Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.10.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger rügt mit seiner Klage die Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs. 1 i.V.m. § 15 des Sozialgesetzbuches (SGB) II.
Der 1963 geborene Kläger beantragte am 09.03.2007 erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 20.08.2007 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, nach deren Ziffer 2 sich der Kläger verpflichtete, im Laufe der nächsten 6 Monate mindestens 4 Bewerbungen pro Monat zu erstellen. Die Bewerbungsschreiben waren jeweils in der 1. Woche des Folgemonats vorzulegen. In der ersten Oktoberwoche des Jahres 2007 legte der Kläger für den Monat September 2007 keine Bewerbungsschreiben vor.
Daraufhin erließ die Beklagte den Bescheid vom 12.11.2007. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die in der Eingliederungsvereinbarung vom 20.08.2007 festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt. Aus diesem Grunde werde das ihm zustehende Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.12.2007 bis 29.02.2008 monatlich um 30 v.H. der maßgeblichen Regelleistung abgesenkt. Daraus ergebe sich eine Absenkung in Höhe von 104,00 EUR monatlich. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid werde insoweit für den genannten Zeitraum nach § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Der Bescheid erging nach vorheriger Anhörung des Klägers. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 29.11.2007 machte der Kläger geltend, bei der Absenkung seien die vom ihm im Beurteilungszeitraum erbrachten eigenverantwortlichen Leistungen zur Behebung der Hilfebedürftigkeit nicht berücksichtigt worden. Zudem stehe die Bezugnahme auf die Eingliederungsvereinbarung zur Begründung der Absenkung im Widerspruch zu Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG). Er habe bereits seit längerem einen Auftrag des Forschungszent-rums Karlsruhe angenommen und diesen auch im Beurteilungszeitraum bearbeitet. § 2 SGB II weise ausdrücklich darauf hin, dass der Hilfebedürftige vorrangig in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten ausschöpfen müsse, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Eingliederungsvereinbarung sei dort nur nachrangig genannt. Die eigenverantwortliche Annahme des Auftrags in Karlsruhe erfülle diese Voraussetzungen. Der Forschungsauftrag sei in die Eingliederungsvereinbarung nicht aufgenommen worden. Die Eingliederungsvereinbarung sei durch § 31 SGB II als Verwaltungsakt der vollziehenden Gewalt zum unmittelbaren Bestandteil eines Gesetzes erhoben worden. Dies widerspreche Artikel 20 Abs. 3 GG. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. § 31 Abs. 1 SGB II bestimme, dass das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt werde, wenn er sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigere, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen. Das gelte nicht, wenn ihm dafür ein wichtiger Grund zur Verfügung stehe (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Der Kläger sei seiner in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Verpflichtung, monatlich 4 Bewerbungsschreiben vorzulegen, nicht nachgekommen. Die Annahme des Forschungsauftrags in Karlsruhe könne nicht als wichtiger Grund anerkannt werden. Dieser sei nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Durch die Annahme des Auftrags sei die Hilfebedürftigkeit nicht vermindert worden, im Übrigen sei dieser Auftrag erst am 28.09.2007 unterzeichnet worden, so dass sich die Frage stelle, aus welchem Grunde bis zu diesem Datum keine Bewerbungen erfolgt seien. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung von Normen könne im Verwaltungsverfahren nicht erfolgen.
Hiergegen richtete sich die Klage vom 09.01.2008. Über sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus trug der Kläger ergänzend vor, die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Forschungszentrum in Karlsruhe hätten schon bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung bestanden, seien von ihm aus Unkenntnis heraus nur nicht erwähnt worden. Neben dem gerügten Verstoß gegen Artikel 20 Abs. 3 GG sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG gegeben. Dieser beinhalte, dass einzelfallbezogene Gesetze nicht zulässig seien. Mit der Eingliederungsvereinbarung bestehe jedoch über § 31 SGB II hinaus die Möglichkeit, ein allgemeines Gesetz in ein einzelfallbezogenes Gesetz umzuwandeln. Dies stehe nicht in Einklang mit der Verfassung. Ergänzend weist der Kläger darauf hin, er habe eine Pflichtverletzung nach geltendem Recht begangen, seine Klage beziehe sich daher nicht auf die Anwendung des geltenden Rechts, sondern allein auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 31 Abs. 1 SGB II. Aus diesem Grunde seien nach seinem Verständnis die Hintergründe für die Pflichtverletzung nicht relevant.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2007 aufzuheben, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hielt den angefochtenen Bescheid aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29.10.2008 die Klage abgewiesen. Das Gericht habe ebensowenig wie die Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2006 – Az.: L 19 B 842/06 AS NZB – , LSG NRW, Beschluss vom 29.05.2006 – Az.: L 20 B 52/06 AS ER – , Bayerisches LSG, Urteil vom 17.03.2006 – Az.: L 7 AS 118/05 – ) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 1 SGB II. