Auf die Rev. d.Kl. wird Urteil des LSG vom 22.02.2012 aufgehoben !!! und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Neues Az =
L 20 SO 314/12 ZVW
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin vom Beklagten die Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Pkw als Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe beanspruchen kann.
Die 1984 geborene Klägerin ist infolge eines 1996 erlittenen hyperosmolaren Komas (diabetisches Koma) schwergradig körperlich behindert. Sie ist blind, schwerhörig und teilweise gelähmt. Das seinerzeit zuständige Versorgungsamt hat ihr (auf Dauer) einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 zuerkannt. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche "Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" ("G"), "Außergewöhnliche Gehbehinderungen" ("aG") und "Hilflosigkeit" ("H"), Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ("RF") und "Blind" ("Bl.") vor. Die Klägerin erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III. Sie ist sowohl gesetzlich als auch privat in vollem Umfang krankenversichert. Sie arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Insoweit ist ein Fahrdienst eingerichtet. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Beklagte.
Seit Oktober 2006 lebt sie in einer eigenen Wohnung in Wohngemeinschaft. Zuvor hatte sie im Hause der Eltern eine Mietwohnung angemietet. Die Klägerin erhält vom Beklagten nach dem Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose wegen des gleichzeitigen Bezuges von Hilfen zur häuslichen Pflege gekürztes Blindengeld (im Jahr 2004 in Höhe von 441,50 EUR monatlich). Zudem erhielt sie im Zeitraum 23.09.2003 bis zum 22.09.2004 von der Bundesanstalt für Arbeit ein Ausbildungsgeld in Höhe von 67,00 EUR monatlich. Am 01.01.2004 verfügte sie nach eigenen Angaben über ein Vermögen in Höhe von 44.450,00 EUR (35.078,00 EUR Girokonto, 3.822,00 EUR Wertpapiere, 550,00 EUR Genossenschaftsanteil, PKW (Mercedes Vito) – geschätzt – 5.000,00 EUR (entspricht dem im Dezember 2002 an ihren Vater als Verkäufer des Fahrzeuges gezahlten Kaufpreis)).
Mit Schreiben vom 01.03.2004 (Eingang beim Kreis I am 22.03.2004) beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für die Umrüstung eines neu angeschafften PKW. Ausweislich eines Kostenvoranschlages der Firma K wurden die Kosten des Umbaus mit voraussichtlich 7.934,76 EUR veranschlagt. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass ein neuer, größerer PKW angeschafft werden müsse, weil sie in den alten PKW (Mercedes Vito) infolge ihrer Größe und ihres Gewichtes von etwa 72 kg bei einer Körpergröße von 180 cm (ähnliche Werte gehen bereits aus älteren medizinischen Unterlagen hervor: 70kg/184cm am 19.02.2002, 71kg/180cm am 01.06.2001) nicht mehr hineingehoben werden könne. Der neue PKW werde ausschließlich für ihren Transport zu Therapeuten, Ärzten, Krankenhäusern und Veranstaltungen benötigt.
Mit Schreiben vom 25.03.2004 leitete der Kreis I den Antrag an den Beklagten weiter (Eingang am 26.03.2004). Mit Schreiben vom 01.04.2004 forderte der Beklagte die Klägerin auf, Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin frühestens Ende April nach. Sie legte Kontoauszüge bis zum 22.04.2004 und eine Rechnung vom 26.04.2004 über den Kauf eines neuen PKW (Typ Volkswagen Shuttle T 5) zum Preis von 25.431,20 EUR vor. Der Ankauf eines neuen PKW war zumindest seit Ende 2003 geplant. Aus der von der Kägerin aufgestellten Vermögensaufstellung ergab sich ein Vermögen in Höhe von 46.508,21 EUR. Dieses setzte sich aus einem Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 24.362,17 EUR, einem Guthaben auf einem Sparkonto in Höhe von 86,48 EUR, Wertpapieren mit einem Wert von 3.529,56 EUR, einem zu erwartenden Erlös für den alten PKW in Höhe von 8.500,00 EUR und einem Darlehen von Seiten der Eltern der Klägerin in Höhe von 10.000,00 EUR zusammen. Die Klägerin gab an, dass dieses Vermögen durch den Kauf des PKW zu einem Preis von 29.815,19 EUR am 29.04.2004 und den im Juni 2004 erfolgenden Kauf eines Gangtrainers für 17.980,00 EUR aufgebraucht sei (Annahme einer entsprechenden Angebots am 08.03.2004).
Mit Bescheid vom 05.04.2004 lehnte die AOK Rheinland die auch bei ihr beantragte Kostenübernahme für die Umrüstung des Fahrzeugs mit der Begründung ab, durch diese würde nicht die Behinderung selbst, sondern würden lediglich die nachteiligen Folgen der Behinderung ausgeglichen.
Am 05.05.2004 (oder 07.05.2004) erteilte die Klägerin der Firma "H Behindertentechnik" den Auftrag zum Umbau des PKW zu einem Preis von 10.051,08 EUR. Ihren alten PKW verkaufte sie am 07.05.2004 für 8.500 EUR.
Mit Bescheid vom 17.05.2004 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Klägerin über ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 45.562,59 EUR verfüge. Dem stünden die Kosten für die Anschaffung des PKW laut vorgelegter Rechnung in Höhe von 25.746,20 EUR und die Kosten für den Umbau gemäß vorgelegtem Kostenvoranschlag in Höhe von 7.934,76 EUR, d.h. insgesamt Ausgaben in Höhe von nur 33.680,96 EUR gegenüber.
