Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.11.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Hierzu verweist der Senat in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich keine andere Bewertung.
Es ist bereits dem Änderungsbescheid vom 18.06.2009, betreffend die Wiederaufnahme der Leistungsgewährung, in Zusammenschau mit der "Zwischenmitteilung zu Ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld" vom 16.06.2009 hinlänglich zu entnehmen, dass die Beklagte für die Zeit bis 30.07.2009 noch keine Entscheidung über die Gewährung von Arbeitslosengeld getroffen hat. Dieses Schreiben hat der Kläger erkennbar auch erhalten. Denn er hat sich mit seinem Widerspruch vom 13.07.2009 ausschließlich auf seinen Kündigungsschutzprozess bezogen und die "Sperre" der Beklagten als "nicht gültig" erklärt. Von dem möglichen Eintritt einer Sperrzeit war in dem Änderungsbescheid als solchem aber nicht die Rede.
Jedenfalls aus dem Widerspruchsbescheid vom 04.08.2009, betreffend den Beginn des Arbeitslosengeldes, lässt sich die fehlende Entscheidung der Beklagten über den Zeitraum vor dem 31.07.2009 eindeutig ersehen. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass eine Entscheidung über den Leistungszeitraum 08.05. bis 30.07.2009 abschließend nach Beendigung der Ermittlungen ergehen wird.
Fehlt es aber für die Zeit bis 30.07.2009 an einer Ausgangsentscheidung, so ist der Widerspruch insoweit unzulässig. Die Zurückweisung des Widerspruchs ist dann zutreffend und die hiergegen gerichtete Klage anfänglich unbegründet.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, die Beklagte habe mit dem Bescheid vom 18.06.2009 eine lediglich vorläufige Bewilligung gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit ab dem 31.07.2009 aussprechen und einen früheren Beginn dieser vorläufigen Regelung konkludent verneinen wollen, ändert dies nichts an der anfänglichen Unbegründetheit der Klage. Für eine konkludente Ablehnung mag der Umstand sprechen, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat.
Die insoweit ablehnende vorläufige Entscheidung wäre aber nicht zu beanstanden. Nach der genannten Vorschrift kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein deutliches Übergewicht der bisher ermittelten Umstände für das Bestehen eines Anspruchs spricht. Diese Voraussetzungen haben für die Zeit ab 31.07.2009 vorgelegen, nicht jedoch für die Zeit davor. Denn durch die vom Kläger selbst vorgetragene fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gab es zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine zwölfwöchige Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. SGB III verwirklicht hatte. Diesen Anhaltspunkten, ebenso wie dem Vortrag des Klägers zu seiner Entlastung, musste die Beklagte zunächst nachgehen. Für den Zeitraum vom 08.05. bis 31.07.2009 war die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen völlig offen. Die maßgebliche Antwort des Arbeitgebers ging erst am 04.09.2009 und damit nach Erteilung des Widerspruchsbescheides ein.
Auch bei Annahme einer konkludenten Ablehnung einer früheren vorläufigen Leistungserbringung wäre also von einer bereits anfänglich fehlenden Erfolgsaussicht der Klage auszugehen.
Die vorstehende Sichtweise widerspricht nicht dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Folgt man der Sichtweise, dass noch gar keine Verwaltungsentscheidung über den Zeitraum bis 31.07.2009 ergangen ist, so hat das Sozialgericht zutreffend auf die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG hingewiesen. Notfalls wäre ein Antrag auf Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zu erwägen.
Sieht man eine konkludente ablehnende Entscheidung der Beklagten als gegeben an, so wären vor Klageerhebung die Erfolgsaussichten kritisch zu prüfen gewesen. Hätte der Kläger die vorläufige Entscheidung nach Prüfung hingenommen, so hätte er die endgültige Entscheidung – wenn der Sachverhalt nach seiner Einschätzung ausreichend aufgeklärt war – wiederum im Wege der Untätigkeitsklage erzwingen können.
Da die Klage unter keinem Gesichtspunkt erfolgversprechend war, ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zu beanstanden.
Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet, § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 18.02.2010
Zuletzt verändert am: 18.02.2010