Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.07.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller monatlich 200 Euro mehr auf sein Konto zu überweisen. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die erst sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – ).
Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung, denn damit macht der Antragsteller weder den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch noch den Anordnungsgrund glaubhaft. Der Vortrag des Antragstellers, er habe einigen Leuten mitgeteilt, "Briefe würden nur dann aufgemacht, wenn sie woanders hingeschickt würden und es seien schlimme Sachen passiert, weil das Grundsicherungsamt" nur einen Teil auf sein Konto überwiesen habe, er aber die ganze Summe haben möchte, lässt abgesehen davon, dass er schwer nachvollziehbar ist, den erforderlichen Sachbezug vermissen. Letzteres gilt insbesondere für den weiteren Vortrag des Antragstellers, "gegen den Bescheid vom 14.10.2009 Berufung einzulegen". Zum einen befindet sich ein solcher Bescheid nicht bei den dem Senat vorliegenden Unterlagen, zum anderen macht es kein Sinn, im Juli 2009 gegen einen Bescheid vom 14.10.2009 Berufung einzulegen, so dass es sich hierbei – was auch immer der Bescheid regeln mag – um einen anderen Streitgegenstand handelt.
Da der Antragsteller ausweislich der vom 1. Senat gefertigten Aktenvermerks vom 18.11.2009, in dem das Verfahren zunächst als AS-Verfahren eingetragen war – L 1 AS 48/09 – nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II steht, sondern Leistungsberechtigter nach dem SGB XII ist, sieht der Senat wegen anderweitiger Rechtshängigkeit keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Das beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 12 AR 6/09 (= L 1 AS 48/09) eingetragene Verfahren ist daher erledigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 27.01.2010
Zuletzt verändert am: 27.01.2010