Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.06.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. vom 23.2.2009, Az.: L 13 R AS 3835/08 PKH-B, www.juris.de) Beschwerde ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das anhängige Klageverfahren, mit dem u. a. ein Anspruch auf implantologische Leistungen bei zahnlosem Kiefer geltend gemacht wird.
Die Bewilligung von PKH setzt gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 73a RdNr. 7 mwN). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH gewährt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), BVerfGE 81, 347; BVerfG, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1997, 2102 f), und zwar auch dann, wenn das Gericht die Rechtsfrage ungünstig beurteilt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) NJW 1998, 82; BGH NJW 2000, 2098).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie das SG zutreffend entschieden hat. Insbesondere ergeben sich aus den in der Akte befindlichen medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger eine Ausnahmeindikation für implantologische Leistungen vorliegen könnte – hier in der einzig in Betracht kommenden Konstellation der "nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich, z.B. Spastiken" im Sinne des Abschnitts VII. der Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungs-Richtlinien Zahnärzte) iVm §§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a, 28 Abs. 2 S. 9 und § 92 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Zwar spricht vieles dafür, dass bei dem Kläger eine Abneigung gegen Fremdkörper im Mundbereich besteht, auf die er mit entsprechendem, auch heftigem Würgereiz reagiert, der auch durch die diagnostizierte Refluxoesophagitis ausgelöst zu werden scheint. Jedoch vermag der Senat darin – in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in dem Gutachten vom 23.10.2009 – gerade keine muskuläre Fehlfunktion im Mund- und Gesichtsbereich zu erkennen, wie sie bei den beispielhaft in der Ausnahmeindikation benannten Spastikern auftritt. Bei diesen ist typischerweise die Lippe bzw. die vordere Zunge in der Öffnungsbewegung durch eine motorische Unruhe destabilisiert, während bei dem Kläger die vegetativ oder psychomotorisch bedingte Störung der Schlundmuskulatur zuzuordnen sein dürfte, mithin dem Halsbereich (siehe insoweit Hessisches Landessozialgericht, Urt. vom 02.07.2009, Az.: L 1 KR 197/07, www.juris.de, mwN). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die in den o. g. Richtlinien festgelegten Ausnahmeindikationen eng zu interpretieren und lassen eine Auslegung über den Wortlaut hinaus nicht zu (Bundessozialgericht (BSG) Sozialrecht (SozR) 3-2500 § 28 Nr. 5). Mit dem BSG (Beschl. vom 23.05.2007, Az.: B 1 KR 27/07 B, www.juris.de, mwN) ist der Senat der Auffassung, dass § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V und die darauf beruhende, o. g. Richtlinie verfassungsrechtlichen Anforderungen auch in Fällen entspricht, in denen die gesetzlich ausgeschlossene Art der Zahnersatzversorgung als einzig medizinisch sinnvolle Leistung in Betracht kommt.
Soweit der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt hat, lassen sich daraus ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten des anhängigen Klageverfahrens ableiten; denn weitere Ermittlungen drängen sich nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht auf; sie erscheinen auf der Grundlage der bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht weiterführend.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 24.02.2010
Zuletzt verändert am: 24.02.2010