Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2009 geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M, C, beigeordnet.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines Mehrbedarfszuschlages wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II.
Die Klägerin wohnte seit dem 01.05.2005 zusammen mit ihren 1993 und 2002 geborenen Kindern gemeinsam mit Herrn S. in jeweils rund 90 qm große Vier-Zimmer-Wohnungen.
Herr S. ist nicht Vater der Kinder der Klägerin.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin, ihren beiden Kindern und Herrn S., die sie als Bedarfsgemeinschaft ansah, Leistungen nach dem SGB II unter Einschluss eines Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehung bis zum 31.10.2009 sowie für die Folgezeit mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14.09.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2009 ohne Mehrbedarfszuschlag. Es sei unwahrscheinlich, dass sich Herr S. nicht an der Erziehung der Kinder beteilige.
Mit Widerspruch und Klage, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, macht die Klägerin geltend, Herr S. beteilige sich nicht an der Pflege und Erziehung ihrer Kinder.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Gegen den am 30.12.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 28.01.2010, mit der sie eine Beteiligung von Herrn S. an der Erziehung ihrer Kinder in Abrede stellt. Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nach §§ 73a SGG, 114 f. ZPO zu, weil sie zur Tragung der Kosten ihrer nicht mutwilligen Klage nach ihren glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen der Ansicht des Sozialgerichts hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO aufweist.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist schon deshalb zu bejahen, weil weitere Beweiserhebungen zur Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist.
Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende nach § 20 Abs. 3 SGB II ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Es kommt nicht darauf an, wer im rechtlichen Sinne als Inhaber der Personensorge zur Erziehung berechtigt oder verpflichtet ist, sondern wer sich tatsächlich um die Kinder kümmert und an ihrer Erziehung beteiligt ist. Leben Alleinerziehende in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so ist alleinige Pflege und Erziehung gegeben, wenn der Partner an der Erziehung nicht wesentlich beteiligt ist; eine gesetzliche Vermutung, dass der Partner sich beteiligt, besteht nicht (z.B. Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 21 Rn. 9 m.w.N.). Der Behauptung der Klägerin, Herr S. beteilige sich nicht an der Erziehung ihrer Kinder, kann die Beklagte nach Aktenlage keinerlei Beobachtungen oder Feststellungen zu hiervon abweichenden tatsächlichen Verhältnissen entgegenhalten. Es fehlen vielmehr jegliche Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen.
Die Entscheidung des LSG NRW vom 07.04.2006 – L 20 B 74/06 AS -, auf die sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 08.10.2009 maßgeblich gestützt hat, betraf einen Fall des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem das Gericht aufgrund der beengten Wohnverhältnisse einer Bedarfsgemeinschaft in einer Drei-Zimmer-Wohnung erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Voraussetzung für einen Mehrbedarfszuschlag gestellt hat.
Anders liegt es hier schon im Hinblick auf die Wohnverhältnisse, weil die Klägerin, ihre beiden Kinder und Herr S. Wohnungen mit vier Zimmern und sozialhilferechtlich grundsätzlich angemessenen Größen von rund 90 qm bewohnt haben.
Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 25.03.2010
Zuletzt verändert am: 25.03.2010