Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.01.2009 geändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des sozialgerichtlichen Verfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus L für die Zeit ab Antragstellung gewährt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 19.01.2009 ist zulässig und begründet. Denn das SG hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwaltes für das sozialgerichtliche vorläufige Rechtsschutzverfahren zu Unrecht abgelehnt.
1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers, der die Kosten seiner Rechtsverfolgung nicht aufbringen kann, bot hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn es war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 86b Abs. 1 SGG Erfolg hätte haben können.
Zum einen bedurfte der Sachverhalt weiterer Aufklärung. Denn der Antragsteller hat unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vorgetragen, aufgrund einer akuten Mandelentzündung nicht reisefähig gewesen zu sein. Diese Erkrankung könnte den Antragsteller von seiner Mitwirkungsobliegenheit befreien und einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) darstellen, der zur Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides vom 11.09.2008 führen könnte. Auch das SG selbst hat diesen weiteren Ermittlungsbedarf gesehen und Rückfrage bei dem den Antragsteller behandelnden Arzt Dr. F gehalten. Dessen schriftliche Auskunft vom 07.01.2009 ging einen Tag nach Beschlussfassung durch das SG dort ein.
Zum anderen ergeben sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 11.09.2008 aus der dem Antragsteller offenbar erteilten Rechtsfolgenbelehrung vom 03.07.2008 (dem Senat lag trotz Nachfrage nur die Rechtsfolgenbelehrung vor, die der Ehefrau des Antrragstellers erteilt worden war). Denn die Rechtsfolgenbelehrung muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein (BSG vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201; BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R, hierzu Terminbericht Nr. 70/09 des BSG vom 17.12.2009). In der Rechtsfolgenbelehrung vom 03.07.2008 wird ausgeführt, bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf Arbeitslosengeld II "mit dem ersten Tag der Ortsabwesenheit". Gleichzeitig war der Rechtsfolgenbelehrung der Gesetzestext der Sanktionsnorm des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II beigefügt. Damit war für den Antragsteller nicht erkennbar, welche Rechtsfolge – Entfall des Anspruchs oder aber Absenkung der Leistung – bei einer unerlaubten Ortsabwesenheit greifen würde (hierzu auch Beschluss des 19. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 13.07.2009 – L 19 B 69/09 AS – im Parallelverfahren der Ehefrau des Antragstellers).
2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 24.02.2010
Zuletzt verändert am: 24.02.2010