Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.11.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.11.2008 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt hier vor.
Der Kläger begehrt einen Zuschlag nach § 24 nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessoziagerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.
Der Kläger hat Beschwerde gegen das Urteil erhoben mit der Begründung, der Entscheidung läge ein Mangel zugrunde, aufgrund dessen nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG eine Berufung zuzulassen wäre. Das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass über den streitgegenständlichen Anspruch des Zuschlages nach § 24 Abs. 2 SGB II Folgebescheide ergangen seien. Diese Bescheide seien nach § 96 SGG in das Klageverfahren einzubeziehen. Weiterhin sei dem Kläger der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gewährt worden. Er sei deutscher Staatsbürger marrokanischer Abstammung und sei der deutschen Sprache nicht so weit mächtig, dass er der Gerichtsverhandlung hätte folgen können. Für die Verhandlung sei kein Dolmetscher bestellt worden.
Die Ausführungen des Klägers ändern an dem Ergebnis nichts. Eine Einbeziehung späterer Bescheide für Folgezeiträume nach § 96 SGG kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht in Betracht (vgl. u. a. BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 Rdnr. 30; BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11 b AS 3/06 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 2 Rdnr. 14).
Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Denn es ist nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, inwieweit entscheidungserhebliches Vorbringen wegen dieses möglichen Verfahrensfehlers verhindert worden wäre oder inwieweit hierauf das Urteil beruhen soll (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 08.11.1990, 2 BU 184/90).
Auch die Hinzuziehung eines Dolmetschers war vorliegend weder angezeigt noch beantragt. Weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter haben in dem Termin auf etwaige Verständigungsmängel hingewiesen; dies hätte zu ihren prozessualen Obliegenheiten gehört.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die mangelnde Erfolgsaussicht den Ausgang des Verfahrens bestimmt hat und in der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG besteht.
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr. 28 mit § 160 Rdnr. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).
Das Urteil des Sozialgericht Köln vom 24.11.2008 weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (oder des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) ab gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 01.04.2010
Zuletzt verändert am: 01.04.2010