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b SGB II i.V.m. § 15 SGB II werde das Alg II abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigere, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Das Gericht sehe in der Vorgehensweise des Gesetzgebers, die Absenkung einer Sozialleistung an das Erfüllen von Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung zu knüpfen, keine Anhaltspunkte für einen Verfassungsverstoß. Bei der Eingliederungsvereinbarung handele es sich nach herrschender Ansicht nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage, § 15 Rdz. 8 ff. m.w.N.). Der öffentlich-rechtliche Vertrag sei ein gesetzlich vorgesehenes Mittel des allgemeinen Verwaltungsrechts zur Regelung öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse. Seine Grundlagen im Sozialrecht finde er in §§ 53 ff. SGB X. Im Gegensatz zum Verwaltungsakt, der allein hoheitlich von der Verwaltung an den Einzelnen gerichtet werde, sei der Einzelne beim öffentlich-rechtlichen Vertrag Mitwirkender bei der Gestaltung des konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses. Der Gesetzgeber habe den als Eingliederungsvereinbarung bezeichneten öffentlich-rechtlichen Vertrag als Mittel zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit gewählt, um durch Abstimmung zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürften und dem Fallmanager eine besondere Einzelfallbezogenheit herzustellen zu können und dem Modell eines passiv rezeptiven Leistungsempfängers einen aktivierenden Sozialstaat gegenüber zu stellen (Spellbrink, a.a.O., § 15 Randnr. 3). Es gebe eine Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die ausführten, dass die Abhängigkeit eines Anspruchs auf Gewährung staatlicher Leistungen von zumutbaren Eigenbemühungen verfassungsrechtlich unbedenklich sei (BVerfG, Beschluss vom 23.12.1979, Az.: 5 B 114/78). So bestünden auch im konkreten Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken, denn die Eingliederungsvereinbarung sei ein geeignetes Mittel, zumutbare Eigenbemühungen festzulegen. Insbesondere könne das Gericht keinen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG erkennen. Der dort niedergelegte allgemeine Gleichheitssatz beinhalte, dass es verfassungsrechtlich untersagt sei, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Im vorliegenden Fall könne das Gericht schon keine Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung feststellen. Sollte diese darin liegen, dass in jedem Einzelfall, in dem bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Absenkung in Betracht gezogen werde, eine andere Eingliederungsvereinbarung den Anknüpfungspunkt darstelle, liege darin gerade die Intention des Gesetzgebers, in individueller Abstimmung einen Katalog von Rechten und Pflichten von Leistungsträgern und Leistungsempfängern aufzustellen. Eine Sanktion trete nach § 31 Abs. 1 SGB II so auch nur dann ein, wenn die eigene, persönlich abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung verletzt werde. Diese "Ungleichbehandlung" sei sogar zwingend, um dem Gleichheitssatz gerecht zu werden. Das Anknüpfen von Sanktionen an eine immer gleiche Eingliederungsvereinbarung, unabhängig von den Fähigkeiten und Leistungsmöglichkeiten des Einzelnen, sei wesentlich problematischer, weil dann eine Vielzahl von unterschiedlichen Fällen unter einen allgemeinen Tatbestand fielen. Da das Gesetz vorsehe, dass mit allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werden solle, liege darin auch eine explizite Form der Gleichbehandlung, denn jede einzelne sei in dasselbe System von Rechten, Pflichten und Sanktionen eingebunden. Auch einen Verstoß gegen Artikel 20 Abs. 3 GG vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Artikel 20 Abs. 3 GG beinhalte das formelle Rechtsstaatsprinzip, nach dem der Gesetzgeber an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden sei. Mit der Schaffung von § 31 Abs. 1 SGB II bewege sich der Gesetzgeber im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, da er versuche, ein legitimes Ziel mit legitimen Mitteln zu erreichen. Die Beseitigung von Arbeitslosigkeit sei ein Ziel des Sozialstaates und der öffentliche Vertrag in Form der Eingliederungsvereinbarung, mit der der Einzelne zu Eigenbemühungen verpflichtet werde, sei ein verfassungskonformes Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe.
Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom 27.11.20008, die der Senat mit Beschluss vom 11.03.2009 zugelassen hat. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, die für den Kläger entsprechend klärungsbedürftige Rechtsfrage sei die Frage, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Absenkungsregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II bestünden. Da gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eine wirkungsvolle Alternative beinhalte, Hilfesuchende zur Mitarbeit zu bewegen, könnte der Eingriff in die Privatautonomie, den die genannte Vorschrift mit sich bringe, vor dem Hintergrund des Übermaßverbotes unverhältnismäßig erscheinen. Das Beschwerdeverfahren wurde als Berufungsverfahren fortgeführt.