Zur Begründung ihres mit Schreiben vom 28.05.2004 erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, dass sie am 28.05.2004 nur noch über Vermögen in Höhe von ca. 1.500,00 EUR verfüge. Zwischenzeitlich habe sie den PKW be-, ein Darlehen an ihre Mutter zurückgezahlt und eine Anzahlung auf den Gangtrainer geleistet. Die Klägerin legte u.a. ihre Kontoauszüge für die Zeit vom 21.04.2004 bis zum 09.06.2004, einen durch die Ergänzungsbetreuerin mitunterzeichneten und vom Vormundschaftsgericht genehmigten Darlehensvertrag vom 23.04.2004 über 10.000,00 EUR zu Gunsten der Kägerin und eine Rechnung der Firma "H Behindertentechnik" vom 28.05.2004 über 10.059,54 EUR vor.
Seit Ende 2004 erhält die Klägerin rückwirkend ab dem 01.04.2004 Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII sowie Hilfe zur Pflege. Im November erfolgte eine Leistungsnachzahlung in Höhe von ca. 16.500,00 EUR. Dabei setzte die Beklagte ausweislich eines Aktenvermerks voraus, dass Leistungen für den Umbau des PKW nicht erfolgen würden.Am 05.10.2004 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme der Kosten für den Umbau des PKW. Sie trug vor, dass sie gegen Ende des Jahres 2003 über ein Vermögen von ca. 46.500,00 EUR verfügt habe. Davon hätten ein Auto für ca. 30.000,00 EUR und ein gebrauchter Gangtrainer für 17.980,00 EUR gekauft werden sollen. Der Auftrag für den Kauf des PKW sei am 01.03.2004 erteilt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe noch vor Entscheidung des Beklagten über den gestellten Antrag den (verbindlichen) Auftrag für den Umbau des PKW erteilt. Dadurch sei der Notstand behoben worden. Eine Leistungsbewilligung für die Vergangenheit komme aber unter diesen Voraussetzungen unter Berücksichtigung von §§ 2 und 5 des Bundessozialhilfegeesetzes (BSHG) nur in Betracht, wenn ein Eilfall vorgelegen hätte und dem Hilfesuchenden das Abwarten einer Entscheidung des Hilfeträgers nicht zuzumuten gewesen wäre. Das Vorliegen eines solchen Eilfalles sei nicht ersichtlich. Der Antrag vom 01.03.2004 sei erst am 22.03.2004 beim Kreis I eingegangen und von diesem unmittelbar weitergeleitet worden. Die Bearbeitung durch den Beklagten sei zügig erfolgt. Die Klägerin habe zudem nicht deutlich gemacht, dass ein besonderes Eilbedürfnis bestanden habe.
Mit ihrer am 22.03.2005 beim Sozialgericht Aachen erhobenen Klage hat die Klägerin an ihrem Begehren festgehalten. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass sehr wohl ein Eilfall vorgelegen habe. Sie habe das neue Auto Ende Februar bestellt. Zur Finanzierung habe sie zwei vormundschaftsgerichtlich genehmigte Darlehen über 10.000,00 EUR und 20.000,00 EUR (05.10.2004 und 03.11.2004) bei ihrer Mutter aufgenommen. Unter dem 01.03.2004 habe sie die Übernahme der Kosten des Umbaus bei der Krankenkasse und dem Kreis I beantragt. Den Antrag an den Beklagten habe sie am 01.03.2004 bei der Stadt I1 abgegeben. Der Ende April gelieferte neue PKW sei ohne den Umbau nicht nutzbar gewesen. Der alte PKW habe ebenfalls nicht mehr zur Verfügung gestanden, da sie in diesen nicht mehr durch Personenkraft habe gesetzt werden können und er am 07.05.2004 verkauft worden sei. Sie sei aber auf einen PKW zur Ermöglichung der notwendigen Arzt- und Therapiebesuche angewiesen gewesen. Die über die Krankenkasse abzurechnenden Fahrten seien seit dem 01.01.2004 auf ein Minimum reduziert. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, auf die Nutzung des PKW zu verzichten. Sie sei mehrere Wochen ohne PKW gewesen und habe gesundheitliche Einbußen hinnehmen müssen. Sie habe die von ihr angeforderten Unterlagen unverzüglich zur Akte gereicht. Dem Beklagten wäre eine frühere Entscheidung ohne weiteres möglich gewesen. Sie habe auch eine vom Beklagten zu befriedigenden Anspruch auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Zum Aufbau und zur Wahrung stabiler sozialer Kontakte sei sie zumindest gelegentlich auf die Benutzung eines PKW angewiesen. Sie sei in mehreren Vereinen in Dortmund, Mainz und Aachen organisiert. Zudem besuche sie frühere Schulkameraden der Realschule in N, der Körperbehindertenschule in S sowie der Sehbehindertenschule in B.
