Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Elterngeld für einen weiteren Monat hat.
Der am 00.00.1974 geborene Kläger ist mit Frau E I (im Folgenden: Ehefrau) verheiratet. Am 00.05.2006 wurde der erste Sohn G, am 00.03.2008 der zweite Sohn O geboren. Die Ehefrau des Klägers hatte in der Zeit vom 30.01.2008 bis 07.05.2008 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR kalendertäglich bezogen.
Am 15.04.2008 beantragten der Kläger und seine Ehefrau beim Beklagten die Gewährung von Elterngeld für ihren Sohn O. Der Kläger begehrte die Gewährung von Elterngeld für den 3. bis 14. Lebensmonat (06.05.2008 bis 05.05.2009), seine Ehefrau für die ersten beiden Lebensmonate (06.03.2008 bis 05.05.2008). Ferner zeigte der Kläger an, dass er seit dem 05.05.2008 eine Teilzeitbeschäftigung mit 12 Wochenstunden ausübe, seine Ehefrau teilte mit, seit dem 02.05.2008 eine Teilzeitbeschäftigung mit 24 Wochenstunden auszuüben.
Mit Schreiben vom 17.04.2008 bat der Beklagte den Kläger um Mitteilung, ob er seinen Antrag dahingehend ändere, dass seine Ehefrau auch für den 3. Lebensmonat Elterngeld beantrage, weil das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ohnehin wegen des auch im 3. Lebensmonat bezogenen Mutterschaftsgeldes den Bezug von Elterngeld durch seine Ehefrau unterstelle und der für den Kläger mögliche Bezugszeitraum hierdurch von 12 auf 11 Monate (3. Bis 13. Lebensmonat) verkürzt werde. Beantrage seine Ehefrau für den 3. Lebensmonat Elterngeld, so könne ihr dies unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes bewilligt werden.
Der Kläger machte geltend, ihm sei ab dem 07.05.2008 für 12 Lebensmonate Elterngeld zu gewähren, ggf. unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes. Andernfalls werde er als Kindsvater unangemessen benachteiligt. Wäre sein Sohn am errechneten Termin (12.03.2008) geboren worden, wäre es nicht zu einer Überschneidung mit dem Mutterschaftsgeldanspruch seiner Ehefrau gekommen, da der 8-wöchige Mutterschaftsgeldanspruch dann bereits im 2. und nicht erst im 3. Lebensmonat von O erschöpft gewesen wäre. Hilfsweise begehrte er, ihm für den 4. Bis 14. Lebensmonat und seiner Ehefrau für die ersten 3 Lebensmonate Elterngeld zu bewilligen.
Der Beklagte blieb bei seiner Auffassung und gewährte der Ehefrau des Klägers entsprechend dem Hilfsantrag mit Bescheid vom 15.05.2008 Elterngeld für den 1. bis 3. Lebensmonat (06.03.2008 bis 05.06.2008), wobei sich nur für den 3. Lebensmonat ein Zahlbetrag von 350,81 EUR (Sockelbetrag von 300 EUR zzgl. Geschwisterbonus von 75 EUR abzüglich Mutterschaftsgeld) ergab. Hiergegen erhob die Ehefrau des Klägers Widerspruch, sie habe nur für die ersten beiden Lebensmonate Elterngeld beantragt. Mit Bescheid vom 27.05.2008 half der Beklagte dem Widerspruch ab und gewährte der Ehefrau des Klägers nur für die ersten beiden Lebensmonate Elterngeld. Ein Zahlungsanspruch bestehe wegen des anzurechnenden Mutterschaftsgeldes nicht, die bereits (für den 3. Lebensmonat) gezahlten 350,81 EUR seien zu erstatten.
Ferner gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05.06.2008 Elterngeld für den 3. bis 13. Lebensmonat (06.05.2008 bis 05.04.2009) in Höhe von monatlich 1.539,87 EUR (67 % der Differenz zwischen Einkommen vor – 2.694,62 EUR – und nach der Geburt – 605,24 EUR – zzgl. Geschwisterbonus von 10%). Für den 14. Lebensmonat stehe dem Kläger kein Elterngeld zu, da seine Ehefrau auch im 3. Lebensmonat Mutterschaftsgeld bezogen habe und dieser Monat daher als von ihr in Anspruch genommen gelte und die mögliche Bezugsdauer für den Kläger entsprechend verringert sei.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2008 zurückwies (Abvermerk: 16.10.2008, Zugang beim Bevollmächtigten des Klägers laut Eingangsstempel am 20.10.2008). Monate mit Mutterschaftsgeldbezug würden als von der Kindsmutter verbraucht gelten, eine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf Elterngeldansprüche eines anderen Anspruchsberechtigten sei damit ausgeschlossen.
