Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2010 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B aus E beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung des Klägers, der die Kosten seiner Rechtsverfolgung nicht aufbringen kann, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs fehlte seiner Rechtsverfolgung nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht. Die Erfolgsaussichten sind auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes vielmehr offen.
Der Kläger, der bei der Beklagten im Leistungsbezug steht, beantragte am 12.10.2009 die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Einzug in die Wohnung in E in der I-straße 00, Erdgeschoss rechts, 60 qm zu einer Nettokaltmiete von 236,40 EUR (Bruttokaltmiete 343,80 EUR) monatlich. Die Beklagte hat die Zustimmung zum Umzug mit Bescheid vom 13.10.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2009 mit der Begründung, die Aufwendungen für die neue Unterkunft lägen über dem für den Kläger als Alleinstehenden (45 qm) maßgeblichen Betrag von 257,85 EUR monatlich für die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete 177,30 EUR), versagt.
Das SG hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung eines möglichen Anspruchs auf 50 qm ab Januar 2010 und des von der Diplom-Volkswirtin I in einem Gutachten zu den Unterkunftskosten als Höchstwert des unteren Viertels der dort ausgewerteten Wohnungen im ersten Halbjahr 2009 ausgeworfenen Nettokaltmiete von 4,59 EUR/qm abgelehnt, da sich (auch) unter Berücksichtigung dieser Parameter eine angemessene Miete von 229,50 EUR ergebe und damit die Nettokaltmiete von 236,40 EUR der Wohnung in der I-Straße unangemessen sei.
Es sind weitere Ermittlungen geboten. Ob die Kosten der neuen Wohnung des Klägers in E angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, lässt sich auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht abschließend beurteilen. Denn die bisherigen Ermittlungen des SG reichen nicht aus, um die Angemessenheit der Kosten der neuen Wohnung abschließend feststellen zu können. Grund hierfür sind die (strengen) Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) an das schlüssige Konzept des Grundsicherungsträgers, auf dem die Feststellung der Angemessenheit der Wohnraummiete beruhen muss (BSG, Urteile vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R und B 14 AS 65/08 R, vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R Rn. 18 juris und vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R Rn. 26 juris jeweils m.w.N.). Danach muss die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (BSG, a.a.O.). Die Beklagte wird somit das für ihren Zuständigkeitsbereich maßgebliche schlüssige Konzept anhand der Vorgaben des BSG im Klageverfahren vorlegen und ggf., wenn die Entscheidung im Verwaltungsverfahren ohne eine hinreichende Datengrundlage erfolgt sein sollte, im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheit dem SG eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage unterbreiten bzw. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachholen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, Rn. 19, 21 ff. juris).
Sollte sich im gerichtlichen Verfahren ergeben, dass die Bestimmung der Referenzmiete nicht auf einem schlüssigen Konzept basiert, kann das SG den angefochtenen Verwaltungsakt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Akten alle Bescheide nach § 131 Abs. 2 SGG aufheben und ggf. eine einstweilige Regelung treffen (BSG, a.a.O., Rn. 27 juris; § 131 Abs. 5 S. 2 SGG).
Zudem wird das SG zu entscheiden haben, ob dem Kläger als Alleinstehenden ab dem 01.01.2010 nach §§ 18, 44 Abs. 1, 45 WFNG NW Ziffer 8.2. der Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) NW nunmehr 50 anstatt 45 qm Wohnfläche zustehen bzw. ob die Regelungen der am 28.01.2010 erlassenen Wohnraumförderbestimmungen maßgebend sind, die für eine Person eine Wohnflächenobergrenze von 47 qm vorsehen (vgl. Arbeitshilfe: Kosten der Unterkunft, herausgegeben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2010, S. 16 f. m.w.N.)
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 20.04.2010
Zuletzt verändert am: 20.04.2010