehrte Ermittlungsschritt, d.h. die Feststellung der tatsächlichen Wohnungsgröße, war entbehrlich, weil maßgeblicher Ausgangspunkt für die Bestimmung der Kosten der Unterkunft die gegen den Hilfeempfänger tatsächlich gerichtete Forderung des Vermieters bzw. – bei sonstiger Wohnraumüberlassung – des Eigentümers ist. Hierbei ist auf die Neben- und Heizkostenabrechnungen des Sohnes aus März 2009 zurückzugreifen, in denen auf der Grundlage einer Fläche von 62 qm abgerechnet wurde. An diese Abrechnung ist der Eigentümer nach Maßgabe des § 556 Abs. 3 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gebunden. Sie begrenzt den Anspruch des Eigentümers auf den geltend gemachten Betrag. Der Hilfeempfänger kann als Adressat jedenfalls keinen höheren Bedarf an Kosten der Unterkunft haben als in der Abrechnung ausgewiesen. Die Beklagte hat darüber hinaus zutreffend die Abrechnung dahingehend überprüft, ob sie mit der vertraglichen Vereinbarung, hier der notariellen schuldrechtlichen Einräumung des Wohnrechts übereinstimmt. Dies ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Wohnungsnehmer noch die Möglichkeit hat, innerhalb der Fristen des § 556 BGB gegen die ggf. fehlerhaft zu hohe Abrechnung vorzugehen. Zutreffend hat die Beklagte dementsprechend die Kosten für Grundsteuer B, Straßenreinigung und Versicherung vollständig außen vor gelassen und die Kosten für Oberflächenwasser, Schmutzwasser und Müllabfuhr nur mit einem Anteil von 23 % berücksichtigt. Dies steht zwischen den Wohnungsnehmern und den Erwerbern des Hauses vertraglich fest. Ob eine künftige Abänderung des Prozentsatzes entsprechend der nunmehr vorgetragenen Quotierung von 38,53 % in Betracht kommt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Nr. 1 vermag der Senat vorliegend ebenfalls nicht zu erkennen, denn streitig sind allein tatsächliche Feststellungen eines Einzelfalls.
Aus dem gleichen Grunde besteht keine Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Die sozialgerichtliche Entscheidung weicht nicht von der Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten höherinstanzlichen Gerichte ab. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung zur Angemessenheit von 80 qm für zwei Personen den Schutz von selbst genutztem Grund- bzw. Wohnungseigentum bei der Frage der Vermögensverwertung betrifft. Der Kläger war aber im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr Eigentümer der Immobilie bzw. Wohnungseigentümer, so dass diese Fragestellung von vorn herein nicht aufgeworfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Erstellt am: 31.05.2010
Zuletzt verändert am: 31.05.2010