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Gleichgültig, ob durch Vertrag oder Verwaltungsakt gehandelt werde, es dürften auf keinen Fall Pflichten Bestandteile des Gesetzes sein. Dies widerspreche Artikel 20 Abs. 3 GG. Der Bescheid vom 12.11.2007 sei mit einem Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung begründet worden, die Begründung hätte aber mit Gesetz erfolgen müssen. § 31 SGB II sei ein Ermächtigungsgesetz, mit dem der Bürger zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung genötigt werde, womit Vertragsinhalte zum unmittelbaren Bestandteil eines Gesetzes erhoben würden. Die Exekutive werde gesetzgeberisch tätig, durch die Auslegung des SGB II erhielten Eingliederungsvereinbarungen einen überhöhten judikativen Anteil. Damit werde der Exekutive eine judikative und auch legislative Kompetenz zugesprochen, die ihr nicht zustehe. In gleicher Weise könnte dann auch ein Steuerzahler zum Abschluss eines Vertrages gegenüber der Verwaltung genötigt werden. Er halte daher § 31 SGB II mit allen Absätzen für verfassungswidrig. Insbesondere sei der mögliche Machtmißbrauch der Legislative zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit der Legislative, durch Gesetze den Bürger zum Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen zu zwingen, beinhalte für die einfache Mehrheit der Mitglieder der Legislative zugleich die Möglichkeit, ihren politischen Willen unter Umgehung der Judikative beim Bürger durchzusetzen. Um hieraus die Konsequenzen zu erahnen, die sich für einen Rechtsstaat ergeben würden, sei es noch nicht einmal notwendig, diese Handlungsvollmachten der Exekutiven gedanklich mit den Arisierungsgesetzen von 1933 bis 1945 in Verbindung zu bringen.
Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seiner Schriftsätze,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.10.2008 abzuändern und den Bescheid vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte, die der Senat beigezogen und deren Inhalt er zum Gegenstand der Entscheidung gemacht hat sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, da der Senat sie mit Beschluss vom 11.03.2009 zugelassen hat, auch wenn dabei irrtümlich davon ausgegangen wurde, die Absenkungsregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II sei im Streit, während der Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung vielmehr einen Fall des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b SGB II darstellt.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist durch den Bescheid vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2007 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Hierzu verweist der Senat zunächst vollinhaltlich auf die zutreffenden und umfassenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Auch das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Berufung führt zu keiner abweichenden Entscheidung, denn auch aus Sicht des Senats bestehen unter Berücksichtigung des teilweise schwer nachvollziehbaren Vortrag des Klägers keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschriften der §§ 31, 15 SGB II. Der Kläger verkennt die Strukturen und die Systematik der öffentlich-rechtlichen Handlungsformen im Allgemeinen und der Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II im Besonderen.
Aus diesem Grunde ist daher zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag als Handlungsform der Verwaltung anerkannt und in den entsprechenden Verfahrensgesetzen seinen Eingang gefunden hat (§ 53 SGB X, § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Neben dem Verwaltungsakt ist er als zweite wichtige Handlungsform gesetzlich geregelt und wird von der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung für grundsätzlich zulässig gehalten, auch soweit es sich um Verträge im Über- und Unterordnungsverhältnis (subordinationsrechtliche Verträge) handelt (vgl. hierzu Begründung des Regierungsentwurfs zum VwVfG, BT-Drucks. 7/910, Seite 78). Wie § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu entnehmen ist, kann eine Behörde sich seiner, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, bedienen. Da die Beklagte als die auf dem Gebiet des SGB II zuständige Behörde gegenüber den Bürgern und damit speziell dem Kläger die Befugnis hat, einen Verwaltungsakt zu erlassen, ist sie damit auch legitimiert, mit dem Kläger einen öffentlich-rechtlichen Vertrag in Form einer Eingliederungsvereinbarung zu schließen.
Die Eingliederungsvereinbarung im Besonderen ist nach überwiegender Ansicht, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, als subordinationsrechtlicher öffentlich rechtlicher Vertrag ausgestaltet (vgl. hierzu Berlit in Lehr- und Praxiskommentar (LPK) zum SGB II, 2. Auflage 2006, § 15 Anm. 8 m.w.N.). Für sie gelten damit die allgemeinen Regelungen über öffentlich-rechtliche Verträge sowie die spezielleren Regelungen der §§ 15 SGB II und der hier streitigen Regelung bezüglich der Sanktionierung von Verstößen gegen Eingliederungsvereinbarungen in § 31 SGB II.
