Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.10.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Erfolgsaussichten in diesem Sinn bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält. Dabei muss die Chance, den Prozess zu gewinnen, mindestens genauso groß sein wie ihn zu verlieren. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streit-erheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht, NJW 1991, 413 ff.; NJW – RR 2002, 665 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2009 – L 20 B 6/09 AS -, Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn. 7 und 7 a).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht zu beanstanden. Die Klage ist nicht erfolgversprechend.
Es ist unwahrscheinlich, dass das Sozialgericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht verwirklicht ist. Dem Kläger ist nach Aktenlage mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine vorsätzliche Verletzung seines Arbeitsvertrages vorzuwerfen, so dass er seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Zwar hat der Kläger zutreffend hervorgehoben, dass das Landesarbeitsgericht (LAG) die gegen ihn ausgesprochene Kündigung im Ergebnis als Verdachtskündigung für wirksam erachtet hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verdachtskündigung für die Verwirklichung des Sperrzeittatbestandes ausreicht, ist durchaus umstritten (vergl. Curkovic in: Nomos Kommentar Sozialgesetzbuch III, 3. Auflage, § 144 Rd. 25). Das LAG hat allerdings ausgeführt, dass der erforderliche Überzeugungsgrad zumindest hinsichtlich derjenigen Sachverhaltsumstände erreicht wird, die einen dringenden Tatverdacht begründen und damit die Verdachtskündigung tragen. Die Feststellung der Voraussetzungen einer sogenannten Tatkündigung ist damit offengelassen und nicht etwa positiv verneint.
Jedenfalls hat das LAG festgestellt, dass die Beweiserhebung des Arbeitsgerichts in seinem Kerngehalt nicht zu beanstanden und dass eine Wiederholung der Tatsachenfeststellung damit entbehrlich ist. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Auch wenn das Sozialgericht nicht an die arbeitsgerichtlichen Feststellungen gebunden ist, so wäre eine Anknüpfung an die sorgfältige Beweiserhebung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Die bloße Behauptung eines möglicherweise anderen Geschehensablaufs ist in dieser Situation nicht (mehr) geeignet, eine wesentlich abweichende Tatsachenfeststellung als ernsthaft möglich zu erachten.
Aus Sicht des Senates ist es unwahrscheinlich, dass das Sozialgericht zu einer von dem Arbeitsgericht abweichenden Würdigung der erhobenen Beweise kommen könnte. Das LAG musste sich insoweit nicht auf die Tatkündigung festlegen, da bereits die Feststellung der Wirksamkeit der Verdachtskündigung für den Prozessverlust des Klägers ausreichte. Nach den vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen spricht aber alles dafür, dass der Kläger die Rückgabe eines Staubsaugers lediglich vortäuschte mit dem Ziel, der Zeugin Akkoc eine Kompensation für deren vermeintlichen Verlust zu verschaffen. Dies stellt eine vorsätzliche Arbeitsvertragsverletzung dar, bei deren Aufdeckung der Kläger auch bei einfachster Anstrengung seiner intellektuellen Fähigkeiten mit der fristlosen Kündigung und folglich mit Arbeitslosigkeit rechnen musste.
Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet, § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.02.2010
Zuletzt verändert am: 10.02.2010