Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.11.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Köln, mit dem sie einen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.10.2008 verfolgt.
Das SG hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt L aus L mit Beschluss vom 17.11.2009 mangels Erfolgsaussicht des Klageverfahrens abgelehnt: Die Beklagte habe zu Recht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Krankengeld, § 44 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verneint. Ein Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V begründendes Arbeitsverhältnis mit der Fa. L GmbH habe in der Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.12.2007 nicht vorgelegen. Zur Begründung hat sich das SG auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16.12.2008 bezogen und ergänzend darauf hingewiesen, dass der angebliche Arbeitgeber gegen den an ihn gerichteten Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009 kein Rechtsmittel eingelegt habe.
Mit der dagegen gerichteten, fristgerecht eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 12.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2009. Entscheidend könne nicht sein, dass die Fa. L GmbH kein Rechtsmittel eingelegt habe; auf deren Entscheidungen habe sie, die Antragstellerin, keinen Einfluss. Sie habe am Tage des Abschlusses des Arbeitsvertrages, am 26.10.2007, davon ausgehen können, dass sie die geplante Tätigkeit als Bürohilfskraft bei der Fa. L GmbH zum 01.11.2007 aufnehmen und für diese acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche tätig werden könne. Bis zum 31.10.2007 sei ihr die Diagnose "Magenkarzinom" nicht bekannt gewesen.
II.
Die zulässige, insbesondere statthafte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. vom 23.2.2009, Az.: L 13 R AS 3835/08 PKH-B, www.juris.de) Beschwerde ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das anhängige Klageverfahren.
Die Bewilligung von PKH setzt gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, wobei Beurteilungszeitpunkt – bei zeitnaher Entscheidung über den Antrag, wie vorliegend – derjenige der gerichtlichen Entscheidung ist. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 73a RdNr. 7 mwN). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH gewährt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), BVerfGE 81, 347; BVerfG, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1997, 2102 f), und zwar auch dann, wenn das Gericht die Rechtsfrage ungünstig beurteilt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) NJW 1998, 82; BGH NJW 2000, 2098).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie das SG zutreffend entschieden hat. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB V setzt der geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld u. a. voraus, dass der Anspruchsteller "Versicherter" ist. Aus dem angeblichen Arbeitsverhältnis der Klägerin zu der Fa. L GmbH, aus dem die Klägerin das Entstehen von Versicherungspflicht ab dem 01.11.2007 herzuleiten beabsichtigt, ergibt sich jedoch auch zur Überzeugung des Senates nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage keine Versicherungspflicht ge-mäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Aus den gesamten Umständen vermag der Senat nur den Schluss zu ziehen, dass offensichtlich ein kollusives Zusammenwirken des angeblichen Arbeitgebers und der Klägerin mit dem Ziel der Begründung von Versicherungspflicht und von entsprechenden Leistungsansprüchen vorgelegen hat. Dabei verkennt der Senat keineswegs die schwierige Situation, in der sich die Klägerin zur Zeit des Abschlusses des "Arbeitsvertrages" befunden hat. Jedoch sprechen folgende Umstände deutlich gegen ein ernsthaft gewolltes Arbeitsverhältnis und Antreten der Tätigkeit: Der mit einem Feiertag – ohne Arbeitsleistung, aber mit Anspruch auf Arbeitsentgelt verbundene – Beginn des "Arbeitsverhältnisses", die Einbeziehung von vier weiteren Feiertagen von Montag, dem 24.12., bis zum 26.12.2007 sowie dem 31.12.2007 als bezahlte Arbeitstage, die Ausstellung der den Zeitraum November bis Dezember 2007 betreffenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rückwirkend erst am 28.12.2007, ohne dass der angebliche Arbeitgeber dies bemängelt hätte, die Zahlung des Arbeitsentgelts, ohne dass ein arbeitsvertraglicher oder sonstiger Anspruch auf dessen Fortzahlung dem Grunde nach und über den – unüblich langen – Zeitraum von zwei Monaten bestanden hätte, die sowohl in der Entgeltbescheinigung als auch in der Arbeitsplatzbeschreibung enthaltene Angabe der Fa. L GmbH, die wöchentliche Arbeitszeit habe acht Stunden betragen, was gegen konkret getroffene Abreden über eine tatsächlich beabsichtigte Arbeitsaufnahme spricht, der kurze Abstand zwischen dem Abschluss des "Arbeitsvertrages" und dem angeblich beabsichtigten Beginn des Arbeitsverhältnisses wenige Tage später bei fortbestehender stationärer Behandlungsbedürftigkeit ohne erkennbaren Anhaltspunkt für eine in Kürze anstehende Entlassung und den Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit.
Die Klage auf Bewilligung von Krankengeld besitzt daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Sozialrecht (SozR) 3-2500 § 5 Nr. 40), die bereits die Beklagte zutreffend zitiert und auf den vorliegenden Fall angewandt hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass auch die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 10.02.2010
Zuletzt verändert am: 10.02.2010