NZB mit Beschluss als unzulässig verworfen
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 09. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht das Ruhen von Leistungsansprüchen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wegen Beitragsrückständen festgestellt hat.
Die am 00.00.1959 geborene Klägerin ist seit dem 01.11.2006 freiwillig bei der Beklagten krankenversichert. Im Dezember 2007 richtete die Beklagte eine Einkommensanfrage zur Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen der Familie an die Klägerin. Daraufhin legte diese zwei Bezügemitteilungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, bezogen auf ihren Ehemann, aus Dezember 2007 und März 2008 vor, aus denen Bruttoeinkünfte in Höhe von 2.889,91 Euro (einschl. Sonderzahlung in Höhe von 916,10 Euro) bzw. 2.897,05 Euro hervorgingen. Die Klägerin selbst verfügte nicht über eigenes Einkommen. Mit – bestandskräftig gewordenem – Bescheid vom 07.04.2008 stellte die Beklagte daraufhin die Beitragshöhe für Dezember 2007 mit 223,64 Euro und für die Zeit ab Januar 2008 mit 169,03 Euro fest. Zugleich wies die Beklagte darauf hin, dass ein Beitragsrückstand von aktuell 303,88 Euro bestehe, der auszugleichen sei. In der Folgezeit erteilte die Beklagte unter dem 24.11.2008, unter dem 30.12.2008 und unter dem 26.01.2009 Mahnungen im Hinblick auf offene Beitragsforderungen in Höhe von 39,56 Euro, 219,98 Euro bzw. 412,65 Euro, letztere einschließlich Mahngebühren in Höhe von 2,25 Euro und Säumniszuschlägen in Höhe von 11,50 Euro. Die letztgenannte Mahnung vom 26.01.2009 enthielt darüber hinaus den Hinweis, dass der Gesamtbetrag innerhalb einer Woche auszugleichen sei. Sollte die Klägerin bis zu diesem Termin die Rückstände nicht gezahlt haben, werde der Betrag zwangsweise eingezogen, vgl. § 66 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Da bis zum 17.04.2009 ein Beitragsrückstand in Höhe von 993,92 Euro (rückständiger Betrag in Höhe von 967,82 Euro zuzüglich 5,10 Euro Mahngebühren und 21,00 Euro Säumniszuschlägen) aufgelaufen war, forderte die Beklagte die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 22.04.2009 erneut zur Zahlung der rückständigen Beiträge innerhalb einer Woche auf und kündigte im Falle der Zuwiderhandlung die zwangsweise Einziehung an. Zugleich erhielt der Bescheid den Hinweis, dass für den Fall, dass die Beiträge nicht bis zu dem oben genannten Termin ausgeglichen seien, das Ruhen des Leistungsanspruches gemäß § 16 Abs. 3a S. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) angeordnet werden müsse. Dies bedeute, dass die Klägerin und ihre familienversicherten Angehörigen die Krankenversicherung nur noch stark eingeschränkt für Leistungen in Anspruch nehmen dürften.
Da wiederum keine Zahlungseingänge zu verzeichnen waren, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12.05.2009 das Ruhen des Leistungsanspruchs für die Klägerin und ihre mitversicherte Familienangehörige (hier: Tochter W, geb. am 00.00.1984) fest. Der aktuelle Beitragsrückstände liege bei 993,92 Euro. Kosten für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen seien in Zukunft von der Klägerin selbst zu tragen. Für den gesamten Zeitraum des Ruhens verliere die Krankenversichertenkarte die Gültigkeit und sei nicht mehr zu verwenden. Vom Ruhen des Leistungsanspruchs ausgenommen seien Behandlungen akuter Erkrankungen und schwerer Schmerzzustände sowie Behandlungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, vgl. § 16 Abs. 3a S. 2 SGB V. Im Anspruchsfall werde ein Ersatzanspruchsausweis gefertigt. Das Ruhen des Leistungsanspruchs werde erst mit dem vollständigen Ausgleich der rückständigen Beitragszahlungen oder bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung enden.
Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Einkünfte ihres Ehemannes, der "zwangsweise" in den Ruhestand versetzt worden sei, hätten sich geändert und lägen nur noch bei 1.744,55 Euro brutto. Im Hinblick auf den zwischenzeitlich bestehenden Beitragsrückstand in Höhe von 1.674,96 Euro verwies die Beklagte mit Schreiben vom 25.05.2009 erneut auf die Zahlungspflicht innerhalb einer Woche und wies auf die im Falle fehlender Zahlungseingänge einzuleitende zwangsweise Einziehung der Beiträge hin. Nach Eingang eines entsprechenden Nachweises über die Höhe der Einkünfte des Ehemannes reduzierte die Beklagte mit – bestandskräftig gewordenem – Bescheid vom 29.05.2009 die Höhe der Beiträge für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2009 auf monatlich 150,32 Euro und für die Zeit ab dem 01.03.2009 auf 154,97 Euro. Der aktuelle Rückstandsbetrag reduzierte sich infolgedessen auf 853,75 Euro. Auch insoweit mahnte die Beklagte erneut die Zahlung an.
