Auf die Beschwerde der Klägerin vom 27.11.2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.10.2009 geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, E, bei geordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. In dem zugrunde liegenden Klageverfahren wendet sich die Klägerin gegen die Bescheide vom 01.08. und 15.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2008 und begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für die Zeit von Juli bis Dezember 2008. Sie erachtet die Höhe der bei der Berechnung der Beklagten berücksichtigten Regelleistung als verfassungswidrig und begehrt zudem den Ansatz der von ihr tatsächlich aufgewendeten Kosten der Unterkunft.
Zur Durchführung des Klageverfahrens hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 27.10.2009 zurückgewiesen, nachdem es in einem älteren Verfahren (S 43 (23/28) SO 130/05) die auf höhere Leistungen gerichtete Klage mit Urteil vom 14.05.2009 abgewiesen hatte. Ein Anspruch auf höhere Regelleistungen sei nicht ersichtlich. Die Kosten der Unterkunft habe die Beklagte, wie in dem genannten Urteil dargestellt, zutreffend bestimmt.
Gegen den am 28.10.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 27.11.2009 Beschwerde erhoben. Entsprechende Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts und des hessischen Landessozialgerichts würden verdeutlichen, dass Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen bestünden. Zudem habe die Klägerin aufgrund ihrer Gehbehinderung, die durch das Merkzeichen "G" in ihrem Schwerbehindertenausweis dokumentiert sei, einen höheren Raumbedarf und damit einen höheren Anspruch auf Kosten der Unterkunft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Erfolgsaussichten in diesem Sinn bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält. Dabei muss die Chance, den Prozess zu gewinnen, mindestens genauso groß sein wie ihn zu verlieren. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streit-erheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht, NJW 1991, 413 ff.; NJW – RR 2002, 665 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2009 – L 20 B 6/09 AS -,, Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73 a Rn. 7f).
Gemessen hieran sind die Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren nicht zu verneinen.
Die Klägerin wendet sich unter anderem dagegen, dass die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid der Leistungsberechnung nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zugrunde gelegt hat, sondern lediglich in Höhe von 331,00 EUR (einschließlich Betriebskosten) bei einem Ansatz von 45 qm Wohnfläche.
Beide Faktoren sind der Höhe nach durchaus zu hinterfragen.
Die maßgebliche Wohnungsgröße wird jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum auch im Rahmen des § 29 SGB XII sachdienlich an die Ausführungsbestimmungen des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) angeknüpft (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 29 Rd. 23). Die Rechtsprechung der mit dem SGB II befassten Senate des Bundessozialgerichts lässt sich daher entsprechend heranziehen. Entsprechend der Entscheidung vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – ist für Nordrhein-Westfalen in dem streitigen Zeitraum auf Ziff. 5.71. a) der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (Runderlass vom 08.03.2002) zurückzugreifen. Für eine alleinstehende Person ist daher grundsätzlich von 45 qm Wohnfläche auszugehen. Nach Ziff. 5.72 ist allerdings ein höherer Ansatz zum Ausgleich besonderer Härten denkbar. Ohne abschließend festhalten zu wollen, ob alle dort genannten Ausnahmetatbestände geeignet sind, eine Erhöhung der Quadratmeterzahl zu rechtfertigen, ist eine solche Erhöhung – wegen des erforderlichen Manövrierraums – bei Rollstuhlfahrern für den Senat nachvollziehbar. Ob die Klägerin aufgrund der mit dem Merkzeichen "G" dokumentierten Gehbehinderung in ähnlicher Weise beeinträchtigt ist und damit ggf. einen höheren Raumbedarf hat, ist nicht auszuschließen, bedarf aber im Verfahren der weiteren ausführlichen Darlegung (vergl. zu diesem Ansatz LSG NRW, Beschluss vom 14.09.2009 – L 9 B 49/09 AS -). Da sich aus einer Steigerung der maßgeblichen Quadratmeterzahl ein höherer Leistungsanspruch ergeben kann, ist insoweit eine Erfolgsaussicht nicht von vorne herein zu verneinen.
Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass der von der Beklagten angesetzte angemessene Betrag pro Quadratmeter – hier nach Aktenlage umgerechnet 7,36 EUR (Kaltmiete inkl. Nebenkosten) – zu niedrig ist. Insoweit sind nach Einschätzung des Senats die jüngsten Erwägungen des Bundessozialgerichts (siehe u.a. Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R -) zur Bestimmung des maßgeblichen Betrages anhand eines "schlüssigen Konzepts" auf die Bestimmung des angemessenen Betrages im Rahmen des § 29 SGB XII zu übertragen. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Betrag anhand der vom Bundessozialgericht aufgestellten Parameter bestimmt hat. Eine "Befragung Düsseldorfer Großvermieter", wie sie in den Widerspruchsbescheiden vom 17.05.2005 und 17.11.2008 vorgetragen wurde, dürfte nicht ausreichend sein, um den Kriterien zu genügen. Ob der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft in den vorliegend angegriffenen Bescheiden eine ausführlichere Ermittlung zugrunde liegt (z.B. die Auswertung eines qualifizierten Mietspiegels) ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Beklagte ist insoweit berufen, die Schlüssigkeit ihres Konzepts mit Bezug auf den streitigen Zeitraum im einzelnen darzutun.
Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass für die positive Beschwerdeentscheidung nicht maßgeblich war, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 festgestellt hat, dass die Regelsätze des SGB II in einer mit den Grundrechten nicht zu vereinbarenden Art und Weise ermittelt wurden. Dieser Umstand allein begründet keine Erfolgsaussicht, auch wenn die Regelsätze im Rahmen des SGB XII in gleicher Höhe geregelt sind. Das mit der Klage verfolgte Ziel ist die Erbringung höherer Leistungen durch die Beklagte. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis 31.12.2010 zur verfassungskonformen Neuberechnung der Regelsätze gesetzt. Eine Nachleistungspflicht auf der Grundlage einer – etwaigen – höheren Festsetzung der Regelsätze für die Zeit vor der Neuregelung hat es ausgeschlossen (BVerfG, Urt.v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 -, Rd. 217 u. 219). Ansprüche aufgrund atypischer dauerhafter Mehrbedarfe, wie sie in der Entscheidung für die Zeit vor der Neuregelung durch den Gesetzgeber erörtert werden, sind im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bereits dem Grunde nach geregelt und vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Da die Klägerin nach ihren aktenkundigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, war die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren, §§ 73 a SGG i.V.m. 114 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 18.03.2010
Zuletzt verändert am: 18.03.2010