Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.09.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 4.09.2009 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
1. Diese Voraussetzung liegt vor. Der Kläger macht einen Anspruch auf weitere 372,- EUR geltend. Denn der Kläger, dem mit Bescheid vom 19.10.2007 für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 eine Regelleistung in Höhe von monatlich 312,- bewilligt wurde, begehrt eine ca. 20 % höhere Regelleistung, d.h. weitere 62,- EUR monatlich.
2. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
a. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 und § 160 Rn. 6 m.w.N.). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht.
Die Frage, ob bei Bejahung einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft die Regelleistung mit 312,- EUR verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt und um weitere 62,- EUR zu erhöhen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Unter Berücksichtigung dessen, dass der insoweit maßgebliche Prüfungszeitpunkt der der Entscheidung des LSG ist (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 7b), handelt es sich nicht mehr um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Denn das BVerfG hat nach Verkündung des Urteils des SG am 04.09.2009 und vor Entscheidung des erkennenden Senats die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung geklärt (BVerfG vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09).
b. Das Urteil des SG Düsseldorf vom 04.09.2009 weicht nicht von einer Entscheidung des LSG (oder des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) ab gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Eine Divergenz setzt dabei voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und anderseits ein der Entscheidung eines der in Abs. 2 Nr. 2 genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen (BSG, SozR 1500 § 160 Nr. 67). Ein abstrakter Rechtssatz liegt nur vor bei fallübergreifender, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogener rechtlicher Aussage (Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 13). Bei der Prüfung, ob die Rechtssätze divergieren, ist auf die aktuelle richterliche Rechtsprechung abzustellen. Zudem ist grundsätzlich die aktuelle Rechtslage zugrunde zu legen (Leitherer, a.a.O., Rn. 13b).
Eine Divergenz liegt nicht vor. Ein Abweichen von einem abstrakten Rechtssatz des BVerfG lässt sich der Entscheidung des SG nicht entnehmen. Das SG hat in seinem Urteil den Rechtssatz aufgestellt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelleistungen bestehen. Auch das BVerfG hat nicht entschieden, dass die Höhe der Regelleistungen verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt wurde. Vielmehr hat das BVerfG betont, dass die Höhe der Regelleistung für eine Person, die allein stehend ist, zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden kann, da der insoweit gesetzlich festgelegte Betrag zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des Existenzminimums besonders weit ist. Ausdrücklich hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass dies wegen der Ersparnis von Aufwendungen auch für den Prozentsatz von 90 % nach § 20 Abs. 3 SGB II für erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft gilt (BVerfG vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL3/09 und 1 BvL 4/09 Rnr. 132 ff., 152, 154). Das BVerfG hat ausgehend davon, dass vom Gesetzgeber die Regelleistungen nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden sind, diesen verpflichtet, ein Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen durchzuführen und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch zu verankern. Daraus ergibt sich jedoch keine Divergenz im oben genannten Sinne.
c. Einen Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist ein solcher auch nicht ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Erstellt am: 24.03.2010
Zuletzt verändert am: 24.03.2010