Dagegen hat der Kläger am 20.11.2008 Klage zum Sozialgericht erhoben und sein Begehren auf Gewährung von Elterngeld für insgesamt 12 Monate und somit auch für den 14. Lebensmonat seines Sohnes O weiter verfolgt. Er werde als Kindsvater ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als Frauen, bei denen nach § 3 BEEG die Inanspruchnahme von Elterngeld unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes möglich sei. Deswegen sei die vorgenannte Regelung auch auf ihn anzuwenden. Andernfalls werde der Gesetzeszweck des BEEG unterlaufen, beiden Elternteilen die Wahlfreiheit zwischen Beruf und Familie innerhalb der ersten 14 Lebensmonate ohne finanzielle Nöte zu ermöglichen.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger könne Elterngeld nur für 11 Lebensmonate des Kindes in Anspruch nehmen. Das folge aus § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den zutreffenden Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Diese Regelung sei auch nicht verfassungswidrig. Die Hinweise des Klägers zur Intention des Gesetzgebers und zur Entstehungsgeschichte beträfen nur den Gesetzeszweck und besagten nichts zur hier entscheidenden Frage der Konkurrenz zu anderen Leistungen. Der Gesetzgeber habe den ihm im Bereich steuerfinanzierter Leistungen zustehenden weiten Gestaltungsspielraum sachgerecht genutzt und die vorrangige Berücksichtigung von Sozialleistungen geregelt, die dem Elterngeld vergleichbar seien. Ferner sei der gesetzliche fingierte Elterngeldbezug durch denjenigen, dem eine vorrangige Sozialleistungen zustehe, nicht zu beanstanden. Denn hierdurch würde der Vorranggrundsatz gesichert, da andernfalls gleichzeitig die vorrangige Sozialleistung durch den einen Elternteil und Elterngeld durch den anderen Elternteil bezogen werden könnte. Im Übrigen könne das Mutterschaftsgeld und der entsprechende Arbeitgeberzuschuss nur bei der Kindsmutter angerechnet werden, da nur sie Anspruch auf diese Leistungen habe. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem Umstand, dass im 3. Lebensmonat nur ein geringfügiger Mutterschaftsgeldbezug vorliege. Bei entsprechend höherem Einkommen der Ehefrau des Klägers vor der Geburt wäre der behauptete Nachteil nicht zu beklagen gewesen. Die angegriffene gesetzliche Regelung sei insoweit nicht grundsätzlich nachteilig, sondern entscheidend abhängig von der Einkommenssituation. Dies sei im Hinblick auf die Entgeltersatzfunktion des Elterngeldes auch nicht zu beanstanden.
Nach Zustellung des Gerichtsbescheides an den Kläger am 05.05.2009 setzte der Beklagte das Elterngeld des Klägers endgültig mit Bescheid vom 13.05.2009 auf einen monatlichen Zahlbetrag von 1.538,93 EUR und stellte ferner eine Überzahlung von 10,34 EUR fest.
Der Kläger hat am 05.06.2009 Berufung eingelegt. Er hat vertiefend ausgeführt, Doppelbezüge könnten auch dadurch vermieden werden, dass die vorrangige Sozialleistung beim anderen Elternteil angerechnet werde, das Elterngeld beanspruche. Andernfalls werde die Absicht des Gesetzgebers unterlaufen, Eltern die Inanspruchnahme von Elterngeld für 14 Monate zu ermöglichen, wenn beide Elternteile Elternzeit in Anspruch nähmen. Die anderslautende gesetzliche Regelung möge grundsätzlich sinnvoll sein, nicht jedoch, wenn wie hier das Kind vor dem errechneten Termin geboren werde. So werde auch der Kindsmutter die Möglichkeit genommen, wieder frühzeitig ins Berufsleben einzusteigen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 27.04.2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 06.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2009 und des Bescheides vom 13.05.2009 zu verurteilen, ihm auch für den 14. Lebensmonat seines Sohnes O vom 06.04.2009 bis 05.05.2009 Elterngeld in Höhe von 1.538,93 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die getroffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige zweitinstanzliche Klage ist nicht begründet.
Das Gericht hatte zunächst auf Klage zu entscheiden. Ergeht ein nach §§ 153 Abs. 1, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Verfahrens werdender Verwaltungsakt zeitlich nach dem Urteil, aber vor Einlegung der Berufung, hat das Berufungsgericht im Falle der rechtzeitig eingelegten Berufung auf Klage zu entscheiden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 96 Rn. 7f.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil der das Elterngeld endgültig und damit die – erstinstanzlich angefochtene – vorläufige Elterngeldfestsetzung ersetzende Bescheid vom 13.05.2009 nach §§ 153 Abs. 1, 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden und dem Kläger erst nach Zustellung des Gerichtsbescheides, aber vor fristgerechter Einlegung der Berufung bekannt gegeben worden ist.
