Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.01.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihren Rechtsstreit gegen die Aufhebung einer bis zum 30.06.2009 reichenden Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – ab dem 01.06.2009.
Der Kläger zu 1) ist gelernter Tischler und bezog seit Arbeitslosmeldung im Jahre 2002 zunächst Arbeitslosengeld I nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bis Juli 2004, bis Dezember 2004 dann Arbeitslosenhilfe und ab dem 01.01.2005 in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), den beiden 1989 geborenen Zwillingsschwestern, (Klägerinnen zu 3) und 4)), der 1997 geborenen Klägerin zu 5) und dem weiteren, wegen eigener Einkünfte aus einer Tischlerlehre nun nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zählenden, 1995 geborenen Sohn Leistungen nach dem SGB II.
Die Bedarfsgemeinschaft bewohnt ein nach heutigem Stand der Kenntnisse eine Wohnfläche von 238 qm umfassendes Mehrfamilienhaus auf einem Erbpachtgrundstück. Die 238 qm Wohnfläche sind nach den Eigenangaben der Kläger in Verbindung mit zwischenzeitlichen Erkenntnissen aufgeteilt in eine Wohnung von 114 qm, die die Kläger zu 1) – 5) nutzen, eine 52 qm große, von Anfang an der Beklagten angegebene und an die Mutter des Klägers vermietete Wohnung, eine weitere, erst im Verfahrensverlauf bekannt gewordene Mietwohnung von 46 qm Größe und eine "inoffizielle" Kellerwohnung von 26 qm Größe, die der 1995 geborene Sohn des Klägers zu 1) nutzt.
Das vom Kläger zu 1) errichtete und nun wieder in seinem Eigentum stehende Haus geriet zwischenzeitlich in die Zwangsversteigerung und wurde von ihm 1997, wesentlich mit finanzieller Unterstützung seiner in T wohnenden Schwester zurückerworben. In diesem Zusammenhang wurden u. a. eine Erklärung vom 20.11.1997 über Verbindlichkeiten des Klägers seiner Schwester gegenüber von 221.000,00 DM sowie vom 20.11.1999 über die Gewährung eines Darlehens von 48.000,00 DM seitens der Schwester vorgelegt.
Der Kläger nutzt ein auf den Namen seiner Schwester laufendes Girokonto und gibt hierzu an, wegen eines Schufa-Eintrages sei er an der Nutzung eines eigenen Kontos gehindert.
Bei den ab dem 06.10.2004 gestellten Anträgen auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gaben die Kläger neben den Mieteinkünften aus der an die Mutter des Klägers vermieteten Wohnung, die zwecks Tilgung der Schulden an die Schwester des Klägers weitergeleitet würden, an, zwei Pkw zu halten und zu unterhalten.
Aufgrund dieser Angaben wurden den Klägern zuletzt vor dem hier streitigen Zeitraum mit Bescheid vom 14.01.2009 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 in Höhe von 1.347,52 EUR monatlich bewilligt.
Aufgrund eines anonymen Hinweises aus März 2009, wonach der Kläger zu 1) einer selbständigen Tätigkeit als Küchenbauer nachgehe und hierzu einen ständig zur Verfügung stehenden Kleinlaster nutze, ermittelte die Beklagte durch ihren Außendienst.
Im Zuge der bei mehreren Besuchen angestellten Ermittlungen stellte sich zunächst das Vorhandensein einer weiteren vermieteten Wohnung, einer offensichtlich nicht als Unterkunft für Kraftfahrzeuge dienenden, zu Werkstattzwecken geeigneten Doppelgarage und sodann fest, dass der Kläger über einen Kleinlaster verfügte, dessen Halterin seine Schwester in T war, wobei Steuer und Versicherungsbeiträge vom Kläger getragen wurden. Die mehrfache Nutzung des Kleinlasters im engen zeitlichen Zusammenhang wurde beobachtet.
Weiter ermittelte die Beklagte, dass auf die Schwester in T ein Gewerbe "Einbau von genormten Baufertigteilen" mit Standort an der Wohnadresse der Kläger eingetragen war sowie, dass als versicherungsrechtlicher Standort des auf die Schwester zugelassenen Kleinlasters ebenfalls die Wohnanschrift der Kläger vermerkt war. Weiter ermittelte die Beklagte, dass die Schwester des Klägers einer hauptberuflichen kaufmännischen Tätigkeit nachging und die telefonische Kontaktaufnahme mit dem auf ihren Namen laufenden Gewerbebetrieb über einen Telefonanschluss im Haus der Kläger möglich war. Hierzu hat der Kläger zu 1) später angegeben, seine Schwester habe in seinem Haus kein Büro unterhalten, gelegentlich habe er das Telefon für sie bedient.
Mit Bescheid vom 22.05.2005 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II an die Kläger ab dem 01.06.2009 für die Zukunft auf und stützte diese Aufhebung auf § 45 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. der Annahme, die Kläger hätten Falschangaben zu ihrer tatsächlich nicht vorliegenden Bedürftigkeit gemacht.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger hiergegen zurück und lehnte den am 02.06.2009 gestellten Neuantrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 03.06.2009 ab mit der Begründung, die Kläger hätten ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Den Widerspruch der Kläger gegen diese Entscheidung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2009 zurück.
Im Zusammenhang mit dem am 27.08.2009 gestellten weiteren Folgeantrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II legten die Kläger u. a. einen Mietvertrag vom 10.08.2009 vor, wonach die Schwester des Klägers zu 1) diesem die in seinem Eigentum stehenden Wohnräume im Erdgeschoss zu einem monatlichen Zins von 984,00 EUR vermiete.
