Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.11.2009 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Ursprünglich begehrte der Antragsteller sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) ab dem 20.10.2009 zu gewähren. Mit Beschluss in dem Parallelverfahren (L 6 B 154/09 AS ER) hat das Landessozialgericht auf die Beschwerde des Antragstellers den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2009 geändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit ab dem 26.02.2010 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 24.09.2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.2009, längstens jedoch bis zum 26.08.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 687,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Daraufhin hat der Antragsteller am 15.03.2010 dem hiesigen Senat mitgeteilt, dass er diesen Rechtsstreit ab dem 26.02.2010 für erledigt erklärt.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ihm vorläufig Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Um Wiederholungen zu vermeiden verweist der Senat in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich für den Senat keine andere Bewertung, insbesondere nicht aus dem Argument, der Kläger sei nach Deutschland eingereist, um seinen Lebensmittelpunkt hierhin zu verlegen und eine Arbeit aufzunehmen. Er habe bereits vor seiner Einreise über soziale Kontakte verfügt, die es ihm auch ermöglichten zeitnah eine Wohnung zu finden. Darüber hinaus spreche er die deutsche Sprache. Dies sei eine unerlässliche Voraussetzung, um eine Arbeitsstelle zu finden und sich in das gesellschaftliche Leben zu integrieren. Der Kläger sei aus Gründen der Arbeitssuche in Deutschland und nicht um Sozialhilfe zu erlangen. Der Antragsteller berufe sich auch auf das allgemeine Freizügigkeitsrecht und das hieraus resultierende Aufenthaltsrecht. Insoweit sei seine Einreise nicht auf die Arbeitssuche beschränkt. Darüber hinaus gebiete das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, vorläufig Leistungen zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Die insoweit ablehnende vorläufige Entscheidung ist nach Ansicht des Senats weiter – auch nach Reduzierung des Antragsbegehrens bis zum 25.02.2010 – nicht zu beanstanden.
Bislang ist – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrages – nicht ersichtlich, welche Entwicklung in der noch streitigen Zeit vom 20.10.2009 bis 25.02.2010 die Annahme begründen könnte, es sei eine derartige Zuspitzung in der Situation der Antragsteller eingetreten, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigten könnte. Es sind weiterhin keine Gründe erkennbar, die es rechtfertigen, im Rahmen eines Eilverfahrens Sozialhilfe zu gewähren. Bereits ein Anordnungsgrund ist nach Ansicht des Senates seitens des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht worden.
Zu Recht ist die Ausgangsinstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller sich bereits ausweislich seines eigenen Vorbringens zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalte. Andere Gründe für seinen Aufenthalt sind für den Senat auch nach eingehender Prüfung nicht erkennbar.
An dem (eindeutigen) Anspruchsausschluß des § 23 Abs. 3 Satz1 Alternative 2 SGB XII ändert nach Überzeugung des Senates auch der Hinweis auf das allgemeine Freizügigkeitsrecht nichts, denn der Antragsteller hat als Unionsbürger vorbehaltlich möglicher Beschränkungen das Recht im Sinne des Art. 18 EGV, sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Recht begründet jedoch entgegen der Ansicht des Antragsstellers keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Ansonsten würde der Anspruchsausschluß automatisch unterlaufen, da sich jeder Unionsbürger grundsätzlich auf die allgemeine Freizügigkeit berufen kann.
Auch unter dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes besteht kein Anspruch auf vorläufige Gewährung von Sozialhilfe, da der Ausschlusstatbestand vorliegend offensichtlich erfüllt ist.
Da der Antrag unter keinem Gesichtspunkt erfolgversprechend war, ist auch die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 20.04.2010
Zuletzt verändert am: 20.04.2010