In der Wahl des PKW sei sie nicht beschränkt gewesen. Sie habe nicht im Leistungsbezug gestanden. Im Übrigen habe sie lange Zeit nach einem anderen Auto gesucht. Maßgebend für den Kauf des neuen PKW seien dessen Innenmaße gewesen. Alternativ wären ein Mercedes Sprinter, ein Ford Transit, ein Opel Movano oder ein Renault Master in Betracht gekommen. Der VW sei letztlich das preiswerteste Modell gewesen. Den Gangtrainer habe sie am 08.03.2004 bestellt. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche KV und eine private Zusatzversicherung sei nicht durchsetzbar gewesen. Bei dem zuvor vorhandenen Mercedes Vito sei die Innenhöhe so knapp gewesen, dass bei Beförderung der Klägerin im Rollstuhl dieser habe gekippt werden müssen. Sie könne nicht auf den Behindertenfahrdienst verwiesen werden. Zum einen sei eine ständige Überwachung und Begleitung wegen des insulinpflichtigen Diabetes erforderlich. Zum anderen sei das Jahreskontingent auf nicht ausreichende 1.500 km beschränkt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 zur Übernahme der Kosten des Umbaus des PKW Typ VW Shuttle T 5 mit einem Schwenkhubsitz in Höhe 7.934,76 EUR zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen ausgeführt, es sei sozialhilferechtlich davon auszugehen, dass genügend Vermögen zur Bedarfsdeckung vorhanden gewesen sei. Wesentliche Verfügungen nach Erhalt des Schreibens vom 01.04.2004 seien unbeachtlich. Insbesondere wäre ein geeigneter PKW zu geringeren Preisen erhältlich gewesen. Schließlich lägen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nicht vor. Zwar könne Hilfe für Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte unabhängig von der Erforderlichkeit einer Hilfe zur Beschaffung eines PKW sein. Insofern reiche auch eine nur gelegentliche Notwendigkeit der Nutzung aus. Auch eine solche Notwendigkeit sei jedoch nicht ersichtlich. Für Fahrten zu Arzt- oder Therapiebesuche sei vorrangig die Krankenkasse zuständig. Für gelegentliche Fahrten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft stehe der Fahrdienst für behinderte Menschen zur Verfügung. Zudem wäre der Umbau auch eines kleineren Fahrzeugs möglich gewesen.
Mit Urteil vom 08.08.2007 hat das Sozialgericht die Klage zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 11 der Verordnung nach § 67 BSHG – Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglH-VO). Die Klägerin sei nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglH-VO auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Anders als § 8 EinglH-VO knüpfe § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglH-VO zwar nicht an einen Hauptteilhabezweck der Eingliederung in das Arbeitsleben an. Deswegen könne ein Eingliederungsbedarf für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte nicht nur dann angenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 EinglH-VO vorlägen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20.12.1990 – Az. 5 B 113/89). Jedoch müsse nach Auffassung der Kammer auch bei einer Hilfe nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglH-VO ein Eingliederungszweck vorliegen, der in seiner Bedeutung dem Eingliederungszweck in § 8 EinglH-VO oder auch dem in § 10 Abs. 6 Eingl-VO vergleichbar sei, weil auch diese Vorschriften die Benutzung eines PKW im Wege der Eingliederungshilfe ermöglichen sollen. § 10 Abs. 6 EinglH-VO sehe unter anderem die Übernahme von Instandhaltungs- und Betriebskosten für ein Kraftfahrzeug vor, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Während § 8 Einglh-VO von einem Angewiesensein im Sinne einer ständigen Nutzung ausgehe, setze § 10 Abs. 6 eine regelmäßige Nutzung voraus. Auch für ein Angewiesensein im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 11 werde man daher nicht eine gelegentliche Nutzung, sondern ein regelmäßiges Angewiesensein fordern müssen. Dabei könne ein Angewiesensein im eingliederungsrechtlichen Sinne aber nur dann vorliegen, wenn die beantragte Umbaumaßnahme zur Erreichung der Eingliederungsziele erforderlich sei. § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG nenne hier neben der Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit die Vermeidung der Pflegebedürftigkeit und die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Hinsichtlich der Frage, ob die regelmäßige Nutzung eines Fahrzeuges in diesem Sinne erforderlich sei, sei auf die gesamten Lebensumstände des Behinderten abzustellen. Zumindest dann, wenn die erforderliche Mobilität des Behinderten auf andere Weise sichergestellt werden könne, etwa durch die Benutzung eines Behindertenfahrdienstes oder die Übernahme der Beförderungskosten durch einen anderen Leistungsträger, sei der Behinderte nicht notwendig auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges zur Eingliederung in die Gesellschaft angewiesen (BVerwG, Urteil vom 20.07.2000 – Az.: 5 C 43/99).
Danach rechtfertigten die von der Klägerin vorgetragenen Gründe die Übernahme der Kosten für den Umbau des Pkw nicht. Zunächst könnten die Fahrten zum Arzt bei der Frage, ob Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII zu leisten sei, nicht berücksichtigt werden. Vielmehr seien diese Fahrten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin erforderlich. Die damit im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten seien daher gemäß der §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) grundsätzlich von der Krankenkasse zu tragen. Hinsichtlich der geltend gemachten Einkaufsfahrten und der Fahrten für gelegentliche Besuche und Spaziergänge sei hier schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin hier ständig und nicht nur gelegentlich auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Darüber hinaus müsse sich die Klägerin hier auch auf andere Transportmöglichkeiten (Behindertentransport) verweisen lassen. Soweit die Klägerin auf Besuchsfahrten zur Kontaktpflege verweise, die über den Bereich des näheren Wohnumfeldes deutlich hinausgingen, seien diese – unabhängig davon, dass es sich nach Angaben der Klägerin nur um gelegentliche Fahrten handele – nicht geeignet, einen Eingliederungsbedarf zu begründen. Denn der durch eine Eingliederungsmaßnahme auszugleichende Nachteil solle nicht dazu dienen, einen Behinderten besser zu stellen als einen vergleichbaren Nichtbehinderten. Die Notwendigkeit der Gewährung von Eingliederungshilfe setze vielmehr erst dann ein, wenn der Hilfesuchende gemessen an seiner nicht behinderten Umwelt in seiner Lebensführung so weit absinke, dass seine Menschenwürde Schaden nehme (vgl. BSG, Urt. v. 11.11.1970, Az. V C 32.70). Es bestehe aber auch für bedürftige Nichtbehinderte grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass Sozialhilfeträger Kontakte außerhalb des Nahbereiches ermöglichen müssen, weil ein Anspruch auf Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben nur in vertretbarem Umfang bestehe. Die regelmäßige Ermöglichung von Sozialkontakten außerhalb des näheren Wohnbereiches zähle hierzu aber nur in Ausnahmefällen.
