Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung eines Kinderzuschlages nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) streitig.
Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann, X I sowie den Kindern G (geb. 2005) und O I (geb. 2009) in einer gemeinsamen Wohnung in der S-straße 00 in S.
Am 10.07.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines Kinderzuschlages. Ihr Ehemann zahle für seine beiden Kinder aus erster Ehe (B I, geb. 00.00.1996 sowie B1 I, geb. 00.005.1999) den gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalt in Höhe von 603,- Euro. Kindergeld in Höhe von jeweils 77,- Euro sei hiervon bereits abgezogen. Einen gerichtlichen Beschluss über die Unterhaltszahlung gebe es nicht. Über das Vermögen des Ehemannes sei durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 16.04.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Aufgrund dieses Beschlusses stehe der Familie ein pfändungsfreier monatlicher Nettolohn in Höhe von 1.979,99 Euro zu.
Mit Bescheid vom 21.07.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Kinderzuschlag ab. Das bei der Familie der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen liege unter der für die Klägerin geltende Mindesteinkommensgrenze. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe gem. § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG daher nicht. Mit ihrem Widerspruch vom 04.08.2008 machte die Klägerin geltend, dass ihr Ehemann seit dem 01.05.2008 für seine Kinder aus erster Ehe aufgrund einer Vereinbarung mit deren Mutter nur noch 380,00 Euro Unterhalt zahle. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2008 zurück. Der Bedarf der Familie betrage 1.261,- Euro (bzw. 1.246,60 Euro für Juli 2008), das zu berücksichtigende elterliche Einkommen 1.634,58 Euro. Damit reiche das Einkommen aus, um den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Da Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II nicht vorliege, sei der Anspruch auf Kindergeldzuschlag nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG ausgeschlossen. Die Unterhaltszahlungen des Ehemannes der Klägerin seien nicht vom Einkommen abzuziehen, da lediglich titulierte oder aufgrund notarieller Unterhaltsvereinbarung erbrachte Unterhaltsleistungen abzugsfähig seien. Freiwillige Unterhaltszahlungen könnten selbst dann nicht abgezogen werden, wenn eine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach bestehe.
Gegen die ablehnenden Bescheide hat die Klägerin am 17.11.2008 Klage beim Sozialgericht Duisburg (SG) erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Das Sozialgericht hat den Antrag auf PKH mit Beschluss vom 16.06.2009 abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, dass nach dem – eindeutigen Wortlaut – des § 11 Abs. 2 Nr. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nur titulierte Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen seien. Nur bei diesen sei sichergestellt, dass der Unterhaltsberechtigte die Zahlung auch durchsetzen könne. Gerade der vorliegende Fall zeige, dass die gesetzliche Regelung sachgerecht sei, denn während ein Unterhalt von 603,- Euro geschuldet werde, werde tatsächlich lediglich ein solcher von 380,- Euro gezahlt.
Die Klägerin hat gegen den Beschluss vom 16.06.2009 Beschwerde eingelegt und ihr Begehren weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, dass das SG die Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II unzutreffend ausgelegt habe. Vielmehr meine die Vorschrift lediglich, dass Unterhaltszahlung (nur) bis zur Höhe der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung abzugsfähig seien, und allein darüber hinausgehende freiwillige Leistungen unberücksichtigt bleiben müssten. Die Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung und müsse daher dem Bundessozialgericht vorgelegt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997, 1 BvR 296/94 = NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rn 7a; LSG NRW, Beschluss vom 29.08.2005, L 6 B 10/05 SB m.w.N.). Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R = SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG, Beschluss vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 296; BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004, 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140). Dies ist hier der Fall. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf verwiesen, dass die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des Ehemannes der Klägerin an seine Kinder aus erster Ehe nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II nicht in Betracht kommt, solange diese weder tituliert noch in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt sind (so auch LSG NRW, Beschluss vom 15.04.2009, L 19 B 9/09 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2009, L 32 AS 3/09 B ER). Die durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (BGBl. I S. 1707) mit Wirkung zum 1. August 2006 in das SGB II eingefügte Norm des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 hat die bereits zuvor praktizierte Freistellung titulierter Unterhaltsansprüche in das Gesetz übernommen (vgl. Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 RdNr. 128). Die am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen, wie er in den Gesetzesmaterialien klar niedergelegt worden ist. Danach sind "Unterhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines titulierten Unterhaltsanspruches oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung zu erbringen hat, vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen" (BT-Drs 16/1410, S. 20, zu Nr. 9 zu Buchstabe a). Unterhaltsansprüche, die "lediglich" aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erbracht werden, sind hier nicht genannt. Für eine erweiternde Auslegung der Norm des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II lassen der klare Wortlaut und der ausdrücklich niedergelegte gesetzgeberische Wille keinen Raum. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die das Erfordernis einer Titulierung oder notariellen Beurkundung der Unterhaltsverpflichtungen grob unangemessen bzw. unzumutbar erscheinen lassen könnten. Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass es sich ausweislich der Gesetzesmaterialien "bei den Unterhaltstiteln auch um solche handeln kann, die gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4 i.V.m. § 60 Achtes Buch Sozialgesetzbuch kostenfrei beim Jugendamt beschafft werden können" (BT-Drs 16/1410 a.a.O.). Die Titulierung bedingt, dass sich der Antragsteller der Leistungsverpflichtung auch im Hinblick auf seine unzureichende Leistungsfähigkeit nicht entziehen kann. Ebenfalls enthebt dieses Erfordernis den Träger der SGB II-Leistungen davon die Leistungspflicht des Unterhaltsverpflichteten selbstständig und mit häufig großem Aufwand prüfen zu müssen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin hinsichtlich einer erweiterten Auslegung des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II findet auch in der Literatur keine Stütze (vgl. Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn 128; Brühl in: Münder, SGB II, § 11 Rn 55; Löns in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl. 2009, § 11 Rn 42).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 08.03.2010
Zuletzt verändert am: 08.03.2010