Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.01.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der am 22.06.2009 erhobenen Klage begehrte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 315,00 EUR. Durch Beschluss vom 13.08.2009 lehnte das Sozialgericht Köln die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurück (Beschluss vom 09.09.2009 – L 19 B 251/09 AS). Nachdem der Kläger die Klage für erledigte erklärt hatte, stellte das Sozialgericht durch Beschluss vom 30.11.2009 fest, dass die außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht zu erstatten sind.
Gegen den Beschluss vom 30.11.2009 hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, eine Anhörungsrüge nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren beantragt. Durch Beschluss vom 13.01.2010 hat das Sozialgericht Köln die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 13.01.2010 hat es die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger Beschwerde erhoben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint
Dem Kläger sind keine Prozessführungskosten im Verfahren nach § 178 a SGG entstanden, welche (beim Vorliegen der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen) eine Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnten. Das von ihm geführte Verfahren nach § 178 a SGG ist nach § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Für den Kläger sind im Verfahren nach § 178 a SGG keine eigenen Aufwendungen angefallen. Ebenso sind keine Kosten für die Vertretung durch die Prozessbevollmächtigten im Verfahren entstanden. Das Tätigwerden der Bevollmächtigte im Verfahren nach § 178 a SGG hat nicht den Anfall einer Gebühr nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG) ausgelöst, sondern diese anwaltliche Tätigkeit ist mit der für das Klageverfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zum RVG (VV RVG) mitabgegolten. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit eine Gebühr nur ein Mal fordern. Zu einem Verfahren – wie dem vorliegenden Klageverfahren – gehören nach § 19 S. 1 RVG auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit einem Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehört u. a. nach § 19 S. 2 Nr. 5 RVG ein Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da es sich bei dem Verfahren nach § 178 a SGG um ein solches Verfahren handelt, ist die Prozessbevollmächtigte beim Betreiben des Verfahrens nach § 178 a SGG nicht in einer gesonderten Angelegenheit i.S.v. § 18 RVG, für die ein Rechtsanwalt eine gesonderte Vergütung erhält, sondern in derselben Tätigkeit i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1, § 19 S. 1, S. 2 Nr. 5 RVG tätig gewesen. Mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG wird jede erstinstanzliche prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgegolten, für die das RVG keine sonstige Gebühr vorsieht. Die Sondervorschrift der Nr. 3330 VV RVG, wonach die Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 0,5 der Gebühr oder des Satzes nach § 13 RVG beträgt, ist vorliegend nicht einschlägig. Diese Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn der Rechtsanwalt, der im Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör tätig wird, nicht schon im bisherigen Verfahren als Prozessbevollmächtigter oder als Verfahrensbevollmächtigter tätig gewesen ist oder anschließend tätig sein wird (Hartmann, Kostengesetz, 40 Aufl., Nr. 3330 VV RVG Rn 3). Die Prozessbevollmächtigte ist vorliegend aber schon im Klageverfahren für den Kläger tätig gewesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist rechtskräftig abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig ( § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Erstellt am: 22.04.2010
Zuletzt verändert am: 22.04.2010