Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.10.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihr geführte Klageverfahren zu bewilligen ist.
Die Klägerin, die mit ihren beiden Söhnen eine Bedarfsgemeinschaft bildet, bezieht von der Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 03.11.2008 beantragte sie die Übernahme der Kosten für Haushaltsstrom, die über 20,74 Euro monatlich liegen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.11.2008 und Widerspruchsbescheid vom 19.06.2009 ab, da die Kosten für Haushaltsstrom bereits in der Regelleistung enthalten seien. Hiergegen hat die Klägerin am 10.07.2009 Klage beim Sozialgericht Duisburg (SG) erhoben und einen Antrag auf Gewährung von PKH gestellt. Zur Begründung hat sie angeführt, dass im Regelsatz lediglich Warmwasser- und Stromkosten in Höhe von 20,74 Euro enthalten seien und der darüber hinausgehende Betrag zusätzlich bewilligt werden müsse. Die Klägerin habe aus finanziellen Gründen auch nicht die Möglichkeit, neue energiesparende Elektrogeräte zu kaufen. Nicht zuletzt aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise sei niemand mehr in der Lage, mit ca. 20 Euro im Monat an Stromkosten auszukommen.
Das SG hat die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 01.10.2009 abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass die Kosten der Haushaltsenergie von der Regelleistung umfasst werden. Dies ergebe sich bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 20 Abs. 1 SGB II. Da der Gesetzgeber die Regelleistung als Pauschale ausgestaltet habe, sei eine von dieser abweichende individuelle Festlegung des Bedarfs ausgeschlossen (vgl. auch BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R). Das Gericht könne auch nicht erkennen, dass die Höhe der Regelleistung insgesamt verfassungswidrig sei. Dies habe auch das Bundessozialgericht für andere Leistungszeiträume bereits entschieden.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 27.10.2009 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, aus dem o.g. Urteil des BSG ergebe sich, dass der Anteil der Energiekosten, der nicht über die Regelleistung gedeckt sei, zusätzlich bewilligt werden müsse. Im Übrigen wiederholt sie ihr Vorbringen, dass es ihr nicht möglich sei, die Energiekosten zu senken. Ihrer Auffassung nach sei nach den gestiegenen Energiepreisen niemand mehr in der Lage, diese Kosten mit ca. 20 Euro monatlich zu decken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997, 1 BvR 296/94 = NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rn 7a; LSG NRW, z.B. Beschluss vom 01.03.2010, L 6 B 144/09 AS). Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R = SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG, Beschluss vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 296; BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004, 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140).
Dies ist hier der Fall. Nach den aktenkundigen Unterlagen ist der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2009 nicht rechtswidrig. Zu Recht und mit zutreffender und ausführlicher Begründung hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Kosten der Haushaltsenergie nicht zu den Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II zählen, sondern von der Regelleistung i.S.d. § 20 SGB II umfasst sind. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Beschwerdevorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Soweit sie vorträgt, aus dem Urteil des BSG vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R ergebe sich, dass Kosten der Warmwasserbereitung und Stromkosten nicht in voller Höhe, sondern nur zu 8 % im Regelsatz enthalten seien und ein darüber hinausgehender Verbrauch als Teil der Unterkunftskosten zusätzlich bewilligt werden müsse, missversteht sie die Ausführungen des Bundessozialgerichts. Ausdrücklich hat das BSG (wie bereits in vorangegangenen Entscheidungen) darauf hingewiesen, dass die Regelleistung bereits nach früherer Rechtsprechung auch die Kosten der Haushaltsenergie und der Warmwasserbereitung umfasst hat und dass dies durch die Neufassung des § 20 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) noch einmal klargestellt worden sei (BSG, a.a.O., in juris Rn 21). Gegenstand des Rechtsstreits vor dem BSG war mithin auch nicht die Frage, ob höhere Kosten des Hilfeempfängers zusätzlich als Kosten der Unterkunft zu gewähren seien, sondern vielmehr umgekehrt, ob dessen Heizkosten um den in der Regelleistung enthaltenen Betrag zur Warmwasserversorgung gekürzt werden können. Dies hat das BSG für den Fall bejaht, dass die Kosten der Warmwasserversorgung konkret erfassbar sind.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr eine Senkung der Stromkosten nicht möglich sei, weil sie sich aus finanziellen Gründen keine energiesparenden Geräte anschaffen könne, bleibt auch dieses Argument unbeachtlich. Dies gilt gleichfalls für ihr weiteres Vorbringen, mit dem sie die Auffassung vertritt, aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise sei niemand mehr in der Lage, mit den in der Regelleistung enthaltenen Energiekosten von etwa 20 Euro monatlich auszukommen. Der Regelleistungssatz ist vom Gesetzgeber aufgrund eines pauschalierten Systems der Bedarfsermittlung festgelegt worden. Entsprechend ist es rechtlich nicht möglich, einzelne Verbrauchspositionen einer gesonderten juristischen Richtigkeitsprüfung zu unterziehen. Dem Wesen der pauschalierten Regelleistung entspricht vielmehr, dass sie dem Leistungsempfänger in ihrer Gesamtheit zur selbstverantwortlichen Gestaltung seines Lebens zur Verfügung gestellt wird (BSG, a.a.O., juris Rn 22). Danach ist typisierend zu unterstellen, dass der Leistungsempfänger seinen Bedarf mit dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil (hier: der Energiekosten) decken kann. Hat der Leistungsempfänger höhere Kosten, so liegt es in seiner Selbstverantwortung und seinem Selbstbestimmungsrecht, hier Steuerungsmaßnahmen zu ergreifen (BSG, a.a.O., juris Rn 27). Ist ihm dies seiner Meinung nach – wie hier von der Klägerin vorgetragen – nicht möglich, so muss er die höheren Kosten in anderen Bereichen des täglichen Lebens einsparen. Die Höhe der Regelleistung in ihrer Gesamtheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht evident verfassungswidrig (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, in juris, Rn 151 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 01.04.2010
Zuletzt verändert am: 01.04.2010