Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.05.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht eine gewisse Erfolgsaussicht für die am 08.09.2008 erhobene Klage verneint. Dem anwaltlich vertretenen Kläger hätte klar sein müssen, dass der Bescheid vom 03.06.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2008) lediglich die Gewährung von Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau zum Gegenstand hatte. Demgegenüber war bereits mit Bescheid vom 15.04.2008 über die Rente wegen voller Erwerbsminderung entschieden worden, ohne dass gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt wurde. Den daraus resultierenden Folgen für die Bestandkraft einer Entscheidung über die Rente wegen voller Erwerbsminderung hat der Kläger/Klägerbevollmächtigte dadurch Rechnung getragen, dass er mit dem erhobenen Widerspruch vom 25.06.2008 gegen den Bescheid vom 03.06.2008 zugleich einen Antrag gem. § 44 SGB X gestellt hat. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrensganges erscheint es noch unwahrscheinlicher, dass der Kläger (irrtümlich) davon ausgegangen ist, mit dem Bescheid vom 03.06.2008 sei auch (erstmals) über den am 01.06.2007 gestellten Antrag auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung entschieden worden.
Der Umstand, dass die Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren bereit erklärt hat, über den Antrag vom 01.06.2007 nochmals (originär) zu entscheiden, lässt keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten zu. Vielmehr betrifft diese Erklärung der Beklagten allein das Verfahren zur Entscheidung über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, das eben nicht Gegenstand des unter dem Aktenzeichen SG Gelsenkirchen S 18 KN 225/08 anhängigen Streitverfahrens gewesen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Erstellt am: 10.02.2010
Zuletzt verändert am: 10.02.2010