Antrag des Kl. für die NZB PKH zu bewilligen, wird mit Beschluss abgelehnt.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 02.01.2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rentenleistung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der im Jahr 1938 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. In der Zeit vom 27.02.1964 bis zum 09.04.1966 arbeitete der Kläger im deutschen Bergbau. Die Beklagte erstattete dem Kläger seine entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 13.07.1970.
Mit Schreiben vom 21.01.1995 wandte der Kläger sich an die Beklagte und beantragte die Gewährung einer Rentenleistung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.05.1995 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.1995 zurück. Die vom Kläger erhobene Klage (Az.: S 24 Kn 82/95) wies das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 07.11.1995 ab. Die anschließend vom Kläger eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht mit Urteil (Az.: L 2 Kn 139/05) vom 18.04.1996 zurück. Die dagegen wiederum eingelegte Revision verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 18.04.1996 (Az.: 8 Rkn 9/96) als unzulässig.
Mit Schreiben vom 02.12.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rentenleistung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.12.2006 ab. Zur Begründung führte sie an, dass anrechenbare deutsche Versicherungszeiten nicht vorhanden seien. Die vom Kläger in der Zeit vom 27.02.1964 bis zum 09.04.1966 entrichteten Beiträge seien diesem mit Bescheid vom 13.07.1970 erstattet worden. Versicherungszeiten nach dem 13.07.1970 seien nicht nachgewiesen und solche seien vom Kläger auch nicht behauptet worden.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2007 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 23.03.2007 Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2007 zu verurteilen, ihm eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung ihres Antrages auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.01.2008 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rentenleistung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, weil er die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (= 60 Kalendermonaten) nicht erfülle. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dem Kläger die von ihm entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 13.07.1970 erstattet worden seien. Weitere Ansprüche aus den Versicherungszeiten vom 27.02.1964 bis zum 09.04.1966 seien daher gemäß § 95 Abs. 7 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) bzw. nach § 210 Abs. 6 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) jetzt und auch zukünftig ausgeschlossen.
Gegen den am 23.01.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.06.2008 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 02.01.2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2007 zu verurteilen, ihm eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrem Vortrag fest und erklärt die Berufung sei verfristet.
Der Senat hat den Kläger auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen und Gelegenheit gegeben Gründe für die Wiedereinsetzung zu gewähren. Hierauf hat der Kläger nicht geantwortet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. §§ 124 Abs. 1, 126 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die Berufung ist bereits unzulässig und daher zu verwerfen.
Gemäß § 151 SGG ist die Berufung bei einem im Ausland lebenden Kläger innerhalb drei Monate nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Der Gerichtsbescheid vom 02.01.2008 wurde dem Klägers ausweislich des Einschreibens mit Rückschein am 23.01.2008 zugestellt. Die Berufung hat der Kläger jedoch erst am 24.06.2008 eingelegt, mithin lange nach Ablauf der Frist.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist nach § 67 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind vorliegend nicht gegeben. Denn der Kläger hat keinerlei Gründe für eine Wiedereinsetzung geltend gemacht, obschon er vom Senat dazu schriftlich aufgefordert worden ist. Eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist konnte der Kläger daher nicht glaubhaft zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben waren.
Erstellt am: 21.07.2010
Zuletzt verändert am: 21.07.2010