Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.11.2009 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E aus M beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Der Verfolgung des Anspruchs des Klägers kann im Hinblick auf eine ungeklärte Rechtsfrage die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Ob die Rechtsprechung des Bundessozialgericht zur Sozialhilfe, wonach Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes keinen Folgeantrag voraussetzen (BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R), auch für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II entsprechend herangezogen werden kann, ist zweifelhaft (vgl. Dr. Jens Blüggel, in Soziale Sicherheit 5/2009, Seite 193 ff., Ohne Antrag keine Leistungen; zum Erfordernis eines Folgeantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes siehe Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 37 Rn. 19; Hessisches LSG, Urteil vom 18.12.2009, L 7 AS 413/09; LSG NRW, Urteil vom 17.04.2008, L 9 AS 69/07). Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf es noch einer höchstrichterlichen Entscheidung. Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b).
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außer Stande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 17.03.2010
Zuletzt verändert am: 17.03.2010