Zur Begründung ihrer bereits am 05.06.2009 zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen sinngemäß angeführt, die Beitragserhebung durch die Beklagte sei rechtswidrig, da nach ihrer, der Klägerin, Auffassung sämtliche Bücher des Sozialgesetzbuches verfassungswidrig seien. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin auf zu den Akten gereichte Unterlagen aus diversen Gerichtsverfahren, die u. a. bei Finanz-, Verwaltungs- und Landgerichten anhängig sind, Bezug genommen, außerdem auf eine bei der Staatsanwaltschaft B gestellte Strafanzeige sowie auf zwei bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerden ihres Ehemannes. Im Übrigen hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Einnahmen seien von der Beklagten in unzutreffender Höhe berücksichtigt worden. Diese habe zu Unrecht gesetzlich und privat Krankenversicherte unterschiedlich behandelt und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen. Ein etwaiger Beitragsrückstand werde bei gesetzlich Versicherten mit geringem Verdienst durch Steuergelder ausgeglichen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
1.die Bescheide der Beklagten vom 12.05.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.05.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2009 aufzuheben;
2.die Verfassungswidrigkeit sämtlicher Bücher des Sozialgesetzbuches festzustellen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid, mit dem das Ruhen des Leistungsanspruchs festgestellt worden ist, als rechtmäßig erachtet und Anhaltspunkte für ein Rechtsschutzbegehren bzgl. des Klageantrages zu 2. nicht zu erkennen vermocht. Den Widerspruch der Klägerin hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2009 zurückgewiesen.
Parallel zu dem Klageverfahren hat sich die Klägerin ebenfalls am 05.06.2009 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Ruhen der Leistungsansprüche gewandt; das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 13 KR 81/09 ER bei dem SG Dortmund geführt. Mit Beschluss vom 29.06.2009 hat das SG den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, ein Feststellungsantrag, gerichtet auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit sämtlicher Bücher des Sozialgesetzbuches, sei bereits unzulässig. Allenfalls könne im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels aufgehoben oder angeordnet sowie eine Regelungsanordnung getroffen werden. Der Antrag, das angeordnete Ruhen des Leistungsanspruches vorläufig aufzuheben, sei zulässig, aber unbegründet. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass nach § 16 Abs. 3a SGB V bereits eine Ausnahmeregelung vom Ruhen des Leistungsanspruchs in der GKV zu Gunsten der Versicherten bestehe, da weiterhin Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände in Anspruch genommen werden könnten. Handele es sich jedoch um Behandlungen, die bei der Klägerin anstünden, ums solche außerhalb einer Akut- und/oder Schmerzbehandlung, so sei ihr ein Aufschieben der Behandlung zuzumuten. Bedenken gegen die zwangsweise Einziehung der rückständigen Beiträge bestünden ebenfalls nicht. Die Klägerin habe keine Gründe dargelegt, aus denen sich unzumutbare Nachteile für sie ergeben könnten.
Darüber hinaus hat das SG im vorliegenden Klageverfahren von der Beklagten eine Aufstellung über die Beiträge und Rückstände angefordert, die die Beklagte im Folgenden übersandt hat (vgl. insoweit Bl. 53 bis 55 der Prozessakte). Mit Schreiben vom 26.09.2009 und 28.10.2009, der Klägerin zugestellt am 24.09. bzw. 30.10.2009, hat das SG zudem die Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert, etwaige Einwände gegen die festgesetzten Beiträge und Rückstände zu konkretisieren und diesbezügliche Nachweise zu übersenden, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt sei. Die Klägerin hat insoweit die Auffassung vertreten, dass mündlich zu verhandeln sei, da der Sachverhalt bezüglich der gerügten Verfassungswidrigkeit sämtlicher Bücher des Sozialgesetzbuches nicht geklärt sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.12.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag zu 2. der Klägerin sei bereits unzulässig. Der Sache nach handele es sich um einen abstrakten Normenkontrollantrag. Ein solcher Antrag sei im SGG nicht vorgesehen. Über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entscheide ausschließlich das Bundesverfassungsgericht, sei es im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 92 GG, sei es im Rahmen einer Vorlage durch ein Gericht nach Art. 100 GG. Im vorliegenden Fall komme eine solche Vorlage nicht in Betracht, da diese eine zulässige Klage voraussetze, was bezüglich des Antrages zu 2. jedoch gerade nicht der Fall sei. Bezüglich des Antrages zu 1. sei die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, denn dieser sei rechtmäßig. Konkrete diesbezügliche Einwände seien von der Klägerin weder bezüglich der formalen Erfordernis noch bezüglich der inhaltlichen Richtigkeit erhoben worden. Zu Recht habe die Beklagte mit Bescheid vom 12.05.2009 das Ruhen des Leistungsanspruches wegen entsprechender Beitragsrückstände unter Hinweis auf § 16 Abs. 3 SGB V festgestellt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift i.V.m. § 16 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) lägen vor. Die Klägerin sei mit Beitragsanteilen von mindestens zwei Monaten im Rückstand. Insoweit werde auf die von der Beklagten zu den Akten gereichte Aufstellung Bezug genommen. Konkrete Einwände habe die Klägerin trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung nicht erhoben. Die geltend gemachten Beiträge, die die Beklagte ordnungsgemäß entsprechend den Erfordernissen der §§ 16 Abs. 3a S. 2 SGB V i.V.m. 16 Abs. 2 S. 3 KSVG angemahnt habe, zuletzt mit Schreiben vom 22.04.2009, habe die Klägerin nicht vollständig gezahlt. Die der Versicherungs- und Beitragspflicht zugrunde liegenden Vorschriften des SGB V seien entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere liege in der Existenz zweier unterschiedlicher Versicherungssysteme in der Bundesrepublik Deutschland, der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung, für die jeweiligen Versicherten kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, vgl. Art. 3 Abs. 1 GG. Aus diesem Grund komme auch hinsichtlich des Klageantrages zu 1. keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG in Betracht.
