Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.12.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zu bewilligen.
Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, der er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – ).
Auch das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Soweit sie die Auffassung vertritt, nach der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung müsse ein Unterhaltsverpflichteter, vorliegend also der Lebenspartner der Klägerin, in etwa soviel Zeit für die Arbeitsuche aufwenden, wie er ansonsten für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufwenden müsste, hält der Senat diese Ansicht für fraglich. Zum Einen bestehen bereits Bedenken, ob unterhaltsrechtliche Grundsätze auf die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit dem gesetzlich normierten Nachranggrundsatz im Sozialhilferecht übertragen werde können, zum Anderen würde das bedeuten, dass letztlich ca. 7 bis 8 Stunden täglich für die Arbeitssuche aufzuwenden wären. Das hält der Senat für lebensfremd. Tatsache ist, dass der Lebenspartner der Klägerin keine berufliche Tätigkeit ausübt und insofern seine tägliche Zeit frei einteilen kann, so dass letztlich auch noch ein Kontingent für die Arbeitssuche übrigbleibt. Unter den gegebenen Umständen ist die Situation vielmehr vergleichbar mit derjenigen, in der eine erwerbsfähige Person sich bewusst gegen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit entscheidet, um Haushalt und Kinder zu versorgen.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlimmert, steht dies, worauf auch das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, der Bewertung nicht entgegen, denn Anhaltspunkte dafür, dass damit für den Lebensgefährten der Klägerin ein solches Maß an Hilfestellung angefallen ist, dass er der weiteren hauswirtschaftlichen Versorgung nicht mehr nachkommen kann, sind nicht vorgetragen worden und ergeben sich auch nicht aus den Unterlagen.
Inwieweit sich in dem Fall, in dem der Lebensgefährte der Klägerin tatsächlich eine berufliche Tätigkeit aufnimmt, veränderte Umstände ergeben, wäre der streitige Anspruch der Klägerin im Hinblick auf seine Erfolgsaussichten neu zu überprüfen, insbesondere vor dem Hintergrund des etwaigen Umfangs der Tätigkeit des Lebensgefährten der Klägerin.
Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO – Zivilprozessordnung -).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.03.2010
Zuletzt verändert am: 09.03.2010