Gegen das ihr am 10.09.2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 18.09.2007. Sie ist der Auffassung, sie könne nicht auf die Benutzung eines Behindertenfahrdienstes verwiesen werden. Die Fahrten seien auf 1.500 km jährlich bzw. 12 Fahrten im Monat hin und zurück von etwa 30 km beschränkt. Der Behindertenfahrdienst könne einen ständigen Begleiter nicht stellen. Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) normierten darüber hinaus Vorgaben, hinter denen die Eingliederungshilfe nicht zurückbleiben dürfe. Die Klägerin sei nicht auf die Wahrnehmung von gesellschaftlichen Kontakten im Nahbereich beschränkt. Die Begriffe "gelegentlich" und "angewiesen sein" seien unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles jeweils neu zu bestimmen. Die Klägerin sei neben ihrer gesetzlichen Krankenversicherung auch privat krankenversichert. Fahrtkosten für Arzt- und Therapiebesuche würden von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet. Montags bis freitags müsse sie zur Krankengymnastik. Mittwochs, freitags und sonntags nehme sie am kulturellen und gesellschaftlichen Leben teil (Mittwoch 2 km, Freitag 1 km Fahrtstrecke für diese Zwecke). Auch die (von der Klägerin nicht näher spezifizierten) Besuche von früheren Schulkameraden und der Vereine seien zu berücksichtigen. Mit dem Vorgängerfahrzeug habe sie eine Wegstrecke von 30.000 km im Jahr zurückgelegt. Das Fahrzeug werde gelegentlich auch benötigt, um die Klägerin aus der Werkstatt für Behinderte Menschen abzuholen, wenn die Blutzuckerwerte schwankten.
Der Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und an ihrer in den angefochtenen Bescheiden sowie erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung fest. Einem Anspruch stehe bereits entgegen, dass die Klägerin den Auftrag zur Umrüstung vor Bescheidung ihres Antrags erteilt habe. Zudem hätten auch die Vermögensverhältnisse eine Bewilligung nicht erlaubt. Schließlich sei die Klägerin auf einen PKW nicht im Sinne der rechtlichen Vorgaben angewiesen. Das Fahrzeug sei nicht erforderlich, um gemeinsame Ausflüge einer in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familie sicherzustellen. Auch sei das Fahrzeug nicht erforderlich, um den Lebensbedarf eigenständig zu decken. Die Klägerin erhalte vielmehr Leistungen der Pflegeversicherung und werde zudem durchgängig von Betreuungskräften und Hilfspersonen begleitet. Auch sei das Fahrzeug nicht erforderlich, um eine (Studien-) Ausbildung zu ermöglichen. Hinsichtlich der Werkstatt für behinderte Menschen werde der Zubringerdienst in Anspruch genommen.
Hierzu hat die Beklagte unter Verweis auf weitere Ermittlungen ausgeführt, die Darstellung der Klägerin hinsichtlich der Notwendigkeit der Inanspruchnahme des eigenen PKW sei überzeichnet und unzutreffend. Da die Fahrten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung von der Krankenkasse finanziert würden und im Übrigen der Behindertenfahrdienst des Kreises I in Anspruch genommen werden könne, scheide ein Anspruch aus.
Der Beklagte hat einen Aktenvermerk vom 21.04.2009 übersandt, in dem über ein Gespräch mit Frau N und Herrn W, Mitarbeitern der von der Klägerin besuchten Werkstatt für behinderte Menschen, vom 20.04.2009 bzw. 21.04.2009 berichtet wird.
Diese hätten angegeben, die Arbeitsgruppe der Klägerin befinde sich auf demselben Flurtrakt wie der medizinische Dienst. Im Bedarfsfall werde das weitere Vorgehen von dort veranlasst und ggf. Kontakt mit der gesetzlichen Betreuerin der Klägerin hergestellt. Sofern ein Transport der Klägerin erforderlich werde, erfolge dieser in der Regel in Begleitung einer Mitarbeiterin des medizinischen Dienstes. In Einzelfällen werde er – auf Wunsch der gesetzlichen Betreuerin – durch diese organisiert. In wenigen Ausfällen werde die gesetzliche Betreuerin gebeten, den Transport zu organisieren (etwa einmal im Jahr, etwa wenn mehrere behinderte Mitarbeiter erkrankt seien).