Gegen den ihr am 16.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am selben Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bezieht sie sich auf ihren bisherigen Vortrag. Sie verbleibt bei ihrer Einschätzung, dass das SGB V insgesamt verfassungswidrig sei und regt die Beiziehung einer Vielzahl von Akten unterschiedlicher Gerichte an. Sie könne nicht ausschließen, dass sie Leistungen der GKV auch während des Ruhenszeitraumes in Anspruch genommen, z. B. ein Arzneimittel aufgrund ärztlicher Verordnung erhalten habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 09.12.2009 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2009 und des Bescheides vom 16.12.2009 in der Fassung der Erklärung der Beklagten vom 25.03.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Ergänzend teilt sie mit, dass die am 00.00.1984 geborene Tochter W der Klägerin bis zum 07.09.2009 über diese familienversichert gewesen sei. Während des streitgegenständlichen Ruhenszeitraumes habe die Tochter der Klägerin jedoch keine Leistungen der GKV in Anspruch genommen.
Mit Bescheid vom 16.12.2009 hat die Beklagte, nachdem alle Beitragsrückstände ausgeglichen waren, das Ruhen des Leistungsanspruchs mit sofortiger Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Bis dahin hat sie regelmäßig monatlich den rückständigen Beitrag im Verhältnis zu den aktuell zu zahlenden Beiträgen – entsprechende Beitragsbescheide hat die Klägern nicht angefochten – und den eingegangenen Zahlungen mitgeteilt und die umgehende Zahlung der jeweils offenen Beitragsforderungen angemahnt. Die Versichertenkarte hat die Klägerin trotz entsprechender Aufforderungen und Erinnerungen nicht zurückgegeben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.03.2010 hat der Vertreter der Beklagten den Bescheid vom 12.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2009 und des Bescheides vom 16.12.2009 insoweit aufgehoben, als der Leistungsanspruch der Tochter W der Klägerin aus der bis zum 07.09.2009 bestehenden Familienversicherung betroffen war.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Prozessakte Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage, soweit sie das Ruhen des inzwischen nur noch streitgegenständlichen Leistungsanspruchs der Klägerin selbst betrifft, zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.05.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.03.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2009 sowie des Bescheides vom 16.12.2009 in der Fassung der Erklärung der Beklagten vom 25.03.2010 war insoweit rechtmäßig.
Dass die Beklagte zwischenzeitlich mit Bescheid vom 16.12.2009 das Ruhen des Leistungsanspruchs mit sofortiger Wirkung für die Zukunft gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben hat, ändert nichts an der Zulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage; insbesondere hat sich der angefochtene Verwaltungsakt nicht gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt: Das Ruhen des Leistungsanspruchs ist lediglich für die Zukunft aufgehoben worden. Eine Klagebefugnis, vgl. § 54 Abs. 1 S. 2 SGG, ist weiterhin gegeben; denn es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin während des Ruhens des Leistungsanspruchs im streitgegenständlichen Zeitraum bis Dezember 2009 Leistungen der GKV in Anspruch genommen oder diese auf eigene Kosten hat erbringen lassen.
Wegen der Begründung im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich anschließt, § 153 Abs. 2 SGG. Den schriftsätzlich gestellten diversen Beweisanträgen ist nicht nachzugehen gewesen; denn – unabhängig von formalen Bedenken – ist ein Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren nicht einmal ansatzweise zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Tochter der Klägerin nach Angaben der Beklagten keine Leistungen innerhalb des sie betreffenden Ruhenszeitraumes in Anspruch genommen hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Leistungen in Anspruch hat nehmen wollen, ist das Obsiegen der Klägerin insoweit kostenmäßig zu vernachlässigen.
Anlass für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG, hat nicht bestanden.
Erstellt am: 10.08.2010
Zuletzt verändert am: 10.08.2010