Die Klage ist nicht begründet. Der das Elterngeld endgültig festsetzende Bescheid der Beklagten vom 13.05.2009 beschwert den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Elterngeld für den 14. Lebensmonat seines Sohnes O. Dies folgt aus § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BEEG i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BEEG. Danach können Eltern jeweils für maximal 12 Lebensmonate des Kindes Elterngeld als monatliche Leistung beanspruchen, insgesamt aber nur für 14 Lebensmonate. Ferner fingiert § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG den Bezug von Elterngeld durch das Elternteil für die Lebensmonate, in denen ihm – mindestens für einen Tag – nach § 3 Abs. 1 oder 3 BEEG anzurechnende Sozialleistungen – v.a. Mutterschaftsgeld – zustehen. Daraus folgt hier die Annahme, dass die Ehefrau des Klägers in den ersten drei Lebensmonaten Elterngeld beansprucht hat. Denn sie hatte für die ersten beiden und auch für einen Teil des dritten Lebensmonats Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ferner bedingt dies, dass sich die maximale Bezugsdauer für den Kläger von 12 auf 11 Lebensmonate verkürzt und er – ausgehend vom für den 3. bis 13. Lebensmonat beanspruchtem Elterngeld – für den 14. Lebensmonat keinen Anspruch auf Elterngeld hat.
Der Wortlaut der Bestimmung ist eindeutig und ermöglicht keine Auslegung im Sinne des Klägers. Denn jede Auslegungsmethode findet ihre Grenze im klaren Wortlaut eines Gesetzes (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19.2.2009 – B 10 EG 2/08 R -, Rn. 19 bei Juris m. w. N.). Insbesondere verbietet sich eine Auslegung entgegen des Wortlauts dahingehend, die vorrangige Sozialleistung beim anderen Elternteil anzurechnen oder den Elterngeldanspruch für einzelne Lebensmonate unter den Berechtigten aufzuteilen (so im Ergebnis auch: Pauli in: Hambüchen, Elterngeld/Elternzeit/Kindergeld, § 4 BEEG Rn. 7; Ranke-Lenz, Handkommentar Mutterschutzgesetz/BEEG, § 4 BEEG Rn. 8; Buchner/Becker, BEEG, 8. Auflage, § 4 BEEG Rn. 22; a.A. SG Münster, Urteil vom 26.05.2008 – S 2 EG 45/07). Selbst wenn der Wortlaut nicht eindeutig wäre ließe auch die Gesetzesbegründung keine anderslautende Auslegung zu. Danach stellt § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG klar (!), dass Lebensmonate des Kindes, für die Mutterschaftsleistungen nach § 3 Abs. 1 oder dem Elterngeld vergleichbare Leistungen nach § 3 Abs. 3 BEEG bezogen werden, auch auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes anzurechnen sind; die betreffenden Monate würden als von der für die betreffenden Leistung anspruchsberechtigten Person verbraucht gelten (BT-Drucks. 16/1889 S. 23). Nach der Gesetzesbegründung weist § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG das Elterngeld zudem als monatliche Leistung aus (BT-Drucks. a.a.O.).
Ferner spricht hierfür der Gesetzeszweck, der ersichtlich darin besteht, die Durchsetzung des Vorrangs solcher Sozialleistungen zu gewährleisten, die denselben Zweck wie das Elterngeld verfolgen. Der Vorrang kann nur im Verhältnis zum Inhaber des vorrangigen Anspruchs durchgesetzt werden (a.A. SG Münster, a.a.O.). Andernfalls wäre es – wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat – ein leichtes, ihn zu umgehen, insbesondere wenn man im Sinne des Klägers die vorrangige Sozialleistung beim anderen Elternteil zur Anrechnung brächte. Denn dann könnte jeweils derjenige Elterngeld für die Lebensmonate beanspruchen, für die dem anderen eine vorrangige Sozialleistung zusteht. Hierdurch würde insbesondere die Möglichkeit eröffnet, trotz eines Anspruchs auf Mutterschaftsgeld tatsächlich für 14 Lebensmonate Elterngeld zu beziehen, sofern beim anderen Elternteil wegen des im Bemessungszeitraums erzielten höheren Einkommens trotz der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes noch ein Zahlbetrag verbleibt. Soweit das Elterngeld als monatliche Leistung gewährt wird dient dies der Verwaltungsvereinfachung. Die Aufteilung einzelner Lebensmonate unter den Bezugsberechtigten wäre mit einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand verbunden.
Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liegt zunächst kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 2 und 3 Grundgesetz (GG) vor, soweit Männern im Gegensatz zu Frauen nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BEEG die Inanspruchnahme von Elterngeld unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes ermöglicht wird. Nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG sind Männer und Frauen gleichberechtigt und niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Diese Vorschriften verbieten die geschlechtsbezogene direkte Ungleichbehandlung von Männern und Frauen (Jarass in Jarass/Pieroth, GG Komm, 9. Aufl 2007, Art 3, Rn. 85; BSG, Urteil vom 25.06.2009, a.a.O., Rn. 44 bei Juris). Der Schutzbereich von Art. 3 Abs. 3 GG ist nicht betroffen, weil Männer durch § 3 Abs. 1 Satz 4 BEEG nicht direkt gegenüber Frauen benachteiligt werden, weil die Vorschrift geschlechtsneutral formuliert und sich gleichermaßen an Frauen und Männer richtet.
Es stellt sich auch nicht die Frage der mittelbaren Betroffenheit, die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) angenommen wird, wenn eine Vorschrift zwar geschlechtsneutral formuliert ist, verhältnismäßig aber mehr Frauen (oder Männer) durch sie benachteiligt werden (BSG, a.a.O., Rn. 45 bei Juris). Diese Frage stellt sich hier nicht, weil es in der Natur der Sache liegt, dass von § 3 Abs. 1 Satz 4 BEEG nur Frauen und nicht Männer profitieren, da die in § 3 Abs. 1 BEEG bestimmten vorrangigen Leistungen nur Frauen zustehen (können), weil sie im Zusammenhang mit der Geburt gewährt werden, für die Männer nicht in Betracht kommen.
Soweit Elterngeld nur lebensmonatsweise beansprucht werden kann, ist nicht ersichtlich, dass hierdurch Männer gegenüber Frauen benachteiligt werden.
Ferner liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Art 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (sog. neue Formel BVerfGE 55, 72, 88; 76, 256, 329; 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BSG, Urteil vom 23.1.2008 – B 10 EG 5/07 R – unter Hinweis auf BVerfGE 101, 239, 270 und Urteile vom 19.02.2009 – B 10 EG 2/08R und 25.06.2009 – B 10 EG 8/08 R -, Rn. 52 bei Juris). Dabei kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit – wie hier beim steuerfinanzierten Elterngeld – für die Abgrenzung der durch eine Regelung begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu (st. Rspr., BVerfG, vgl u.a. zum BErzGG Beschluss vom 6. Juli 2004 – 1 BvR 2515/95, RdNr 29, m.w.N.). Ausgehend hiervon ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Hier bestehen zwischen den Gruppen derjenigen, bei der ein Elternteil noch im 3. Lebensmonat Mutterschaftsgeld bezieht, und derjenigen, auf die das nicht zutrifft, Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Allein der Bezug des beitragsfinanzierten Mutterschaftsgeldes, das zur Umsetzung des Vorrangs – wie ausgeführt – nur beim Berechtigten angerechnet werden kann, begründet den die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschied. Ferner hat der Gesetzgeber eine notwendig abstrakte und praktikable, leicht umsetzbare Regelung geschaffen, insbesondere auch soweit er sich für das Lebensmonatsprinzip entschieden und hiermit die Möglichkeit negiert hat, dass sich Eltern – verwaltungsaufwändig – einzelne Lebensmonate teilen. Andernfalls wären auch erhebliche Mehrkosten durch vermehrten Verwaltungsaufwand zu befürchten und dieses Geld könnte dann nicht mehr den Eltern zu Gute kommen; auch hieraus rechtfertig sich die Ungleichbehandlung der (bereits ungleichen) Gruppen (dazu auch: BSG, Urteil vom 23.01.2008 – B 10 EG 5/07 R).
Zudem hat der Gesetzgeber die Nachteile durch die verfrühte Geburt und den dadurch bedingten "verlängerten" Mutterschaftsgeldbezug aufgefangen, indem er in § 3 Abs. 1 Satz 4 BEEG einen Restanspruch auf Elterngeld unter anteiliger Anrechnung des Mutterschaftsgeldes etc. für den Berechtigten vorgesehen hat. Den Eltern ist es zuzumuten, bei der Gestaltung ihrer Elternzeit die vorbeschriebenen Umstände zu beachten.
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden. Insbesondere weist die Sache angesichts des eindeutigen Wortlauts der maßgeblichen Bestimmungen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG auf.
Erstellt am: 09.03.2010
Zuletzt verändert am: 09.03.2010