Die vom Kläger geäußerten grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung, die er aus Artikel 20 Abs. 3 GG ableitet, teilt der Senat nicht. Artikel 20 Abs. 3 GG legt fest, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind. Hierbei handelt es sich um das Rechtsstaatsprinzip, das die Beklagte als Verwaltungsbehörde verpflichtet, nur im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorschriften zu handeln und an diese gebunden zu sein. Da es sich bei den Regelungen über die Eingliederungsvereinbarung und die Sanktionierungsvorschriften um materiell-rechtliche Regelungen handelt, die im SGB II normiert sind, ist die Beklagte an diese Vorschriften gebunden. Da sie sich an den Wortlaut der gesetzlichen Regelungen gehalten hat, ist ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG auch nicht ansatzweise erkennbar. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, durch die Regelungen über die Eingliederungsvereinbarung würde die Beklagte exekutiv und gesetzgeberisch tätig und durch die Auslegung der Vorschriften des SGB II erhielten die Eingliederungsvereinbarungen einen überhöhten judikativen Anteil, entbehrt diese Auffassung jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. Indem die Beklagte diese Vorschriften anwendet, übt sie ausschließlich exekutive Funktionen aus. Ein gesetzgeberisches Tätigwerden liegt nicht vor, denn der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist eben der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und nicht als Entwurf eines Gesetzes anzusehen. Ebensowenig ist ein erhöhter judikativer Anteil – was auch immer der Kläger darunter verstehen mag – erkennbar, denn wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt, unterliegt die wegen des Verstoßes gegen die Regelungen der Eingliederungsvereinbarung verhängte Sanktion der gerichtlichen Kontrolle in vollem Umfang. Grundsätzlich besteht für den Grundsicherungs-empfänger gegen belastende Regelungen in einer Eingliederungsvereinbarung die Möglichkeit, z.B. eine einfache Feststellungsklage gemäß § 55 SGG zu erheben (vgl. hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 15 Anm. 39).
Mit der Justiziabilität der Eingliederungsvereinbarung ist auch das Argument des Klägers widerlegt, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag habe eine höhere juristische Wirksamkeit als ein Verwaltungsakt.
Ebensowenig ist ein Verstoß gegen Artikel 3 GG über die vom Sozialgericht hierzu getroffenen Feststellungen hinaus erkennbar. Entgegen der Ansicht des Klägers wird dieser Verstoß nicht dadurch begründet, dass sich bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Form einer Eingliederungsvereinbarung Vertragspartner mit unterschiedlichem juristischem Kenntnisstand gegenüber stehen, denn dieser Sachverhalt wird vom Schutzbereich des Artikel 3 GG nicht erfasst. Das Gleichheitsgrundsrecht verlangt keine "Waffengleichheit" zwischen Vertragspartnern, sondern verbietet lediglich, wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund verschieden zu behandeln. Für einen Verstoß gegen dieses Verbot bietet der vorliegende Sachverhalt jedoch weder im Allgemeinen noch im Konkreten irgendwelche Anhaltspunkte.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, die gesetzlichen Regelungen verpflichteten ihn gleichsam im Sinne eines Kontrahierungszwangs zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung und darin liege insbesondere mit den Sanktionsregelungen des § 31 SGB II so, wie es teilweise diskutiert wird (Berlit in LPK a.a.O, § 31 Anm. 12 ff.) ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikel 2 Abs. 1 GG, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Bereits das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass in einer Vielzahl von Entscheidungen zum Sozialhilferecht geklärt worden ist, dass die Abhängigkeit des Anspruchs auf Gewährung staatlicher Leistungen von zumutbaren Eigenbemühungen zur Sicherung der Lebensgrundlage verfassungsrechtlich unbedenklich ist. In diesem Sinne sieht der Senat auch die Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II als geeignetes Mittel zur Förderung und Koordinierung der Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit an und hält sie deshalb nicht für verfassungswidrig. Dem stehen die genannten verfassungsrechtlichen Zweifel an der Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht entgegen, denn die Rechtsprechung ist dem nicht gefolgt (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.05.2006 – L 7 AS 40/05 -). Das Bayerische LSG hat die Revision nicht zugelassen, womit erkennbar ist, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG verneint worden ist. In diesem Sinne hat auch der 20. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.05.2006 – L 20 B 37/06 AS ER -) entschieden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor, da der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 1 SGB II hat und diese Auffassung auch in der zitierten Rechtsprechung geteilt wird. Soweit im Beschluss vom 11.03.2009 die Berufung gegen die sozialgerichtliche Entscheidung zugelassen worden ist, hält der Senat die dort vertretene Auffassung, dass die Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung einen Verstoß gegen die durch Artikel 2 GG geschützte Privatautonomie beinhaltet, aus den in dieser Entscheidung dargestellten Gründen nicht aufrecht.
Erstellt am: 14.01.2010
Zuletzt verändert am: 14.01.2010