Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.12.2009 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist bereits unzulässig. Sie ist nicht statthaft.
Zu Recht hat das Sozialgericht in seiner Rechtmittelbelehrung zum Beschluss vom 22.12.2009 darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Vorliegend wäre die Berufung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, da die Berufungssumme von 750 EUR nicht erreicht wird. In dem zugrundeliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren streiten die Beteiligten um 700 EUR (Umzugskosten). Die zusprechende vorläufige Entscheidung war nach Ansicht des Senats insoweit nicht weiter zu überprüfen.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich für den Senat keine andere Bewertung.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidung des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerden an das Landessozialgericht statt – soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Dies ist vorliegend jedoch der Fall: Nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die Annahme der Antragsgegnerin, es sei auf die Frage, ob die Zulassung der Berufung zulässig und begründet ist, abzustellen, findet im Gesetz nach Ansicht des Senates keine Stütze und würde auch dem Gesetzeszweck widersprechen.
Die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach Ansicht des Senates dahingehend zu verstehen, dass Beschwerde auch dann ausgeschlossen (unzulässig) ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 10.04.2008, – L 9 B 74/08 AS ER -). Für eine entsprechenden Auslegung spricht auch nach Ansicht des Senates der Sinn und Zweck der Norm: Sie soll die Landessozialgerichte von Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entlasten (vgl. BT-Drucksache 16/7716 Seite 22 zu Nr. 29).
Würde man nun trotz fehlender ausdrücklicher Verweisung die §§ 144, 145 SGG entsprechend anwenden und die Möglichkeit eröffnen, inzident die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Landessozialgericht zu ermöglichen, liefe dies dem oben genannten Zweck zuwider.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 20.04.2010
Zuletzt verändert am: 20.04.2010