Rev. als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.09.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für den Einbau sechs neuer Fenster und zweier Haustüren im Wohnhaus des Klägers zu übernehmen.
Der 1962 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches – SGB – XII. Er bewohnt in der Nähe von Bad H ein im Wald stehendes Haus ohne Strom- und Wasseranschluss. Den Strom erzeugt er über einen Generator, das Wasser holt er sich beim nächstgelegenen Hydranten. Im Juni 2007 beantragte er die streitige Kostenübernahme für die Anschaffung neuer Fenster und neuer Haustüren. Die Vorhandenen seien im Jahre 1950 eingebaut worden und nunmehr defekt. Über die Fenster legte er einen Kostenvoranschlag der Firma T GmbH über 3.709,23 Euro vor.
Mit Bescheid vom 18.09.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Eigentumsverhältnisse des Hauses seien nach wie vor ungeklärt, außerdem könne Wohnraum ohne Strom- und Wasserzufuhr nicht als angemessener und erhaltenswerter Wohnraum i.S.v. § 34 SGB XII angesehen werden. Die Beklagte sei aber bereit, dem Kläger bei der Suche nach einer Wohnung behilflich zu sein.
Den dagegen gerichteten Widerspruch vom 08.10.2007 begründete der Kläger damit, das Argument der unklaren Eigentumsverhältnisse sei nicht akzeptabel. Er erhalte jedes Jahr von der Stadt einen Grundsteuerbescheid, dies sei ein klarer Beweis für die Besitzverhältnisse. Im Übrigen werde § 34 SGB XII zu Unrecht angeführt, denn in dieser Norm sei von Strom- und Wasserzufuhr nicht die Rede.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Erhaltungskosten eines Hauses seien keine Betriebskosten, die als Kosten der Unterkunft nach § 29 SGB XII zu übernehmen seien. Grundlegende Sanierungsarbeiten in Form von Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten fielen nicht in den Anwendungsbereich der genannten Vorschrift. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) habe in einem Beschluss vom 19.10.2007 – L 1 B 38/07 AS – ausgeführt, ein Erhaltungsaufwand für die Erneuerung der Fenster sei nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen.
Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2008 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Das Haus sei seine Heimat geworden, es sei im Jahre 1979 von der E an seine Eltern rückübertragen worden. Ohne Einmischung des Sozialamtes der Beklagten im Jahre 2005 wäre sein landwirtschaftliches Wohnhaus und Nutzungsgebäude seit Februar 2005 mit Strom und Wasser versorgt worden. 1980 sei seine Wasserquelle verseucht worden. Der geltend gemachte Anspruch stehe ihm zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2008 zu verurteilen, die Kosten für sechs neue Fenster und zwei neue Haustüren seines Wohnhauses zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrags hat die Beklagte auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Das Sozialgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 17.09.2008 abgewiesen. Der Kläger gehöre zwar als dauerhaft erwerbsgeminderte Person zum leistungsberechtigten Personenkreis (§ 41 SGB XII). Nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII umfassten die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung u.a. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch gebe es aber keine Rechtsgrundlage. Größere Reparaturen und Umbauten gehörten nicht zum berücksichtigungsfähigen Aufwand. Reiner Erhaltungsaufwand könne zwar zu den maßgeblichen Kosten gehören, es sei aber nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB XII, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert würden, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. Das LSG NRW habe in einem Urteil vom 13.03.2009 – L 9 SO 9/07 – ausgeführt, eine umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden gehöre nicht zu dem regelmäßig anfallenden Instandhaltungsaufwand und sei demzufolge auch nicht berücksichtigungsfähig. Dem entspreche auch eine Entscheidung des BSG vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R -. Es sei nicht Aufgabe der Leistungen des SGB XII Vermögen erst aufzubauen. Unter Anwendung dieser Grundsätze könne der Kläger zwar unter Umständen die Reparaturkosten für eine Reparatur von Schloss oder Rahmen der Fenster oder Haustüren geltend machen, nicht aber den Einsatz von sechs neuen Fenstern und zwei neuen Haustüren. Dies stelle eine umfassende Sanierungsmaßnahme seines Wohnhauses dar, die zur Wertsteigerung führe und die aus Steuermitteln nicht zu ersetzen sei. Hierbei habe die Kammer unterstellt, dass das Wohnhaus T-weg 00 im Eigentum des Klägers stehe, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse sei daher nicht entscheidungserheblich und demzufolge auch nicht erforderlich.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 08.10.2008. Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt darüber hinaus die Auffassung, die in den vom Sozialgericht genannten Entscheidungen dargelegten Grundsätze seien auf seinen Fall nicht übertragbar. Die Fenster und Türen in seinem Haus seien nicht zu reparieren. Das habe das Sozialgericht übersehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.09.2008 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2008 zu verurteilen, die Kosten für sechs neue Fenster und zwei neue Haustüren seines Wohnhauses dem Grunde nach zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist ergänzend darauf, der Kläger habe zur Begründung seiner Berufung keinen sachbezogenen Vortrag gehalten und außerdem auch nichts vorgetragen, was über den erstinstanzlichen Vortrag hinausgehe.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte, die der Senat beigezogen und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 18.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2008 nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -. Hierzu verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Berufung führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass es zum Einen über den erstinstanzlichen Vortrag nicht hinausgeht, zum Anderen aber auch neben der Sache liegt. Aus diesem Grunde sieht der Senat von einer Darstellung und Bewertung dieses Vorbringens ab.
Ergänzend und klarstellend weist der Senat darauf hin, dass es sich bei dem Einbau der Fenster und Türen nicht um kleinere Raparaturen bzw. periodisch wiederkehrende bzw. regelmäßig anfallende Reparaturen handelt, da die hier streitigen Erneuerungen nur in größeren Abständen, nämlich im Ablauf mehrerer Jahrzehnte, anfallen. Die nach solchen Zeitabschnitten erfolgten Neuerungen bringen den zwischenzeitlich eingetretenen technischen Fortschritt in die Immobilie ein und sind aus diesem Grunde in erster Linie nicht als werterhaltend, sondern als wertsteigernd anzusehen. Diese Wertsteigerung wird insbesondere bei dem Einbau neuer Fenster deutlich, da es in der heutigen Zeit auf dem Markt wohl kaum noch einfach verglaste Fenster geben dürfte, so dass nur der Einbau wärmedämmender Fenster möglich ist. Das Vorhandensein derartiger Fenster ist aber unstreitig ein wertbildender Faktor der Immobilie.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 19.04.2010
Zuletzt verändert am: 19.04.2010