Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.12.2009 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Begehren der Antragsteller zu entsprechen und die Beklagte zu verpflichten, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rückständige Energieverbrauchskosten des Antragstellers zu 1) in Höhe von rund 8.500,00 EUR zu übernehmen. Ebenfalls zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Klägern Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden verweist der Senat in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich für den Senat keine andere Bewertung.
Der Antragsteller zu 1) hat zunächst auf seinen bisherigen Sachvortrag verwiesen. Darüber hinaus hat er erklärt, er habe in den vergangenen Wochen erfolglos versucht, die Notlage durch Vertragsschluss mit einem anderen Anbieter zu beseitigen. Hierzu hat er die Ablehnung der Fa. "F" vom 21.12.2009 übersandt. Seiner Ansicht nach ergebe sich der Anordnungsgrund nunmehr aus einer erneuten Vollstreckungsandrohung der GEW vom 21.01.2010. Mit der Unterbrechung der Energieversorgung würde angesichts der Außentemperaturen eine Gesundheitsgefährdung oder Obdachlosigkeit für die Antragsteller eintreten. Der Antragsteller zu 1) habe die Energiekostenschulden nicht bewusst aufgebaut. Er sei mit der wirtschaftlichen Haushaltsführung überfordert gewesen.
Die insoweit ablehnende vorläufige Entscheidung ist nach Ansicht des Senats weiter nicht zu beanstanden. Denn bislang ist die Strom- und Gaszufuhr der Antragsteller nicht unterbrochen. Vielmehr hat eine Rücksprache der Antragsgegnerin bei der S-Energie ergeben, dass der Antragsteller zu 1) zwar seine laufenden monatlichen Abschläge an die S-Energie zahle, jedoch bisher keine zusätzlichen Zahlungen zur Reduzierung seiner Schulden leiste. Der Antragsteller habe sich bisher noch nicht mit der S-Energie zwecks Vereinbarung einer Ratenzahlung in Verbindung gesetzt, um seine Notsituation aus eigenen Mitteln zu beheben.
Der Senat teilt hier auch nicht die Ansicht der Antragsteller, dass die Wohnung bei einer möglicherweise zukünftig eintretenden Unterberechung der Strom- und Gaszufuhr durch den Energieversorger unbewohnbar werde. Er erkennt zwar, dass die Antragssteller in einem solchen Fall, wesentliche Einschränkungen hinzunehmen hätten; diese führen jedoch nicht zwingend zur Unbewohnbarkeit der Wohnung. So ist es seiner Ansicht nach durchaus zumutbar, dass zum Beheizen der Wohnung zum Beispiel Propangas eingesetzt und auf einem Gaskocher gekocht und Wasser erwärmt wird. Der Ausführung der Antragsgegnerin, dass zur Beleuchtung der Wohnung Kerzen und Petroleumleuchten benutzt werden können, ist im Ergebnis zuzustimmen. Diese Einschränkungen sind vorübergehend zumindest solange hinzunehmen, als dass die Notlage der Antragsteller beseitigt ist.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass weiterhin die (Selbsthilfe-)Möglichkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens besteht. Laut Auskunft der Antragsgegnerin hat die S-Energie in diesem Zusammenhang bestätigt, dass in einem solchen Fall die Strom- und Gaszufuhr wieder hergestellt werde, sobald der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts der S-Energie vorliegt.
Da der Antrag unter keinem Gesichtspunkt erfolgversprechend war, ist auch die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 17.03.2010
Zuletzt verändert am: 17.03.2010