Die Klägerin hat erwidert, die Auskünfte der Mitarbeiter der Werkstatt für behinderte Menschen seien unergiebig, weil sie sich auf die aktuelle Situation bezögen. Jetzt sei ihr Blutzucker gut eingestellt. Sie habe bei Antragstellung in einer Wohnung im Haus ihrer Eltern gelebt und mit diesen auch gemeinsame Ausflüge unternommen. Außerdem sei das Fahrzeug erforderlich gewesen, etwa um Betreuungskräfte beim Einkaufen zu begleiten und die durch die private Krankenversicherung finanzierten Therapien zu sichern. Deshalb habe auch nicht länger zugewartet werden können. Ohne Umbau wäre das Fahrzeug nutzlos gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 08.08.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 zur Übernahme der Kosten des Umbaus des PKW Typ VW Shuttle T5 mit einem Schwenkhubsitz in Höhe von 7.934,76 EUR zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Kreis I hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, die Klägerin nutze seit 1997 fortlaufend den Behindertenfahrdienst des Kreises I. Sie werde ständig von Assistenten begleitet. Sie könne monatlich vier Fahrten à 35 km in Anspruch nehmen, im Jahr 1.680 km. Dabei würden bei Sammeltransporten die Kilometer auf die teilnehmenden Personen verteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der beigezogenen Betreuungsakten des Amtsgerichts Erkelenz und der vom Sozialgericht Aachen beigezogenen Prozessakten S 4 KR 63/06 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin vom 18.09.2007 gegen das ihr am 10.09.2007 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 08.08.2007 ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist hingegen unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) der Klägerin vom 22.03.2005 zu Recht abgewiesen.
I. Der Landschaftsverband Rheinland ist richtiger Beklagter. Im SGG gilt das Rechtsträgerprinzip (vgl. Urteil des Senats vom 25.02.2008 – L 20 SO 31/07). Soweit das Bundessozialgericht (BSG) demgegenüber die Behörde als richtigen Klagegegner ansieht (vgl. etwa BSG, Urteil v. 16.10.2007 – B 8/9b SO 8/06 R), folgt der Senat dieser Rechtsprechung (weiterhin) nicht. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestätigt, dass die vom BSG zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Vorschrift des § 3 Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum SGG (AG-SGG NRW) mit Ablauf des Jahres 2010 ersatzlos entfällt (vgl. Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen [Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW, (Landtagsdrucksache 14/9736) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, (Landtagsdrucksache 14/10533)).
Der Landesgesetzgeber hat hinsichtlich der Entbehrlichkeit einer zunächst vorgesehenen Nachfolgevorschrift für § 3 AG-SGG NRW (§ 115 des Entwurfs zum JustG NRW) ausgeführt (Landtagsdrucksache 14/10533 S. 86), für die im Gesetzentwurf aus dem Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung NRW (AG-VwGO NRW) und dem AG-SGG übernommenen Regelungen der §§ 110, 115 des Entwurfs zum JustG NRW, "dass Behörden fähig sind, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. der Sozialgerichtsbarkeit beteiligt zu sein, gibt es kein praktisches Bedürfnis. Der Gesetzentwurf sieht nicht mehr vor, dass es Ausnahmen von dem im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Rechtsträgerprinzip gibt. Danach ist Beteiligter im Prozess die juristische Person, deren Behörde zuständig ist. Deshalb sieht der Gesetzentwurf nicht mehr vor, dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, über die die allgemeinen Verwaltungsgerichte entscheiden, gegen die Behörde zu richten sind. Es fehlt daher auch die rechtslogische Notwendigkeit, Behörden für beteiligungsfähig zu erklären."
Soweit der Landesgesetzgeber in diesem Zusammenhang ersichtlich auf § 5 Abs. 2 AG-VwGO NRW abstellt, wird deutlich, dass das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im AG-SGG NRW auch aktuell nicht durch (extensive) Auslegung des § 3 AG-SGG NRW zu kompensieren ist.
II. Als überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Beklagten für die begehrte (Eingliederungshilfe) Leistung grundsätzlich sachlich und örtlich zuständig. Insbesondere wird der örtliche Träger der Sozialhilfe gemäß § 1 Nr. 2 a) der Satzung des Beklagten über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2005 (GV. NRW. S. 202), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 925) für die Versorgung mit Kraftfahrzeugen, wozu auch der Umbau von Kraftfahrzeugen zählt, nicht herangezogen.
III. Als ggf. erstangegangener Rehabilitationsträger – die Krankenkasse wurde zeitgleich angegangen – wiederum wäre der Beklagte im Grundsatz auch für Leistungen zuständig, die ein anderer, ggf. vorrangig leistungspflichtiger (§ 2 Abs. 1 SGB XII) Rehabilitationsträger – hier möglicherweise die Krankenkasse als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Rehabilitation – erbringen müsste, weil der Antrag der Klägerin von ihm nicht (an einen nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger) weitergeleitet wurde (§ 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 SGB IX; vgl. etwa BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R).
IV. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 17.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für den Umbau des PKW-Typ Volkswagen Shuttle T5 mit einem Schwenk-Hubsitz in Höhe von 7.934,76 EUR (entsprechend dem zunächst erstellten Kostenvoranschlag) besteht nicht.
1. Die Klägerin gehört zwar, wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt, unzweifelhaft dem Personenkreis nach § 39 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. ab dem 01.01.2005 nach § 53 Abs. 1 SGB XI an. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Schwerstbehinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt.
2. Die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglH-VO bzw. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 11 der Verordnung nach § 60 SGB XII (EinglH-VO in der Fassung des Art. 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 27.12.2003 Bundesgesetzblatt 3022 mit Wirkung vom 01.01.2005) liegen jedoch nicht vor.
a) Nach § 55 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX nicht erbracht werden. Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-) Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R unter Verweis auf Lachwitz in Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX (HK-SGB IX) 2. Auflage 2006, § 55 Rn. 6). Nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft insbesondere die Versorgung mit Hilfsmitteln, die nicht bereits durch die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln nach § 31 SGB IX oder durch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX erfasst sind. Andere Hilfsmittel oder Hilfen sind danach solche, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausreichen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen beitragen (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O. unter Verweis auf Fuchs in Fuchs/Bihr/Krauskopf/Ritz, SGB IX, 1. Auflage 2006, § 55 Rn. 7).
