Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.01.2010 wird verworfen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren und im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem zugrunde liegenden Verfahren S 10 SO 181/09 vor dem Sozialgericht Köln begehrt der Kläger höhere Regelleistungen und Beihilfen nach dem SGB XII. Der Kläger stand zunächst unter Betreuung.
Der Betreuer hat für das Klageverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.01.2010 hat das Sozialgericht dem Antrag stattgegeben. Zugleich ist für den 17.02.2010 ein Termin zur Erörterung des Rechtsstreites angesetzt worden.
Mit Beschluss vom 21.01.2010 – 52 XVII W 834 – hat das Amtsgericht Köln die Betreuung aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 28.01.2010 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 20.01.2010 erhoben. Er hält den ehemaligen Betreuer nicht für geeignet, ihn adäquat zu vertreten. Vielmehr solle der VdK die Vertretung übernehmen. Er habe einen Anspruch darauf, seinen Prozessvertreter selbst wählen zu dürfen. Er habe im übrigen kein Interesse an einer kurzfristigen Erörterung des Rechtsstreits.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.01.2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie erachtet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unanfechtbar. Die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt sei auch erforderlich.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
a) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.10.2010, mit welchem dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T beigeordnet wurde, ist unzulässig.
Die Entscheidung, mit der einer Partei uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vom Antragsteller nicht anfechtbar.
Die letztgenannte Vorschrift beruht darauf, dass der Antragsteller durch die Bewilligungsentscheidung grundsätzlich nicht beschwert wird. Von dieser Regelung ist allenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn eine Antragstellung nicht unmittelbar von dem Beteiligten, sondern von einem gesetzlichen Vertreter vorgenommen wurde, und der Vertretene sich gegen die Anhängigmachung des Klageverfahrens als solchem wendet (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.1982 – 9 W 20/82 -).
Vorliegend erfolgte zwar die Antragstellung durch den Betreuer. Der Kläger wendet sich aber nicht gegen das Verfahren sondern nur gegen die Person seines Bevollmächtigten. In dieser Konstellation kommt eine Durchbrechung des in § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO niedergelegten Grundsatzes nicht in Betracht.
Der Kläger ist vorliegend vielmehr auf die – in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) auch für ihn bestehende – Möglichkeit des Antrags auf Entpflichtung des beigeordneten Anwalts zu verweisen (zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.1994 – 1 WF 112/94 -). Erst gegen eine Entscheidung, die die Aufhebung der Beiordnung ablehnt, ist eine Beschwerdemöglichkeit gegeben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.1994). Das Sozialgericht Köln hat bereits angekündigt, eine Entpflichtung zu prüfen.
b) Soweit sich der Kläger auch gegen die Anberaumung eines Erörterungstermins am 17.02.2010 wendet, handelt es sich um eine schlichte prozessleitende Verfügung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG, die nicht angefochten werden kann (vergl. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 172 Rd. 6b).
c) Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war jedenfalls aus den vorgenannten Erwägungen zurückzuweisen.
Im Beschwerdeverfahren gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden Kosten nicht erstattet, § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Soweit der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 17.02.2010
Zuletzt verändert am: 17.02.2010