Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist nicht nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung unzulässig wäre. Der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR ist vorliegend erreicht. Denn die Antragstellerin hat ihr Begehren insoweit auf einen Englischkurs konkretisiert, der abweichend von der durch das Sozialgericht telefonisch erfragten Summe Kosten in Höhe von 3.990,00 EUR zzgl. Fahrtkosten verursacht.
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zugunsten der Antragstellerin zu treffen. Hierzu verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Aus dem umfangreichen Beschwerdevortrag der Antragstellerin ergibt sich keine abweichende Bewertung.
Es ist weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch eines Anordnungsgrundes ersichtlich.
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus einer Zusicherung der Antragsgegnerin zur Bewilligung einer Auffrischung der Englischkenntnisse. Das von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 22.12.2009 angesprochene Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.05.2008 stellt eine solche Bewilligungsentscheidung nicht in Aussicht. Vielmehr wird dort lediglich darauf hingewiesen, dass mit der Antragstellerin eine Weiterbildung als Office Managerin oder – also alternativ – eine Auffrischung der Englischkenntnisse als weitere Maßnahme der beruflichen Eingliederung erörtert worden sind.
Die Weiterbildung zur Office-Managerin ist inzwischen in der Zeit von Mai bis September 2009 erfolgreich durchgeführt worden. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass unmittelbar anschließend nunmehr die Durchführung der zweiten angedachten Alternative erforderlich geworden ist. Zur Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit genügt in diesem Zusammenhang nicht allein, auf hunderte von Stellen aus dem Bereich des Office-Managements hinzuweisen, die gute bis sehr gute Englisch-Kenntnisse voraussetzen. Ebenso wenig ist es ausreichend, darauf zu verweisen, dass die Antragsgegnerin noch kein einziges Vermittlungsangebot unterbreitet habe.
Denn hierdurch ist keineswegs ausgeschlossen, dass es auch Stellen gibt, bei denen das Bestehen guter Englischkenntnisse keine zwingende Einstellungsvoraussetzung ist.
Zur Glaubhaftmachung ist zumindest der Nachweis der Antragstellerin erforderlich, sich unter Verweis auf die abgeschlossene Berufsausbildung als Verwaltungsfachangestellte, die nunmehr erfolgreich durchlaufene Weiterbildung und ihre besonderen Kenntnisse – nämlich der tschechischen Sprache – erfolglos auf eine größere Zahl von grundsätzlich geeigneten Stellen beworben zu haben. Nicht beliebige Bewerbungen sind für diesen Nachweis geeignet, sondern es muss sich vornehmlich um solche Stellen handeln, bei denen gute bis hervorragende Englischkenntnisse nicht als zwingende Anforderung formuliert werden. Hinsichtlich solcher Bewerbungen kann die Antragstellerin nicht allein auf die Vermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin verweisen. Sie muss vielmehr – in konstruktiver Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin – auch insoweit Eigeninitiative entfalten. Dass die Antragsgegnerin zu konstruktiver Zusammenarbeit weiterhin bereit ist, zeigt die von der Antragstellerin zur Gerichtsakte gereichte weitere Korrespondenz, nach welcher die Antragsgegnerin eine Sprachkenntnisprüfung gefördert hat.
Erst auf einer so ermittelten Tatsachengrundlage kommt die Feststellung der Antragsgegnerin in Betracht, dass eine weitere Qualifikation erforderlich ist.
Es ist dem Senat nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme auch nur auf eine einzige Stelle tatsächlich beworben hat.
Da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs nicht glaubhaft gemacht sind, kommt es auf die Frage der richtigen Ermessensausübung nicht an.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kann der Senat ebenfalls offenlassen, ob der von der Antragstellerin angestrebte Englischkurs überhaupt geeignet ist, das – vermeintliche – Vermittlungshemmnis zu beseitigen.
Angesichts der regelmäßig – innerhalb weniger Monate – neu bestehenden Einstiegsmöglichkeit in den angestrebten Kurs liegt auch kein Anordnungsgrund vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 02.02.2010
Zuletzt verändert am: 02.02.2010