Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung an das funktionell zuständige Sozialgericht Dortmund verwiesen.
Gründe:
Nach § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Vorschriften sind jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2006 – B 1 B 77/06 KR ER; LSG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 – L 16 AR 4/08; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG., 9. Auflage 2008, § 98 Rn. 2 m.w.N.). Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden den Beteiligten der gemäß Art. 101 Grundgesetz (GG) garantierte gesetzliche Richter entzogen.
Das Landessozialgericht (LSG) ist funktionell unzuständig. Der Kläger hat mit Schreiben vom 03.02.2010 gegen "Schreiben/Aufhebungsbescheid vom 13.01.2010 und Schreiben vom 13.01.2010 Widerspruch und Klage beim Landessozialgericht NRW eingelegt". Ein Widerspruchs- und Klageverfahren ist nicht durchgeführt worden. Die Zuständigkeit des LSG NRW und damit des erkennenden Senats ist nicht gegeben. Denn das LSG entscheidet im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte (§ 29 Abs. 1 SGG). Eine anderweitige erstinstanzliche Zuständigkeit liegt nicht vor (§ 29 Abs. 2 bis 4 SGG). Die Beteiligten sind vor der beabsichtigten Verweisung angehört worden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 S. 2 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG; § 177 SGG).
Erstellt am: 22.03.2010
Zuletzt verändert am: 22.03.2010