Die auf die Verordnungsermächtigung des § 47 BSHG (heute: § 60 SGB XII) gestützte EinglH-VO enthält in § 9 EinglH-VO Bestimmungen über Art und Umfang der insoweit zu erbringenden Hilfen. Gemäß § 9 Abs. 1 der EinglH-VO sind andere Hilfsmittel solche, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Zu diesen anderen Hilfsmitteln im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift bzw. des § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX gehören nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglH-VO – wobei die Aufzählung in Abs. 2 nicht abschließend ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O., Rn. 18, m.w.N.) – besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Mit dem Sozialgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht im Sinne dieser Vorschrift auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.
aa) Sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Ausfüllung des gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffs "angewiesen sein " liegt nicht vor (vgl. aber Sozialgericht (SG) Detmold, Urteil vom 29.11.2007 – S 6 SO 127/06 zu einem Einzelfall ohne nähere Bestimmung des Begriffs "angewiesen").
bb) Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann – anders als bei der Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges – ein Eingliederungsbedarf für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte allerdings nicht nur angenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 EinglH-VO vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 – 5 B 113/89). § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 11 EinglH-VO knüpfe nicht an die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 EinglH-VO an, sondern bestimme seine Anspruchsvoraussetzungen unabhängig selbst. Das BVerwG (a.a.O.) geht davon aus, dass allein darauf abzustellen sei, ob der behinderte Mensch auf ein Kraftfahrzeug im Sinne einer Notwendigkeit angewiesen ist. Insoweit ist für die Begriffsbestimmung jedoch nur wenig gewonnen, da letztlich ein unbestimmter Rechtsbegriff ("angewiesen") durch einen anderen, ebenfalls ausfüllungsbedürftigen Begriff ("Notwendigkeit") ersetzt wird.
cc) Die maßgeblichen Kriterien sind daher insbesondere nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu ermitteln. Dabei ist der vom Sozialgericht gewählte Ansatz, einen Eingliederungszweck zu fordern, der in seiner Bedeutung dem Eingliederungszweck in § 8 EinglH-VO oder auch den in § 10 Abs. 6 EinglH-VO Voraussetzungen entspricht, weil auch diese Vorschriften die Benutzung eines PKW im Wege der Eingliederungshilfe ermöglichen sollen, mit der Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O.) nicht ohne weiteres vereinbar. Vielmehr geht das BVerwG davon aus, dass ohne Rückgriff auf die Vorschriften der §§ 8, 10 Abs. 6 EinglH-VO allein die Anspruchsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 11 EinglH-VO zu prüfen seien. Jede Vorschrift betreffe vielmehr eine eigenständige Bedarfslage und setze die Anspruchsvoraussetzungen eigenständig fest.
dd) Wortlaut und systematischer Zusammenhang mögen zwar einerseits dafür sprechen, im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglH-VO weniger restriktive Maßstäbe als bei § 8 Abs. 1 EinglH-VO (Beschränkung auf Teilhabe am Arbeitsleben) und § 10 Abs. 6 EinglH-VO (Einschränkung der Regelmäßigkeit) anzulegen, da die dort vorhandenen Zusätze gerade fehlen. Gleichwohl darf die Auslegung den Regelungsgehalt der §§ 8 und 10 EinglH-VO schon mit Blick auf den ineinandergreifenden Regelungszweck nicht vollkommen ausblenden. Das vom BVerwG betonte Merkmal der Notwendigkeit ist den genannten Vorschriften ohnehin gemein und wird ungeachtet ggf. weiterer, je nach Norm unterschiedlicher Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich gleich auszulegen sein (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O.).
ee) Mag dies im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch dazu führen, dass ggf. auch eine allein gelegentliche Notwendigkeit der Kraftfahrzeugbenutzung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglH-VO ausreicht, so ist jedoch desungeachtet Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs, dass gerade die Benutzung eines Kraftfahrzeuges – und dies nicht nur im Einzelfall – notwendig sein muss. Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs und damit die Ausstattung mit besonderer Bedienungseinrichtung sowie Zusatzgeräten ist aber jedenfalls dann nicht notwendig, wenn der Fahrbedarf durch Einsatz eines Krankenfahrzeuges, durch öffentliche Verkehrsmittel oder durch gelegentliche Benutzung eines Mietwagens erfüllt werden kann (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29.03.2001 – Au 3 K 01.165 unter Verweis auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 14.09.1981 – FEVS 31, 150ff., der sich wiederum auf die Materialien zur Eingliederungshilfeverordnung 1964 bezieht).
Dabei bestimmt sich die die Notwendigkeit nach den Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. auch Bieritz-Harder in Lehr- und Praxiskommentar (LPK), SGB XII, 8. Auflage 2008, § 54 SGB XII Rn. 42).
ff) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sowie ihren eigenen Angaben ist die Klägerin nicht im vorgenannten Sinne auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Vielmehr beschränkt sich die Notwendigkeit – ausgehend von einer sicherzustellenden Grundversorgung – auf ein (eigenes) Fahrzeug allenfalls auf Einzel- und Ausnahmefälle.
