Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.11.2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde.
Nach § 173 Satz 1 1. Teilsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung einzulegen. Die Frist berechnet sich nach § 64 SGG. Der Beschluss des Sozialgerichts ist der Klägerin am 24.11.2009 zugestellt worden. Die Frist endete nach § 64 Abs. 2 SGG am 24.12.2009. Abs. 3 der Vorschrift greift nicht ein. Hiernach endet die Frist, wenn ihr Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, erst mit Ablauf des nächsten Werktages. Beim 24.12.2009 handelte es sich um einen Donnerstag. Der 24.12. (Heiligabend) ist auch kein gesetzlicher Feiertag (siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 64 Rd. 5a). Die Beschwerde der Antragstellerin ist erst am 28.12.2009 beim Sozialgericht eingegangen und damit nach Fristablauf.
Lediglich zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist.
Die Antragstellerin hat sich gegen den Zeitpunkt gewandt, zu dem die Rückzahlung – durch Vollstreckungszugriff auf ihr Postbankkonto – erzwungen werden sollte. Dieses Konto ist zwischenzeitlich aufgelöst, so dass das konkrete Vollstreckungsverfahren beendet ist.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine hiervon losgelöste Feststellung einer derzeitigen Unbilligkeit der Vollstreckung. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 07.10.2009 mitgeteilt hat, derzeit keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.
Im übrigen greift der hier erkennbar herangezogene Rechtsgedanke des § 765 a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht ein. Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Gemessen hieran ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Sie ist berechtigt, von Zeit zu Zeit Vollstreckungszugriffe zu versuchen. Der Antragstellerin steht es offen, sich gegen solche Versuche im jeweiligen Fall nach ihren dann gegebenen Lebensverhältnisses zu wenden. Das bloße Bestehen von Arbeitsunfähigkeit oder Auseinandersetzungen mit dem Vermieter sind aber nicht geeignet, über die ohnehin bestehenden Vollstreckungsschutzregeln hinaus eine besondere Härte festzustellen.
Soweit die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen hat, sie könne mangels Konto die Leistungen des SGB-II-Leistungsträgers nicht mehr in Empfang nehmen, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsschutzverfahrens. Die Antragstellerin muss sich, soweit nicht bereits geschehen, um ein neues Girokonto bemühen oder aber eine anderweitige Auszahlungsart mit der Antragsgegnerin vereinbaren.
Bzgl. der Auseinandersetzungen mit dem Vermieter muss die Antragstellerin, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, gegebenenfalls Rechtsschutz vor den Zivilgerichten suchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 03.02.2010
Zuletzt verändert am: 03.02.2010