aaa) Insoweit ist zunächst der Weg von und zur Werkstatt für behinderte Menschen durch den eingerichteten Fahrdienst sichergestellt. Auch wenn die Auskunft der Mitarbeiter der Werkstatt für behinderte Menschen nicht aus dem Jahre 2004 stammt und die damaligen Verhältnisse auch nicht explizit in Bezug nimmt, ergibt sich aus ihr unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein Transport durch die Klägerin notwendigerweise allenfalls in absoluten Ausnahmefällen selbst zu organisieren war und ist. Die Schilderung der Verhältnisse im Jahr 2004 durch die Klägerin ist nicht geeignet, den Senat vom Gegenteil zu überzeugen. Es wird zum einen nicht bestritten, dass die Klägerin auch zu dieser Zeit ggf. schon durch den medizinischen Dienst der Werkstatt für behinderte Menschen betreut werden konnte. Dass dies nur durch die Mutter der Klägerin sicherzustellen gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht ersichtlich, warum ein ggf. notwendig werdender Transport nicht auch in diesem Zeitraum im Regelfall unter Begleitung durch Mitarbeiter der Werkstatt sicherzustellen gewesen wäre. Die Klägerin selbst hat die Notwendigkeit insoweit als Ausnahmefall bezeichnet und sich zur Häufigkeit auch nur im Wege der Schätzung zu äußern vermocht. Dabei ist dieser Ausnahmefall zum einen dadurch gekennzeichnet, dass besondere medizinische Umstände eintreten und zum anderen die Werkstatt für behinderte Menschen fachlich und personell nicht in der Lage ist, medizinisch einzugreifen und – so erforderlich – die Klägerin nach Hause zu begleiten. Zudem ist nicht deutlich geworden, in welchen Fällen entsprechende Transporte ohne Notwendigkeit auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin bzw. deren Betreuer hin erfolgten. Schließlich wäre bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit in solch seltenen Fällen auch die Inanspruchnahme eines Krankentransports bzw. (Spezial-) Mietfahrzeuges in Betracht zu ziehen (gewesen).
bbb) Auch im Hinblick auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 55 SGB IX (vgl. insbesondere auch § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB IX) ist die Klägerin nicht auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Insoweit ist sie im Sinne einer Grundversorgung auf die Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes des Kreises I und ggf. einzelner Transporte durch (Spezial-) Mietwagen (u.a. auch karitativer Einrichtungen) zu verweisen. Soweit die Angaben der Klägerin z.T. den Eindruck hätten entstehen lassen können, die Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes sei ihr nicht möglich, etwa weil Assistenzkräfte nicht mitfahren könnten, ist dies zum einen durch den Umstand, dass die Klägerin den Behindertenfahrdienst seit 1997 fortlaufend in Anspruch nimmt, zum anderen durch die Auskunft des Kreises I vom 09.03.2009 widerlegt. Insoweit dürfte es – wiederum im Sinne einer Grundversorgung – nicht zu beanstanden sein, dass die Klägerin grundsätzlich auf monatlich vier Fahrten à 35 km beschränkt ist (wenn sie die Möglichkeit von Sammeltransporten nicht in Anspruch nimmt). Damit ist etwa der Kontakt zur Schulkameraden – bei unterstellter Wechselseitigkeit der Besuche – hinreichend sichergestellt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Leistung auch als Sammelfahrt durchgeführt werden kann, so dass die Fahrtkilometer auf alle teilnehmenden Personen verteilt werden. Auch sind insoweit weitere Transportmöglichkeiten (s.o.) denkbar.
Die mit der Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes verbundene Unflexibilität (vgl. hierzu Verwaltungsgericht (VG) Augsburg, Urteil vom 29.03.2001 – Au 3 K 01.165) ist auch unter Eingliederungsgesichtspunkten hinnehmbar.
ccc) Hinsichtlich der Transporte zu Behandlungsterminen ist die Klägerin – ungeachtet der Frage, ob diese der medizinischen Rehabilitation zuzurechnen sind – grds. zu verweisen auf die Fahrtkostenerstattung durch die zuständige Krankenkasse. Dabei ist den Akten des Vormundschaftsgerichts zu entnehmen, dass die Fahrten zu den Therapiezentren durch das Deutsche Rote Kreuz (DRK) sichergestellt werden. Dies war ausweislich der von der Krankenkasse (im Rahmen der Beiakte S 4 KR 63/06) beigezogenen Unterlagen – entgegen anderslautenden Angaben der Klägerin – auch schon im gesamten Jahr 2004 der Fall. Ein Anspruch ergibt sich insoweit aus den sog. Krankentransportrichtlinien. Gemäß deren § 8 Abs. 3 kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid nach dem SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.
Soweit die Klägerin darauf abstellen will, dass ihre zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung bestehende private Krankenversicherung Fahrtkosten nach den Versicherungsbedingungen nicht übernehme, einige – nicht näher bezeichnete – Behandlungen aber allein von der privaten Krankenversicherung übernommen würden, so vermögen die aufgrund dieser Behandlungen anfallenden Transportkosten den geltend gemachten, sozialhilferechtlichen Anspruch nicht zu begründen. Denn mit der zusätzlichen privaten Krankenversicherung kann die Klägerin lediglich Behandlungen finanzieren, die einem allein gesetzlich krankenversicherten Hilfeempfänger in gleicher Lage von vornherein nicht zur Verfügung stehen. Da medizinisch notwendige Leistungen auch von den gesetzlichen Krankenkassen zu Verfügung gestellt werden, begehrt die Klägerin insoweit eine im Vergleich zu anderen Hilfeempfängern nicht zu begründende Besserstellung.
b) Im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 BSHG bzw. § 2 SGB XII) kommt der Regelung des § 54 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX vorliegend angesichts der gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin keine eigenständige Bedeutung zu. Neben den von der Krankenkasse zu erbringenden Leistungen der medizinischen Rehabilitation ist kein Raum für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ohnehin nach Art und Umfang an die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung angebunden sind. Anderenfalls wäre sinnwidrigerweise in jedem Einzelfall zunächst zu prüfen, ob ggf. vorrangig Leistungen der Eingliederungshilfe zum Tragen kommen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R).
Die gesetzliche Krankenkasse hat einen Anspruch der Klägerin bereits bestandskräftig abgelehnt (vgl. zur Versorgung mit einem schwenkbaren Autositz als Hilfsmittel gemäß § 33 SGB V BSG, Urteil vom 16.09.2004 – B 3 KR 19/03 R). Eine – bestandskräftige – Entscheidung der gesetzlichen Krankenkasse auch über einen Anspruch auf Eingliederungshilfe vermag der Senat in dieser Entscheidung im Übrigen nicht zu erkennen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 19/08 R).
3. Kommt aus den vorstehenden Gründen ein Anspruch der Klägerin nicht in Betracht, so lässt der Senat dahinstehen, ob ihrem Begehren zudem mit Erfolg entgegengehalten werden kann, sie hätte den Bedarf aus ihrem Vermögen decken können. Der Senat braucht daher auch nicht darüber zu befinden, auf welchen Zeitpunkt insoweit abzustellen ist. Jedenfalls im Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags durch die Beklagte war noch das Schonvermögen überschreitendes Vermögen vorhanden, da für den Gangtrainer zunächst lediglich eine Anzahlung in Höhe von 4.000,00 EUR erfolgt war. Der neue PKW war hingegen schon angeschafft worden.
Der Senat musste im Übrigen auch nicht ermitteln, inwieweit Vermögensbestandteile aus angespartem Blindengeld stammten und insoweit geschütztes Vermögen vorlag (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. 12. 2007 – B 8/ 9b SO 20/ 06 R). Auch waren die Umstände zweier, der Klägerin durch ihre Mutter gewährter Darlehen nicht näher aufzuklären.
4. Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Anspruch ggf. entgegensteht, dass sich die Klägerin ihren Angaben zufolge noch vor Entscheidung des Beklagten über den gestellten Antrag durch Inanspruchnahme eines Darlehens ihrer Mutter die notwendigen finanziellen Mittel zum Umbau besorgt und den entsprechenden Auftrag zum Umbau, der die hier geltend gemachten Kosten verursacht hat, erteilt hat. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (etwa BVerwGE 96, 152-160) schließt eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder der Hilfe Dritter, die vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG stattgefunden hat, den Sozialhilfeanspruch aus. Allerdings hatte der Beklagte bereits Kenntnis von dem Bedarf. Gleichwohl kann auch nach Kenntnis ein weiteres Zuwarten erforderlich sein (BVerwG a.a.O.). In der Literatur wird insoweit ausgeführt (Rothkegel, Sozialhilferecht Handbuch, 1. Auflage 2005, S. 365), wer einen Anspruch auf Sozialhilfe habe, dürfe ihrem Träger nur vorgreifen, wenn sein sozialhilferechtlicher Bedarf unaufschiebbar sei; sonst wirke die anderweitige Bedarfsdeckung anspruchsvernichtend. Im Geltungsbereich des Amtsprinzips müsse sowohl der Bedarf als auch dessen Unaufschiebbarkeit dem Träger der Sozialhilfe vorher bekannt geworden sein; im Geltungsbereich des Antragsprinzips müsse die Dringlichkeit der Hilfeleistung aus dem Leistungsantrag hervorgehen. Der Weg für eine anderweitige Bedarfsdeckung auf Kosten der Sozialhilfe sei daher nur frei, wenn die Kenntnis des Sozialhilfeträgers sich sowohl auf die Art des Hilfebedarfs als auch auf dessen (besondere) Dringlichkeit beziehe. Daraus könne sich für den Leistungsberechtigten je nach Lage der Dinge die Obliegenheit ergeben, den Sozialhilfeträger auf die Dringlichkeit des Hilfebedarfs hinzuweisen, bevor zur "Selbsthilfe" gegriffen werde. Der Träger der Sozialhilfe müsse nicht für Kosten einer anderweitigen Bedarfsdeckung aufkommen, die vorgenommen werde, obwohl ihm zwar die Notlage bekannt, aber nicht zugleich erkennbar gewesen sei, dass seine Hilfe sofort benötigt wurde (vgl. zur Frage der Bedarfsdeckung unter dem Gesichtspunkt "Keine Hilfe für die Vergangenheit" auch VG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2006 – 10 K 45/05). Vorliegend könnte – die Maßgeblichkeit dieser Frage unterstellt – etwa zu berücksichtigen sein, dass der Klägerin spätestens seit Ende des Jahres 2003 bewusst war, dass sie sich ein neues Auto beschaffen würde. Für die Frage der Eilbedürftigkeit dürfte zudem zu berücksichtigen sein, dass der PKW Mercedes zumindest bis zum 07.05.2004 vorhanden war und auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, warum dieser nicht hätte länger, ggf. bis zur Klärung des Anspruchs, hätte behalten werden können. Die Ausführungen der Klägerin, sie habe diesen PKW nicht weiter benutzen können, weil sich ihr Vater verletzt habe, als er sie hineingehoben habe, sind nicht ohne weiteres nachvollziehbar, da sich Größe und Gewicht der Klägerin seit Ankauf des Fahrzeuges im Jahre 2002 kaum verändert hatten und angesichts des Angewiesenseins auf Assistenz- und Pflegekräften ggf. auch mehrere Personen hätten behilflich sein können. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Der Senat misst den für die Entscheidung bedeutsamen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG bei.
Erstellt am: 01.08.2012
Zuletzt verändert am: 01.08.2012