Mit Bescheid vom 01.10.2009 lehnte die Beklagte den Antrag vom 27.08.2009 wegen fehlenden Nachweises einer Bedürftigkeit der Kläger ab. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger, nunmehr vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt, Widerspruch eingelegt und in diesem Zusammenhang u. a. angegeben, die Schwester des Klägers zu 1) beziehe Möbel aus polnischer Produktion nahe Krakau. Lieferung und Einbau der Möbel erfolge durch Mitarbeiter des polnischen Herstellers. Die Möbel würden mit dem dem Kläger zugerechneten Kleinlaster transportiert. Mittlerweile sei das Gewerbe von der Wohnanschrift des Klägers auf die Wohnanschrift der Schwester umgemeldet worden und der bislang gewerblich genutzte Telefonanschluss abgemeldet.
Gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 01.06.2009 haben die Antragsteller durch die auch nun vertretende Prozessbevollmächtigte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 47 AS 151/09 ER, SG Dortmund, Eilrechtsschutz beantragt und gegen die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts vom 30.06.2009 in dem Verfahren L 19 B 196/09 AS B ER LSG NRW Beschwerde eingelegt.
Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung des am 02.06.2009 gestellten Neuantrages haben die Kläger im Verfahren S 47 AS 155/09 ER, SG Dortmund, beantragt und in dem Verfahren L 19 B 201/09 AS ER, LSG NRW Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts vom 30.06.2009 eingelegt.
Beide Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind in einem gemeinsamen 86 Minuten umfassenden Termin des auch nun zuständigen Berichterstatters am 10.08.2009 umfänglich erörtert worden. An diesem Termin haben der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die beide schon damals vertretende Prozessbevollmächtigte beider Kläger teilgenommen. Im Rahmen dieses Termins ist allen Anwesenden u.a. dargelegt worden, dass zur Schuldentilgung verwendete Mieteinkünfte Einkünfte der Kläger sind, die ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mindern, dass die Transparenz der Einkommensverhältnisse u.a. wegen fehlender Einsicht in vollständige Kontoauszüge des auf den Namen der Schwester zu 1) laufenden Girokontos fehlt sowie, dass der Verdacht eigener Einkünfte des Klägers zu 1) zur Überzeugung des Berichterstatters keineswegs ausgeräumt war.
Daraufhin hat der Berichterstatter vorgeschlagen, das Leistungsverhältnis auf neue Füße zu stellen, sämtliche vorhandenen Einkünfte zwecks neuer Antragstellung offenzulegen und vor diesem Hintergrund einen Antrag auf künftige Leistungen nach dem SGB II zu stellen. Die Beschwerden in den Verfahren L19 B 196/09 AS ER sowie L 19 B 201/09 AS ER wurden daraufhin zurückgenommen.
Mit der Klage im vorliegenden Verfahren wenden sich die Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.06.2009 durch Bescheid der Beklagten vom 22.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.01.2010 hat das Sozialgericht die zugleich mit Klageerhebung am 22.06.2009 beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 20.01.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kläger vom 16.02.2010, mit der angegeben wird, der Standort des Kleinlasters sei mittlerweile nach T, Wohnort der Schwester des Klägers, verlegt worden und der zuvor zugunsten des Gewerbes der Schwester genutzte Telefonanschluss im Haus der Kläger bestehe nicht mehr. Es gebe keine Mieteinnahmen der Kläger, weil diese zur Tilgung von bei der Schwester des Klägers bestehenden Schulden an diese abgeführt würden. Außerdem sei ein anderer Kleinlaster gesehen worden, der die gleiche Aufschrift trage wie der Kleinlaster der Schwester des Klägers zu 1). In der Doppelgarage der Kläger finde sich weder genügend Platz noch geeignetes Werkzeug, um dort Küchenmöbel zu fertigen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach §§73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) steht den Klägern Prozesskostenhilfe nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne von § 114 ZPO erscheint.
Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung, wenn ein verständiger Beteiligter, der für die Prozesskosten selbst aufzukommen hätte, seine Rechte nicht in der gleichen Weise geltend machen würde (BSG, Beschlüsse vom 24.05.2000 – B 1 KR 4/99 BH – = SozR 3 1750 §114 Nr. 6 m.w.N. Fischer in Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 114 Rn 30, Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage Rn 446 ff., jeweils m.w.N.).
Nach diesem Maßstab ist das Prozessverhalten der Kläger mutwillig, denn sie nehmen nicht davon Abstand, ihre nur kurze Leistungszeiträume betreffenden Interessen in den Verfahren des Sozialgerichts S 23 AS 13/09 sowie S 23 (47) AS 173/09 weiter zu verfolgen, ohne sich der für vernünftige Prozessführende, die ihre Rechtsanwaltskosten selber bezahlen müssen, zwingenden Erkenntnis zu beugen, dass eine Weiterverfolgung dieser Ansprüche ohne völlige Offenlegung der tatsächlichen Verhältnisse nach dem bisherigen Stand der Dinge aussichtslos ist.
Im Verfahren S 23 AS 13/09 verfolgen die Kläger ihr Leistungsinteresse für die Zeit von der Antragstellung am 02.06.2009 bis zur Stellung des mittlerweile durch Bescheid vom 01.10.2009 abschlägig beschiedenen Folgeantrages vom 27.08.2009. Der Bescheid vom 01.10.2009 ist nicht gemäß § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden.
Zwar ist bei zeitlich unbegrenzt ablehnenden Bescheiden – wie hier dem Ablehnungsbescheid vom 03.06.2009 – zunächst die gesamte Zeit bis zu dem für die Gerichtsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Stellt der Betroffene zwischenzeitlich jedoch einen neuen Antrag, so erledigt sich der angefochtene Bescheid für den Zeitraum der von dem neuen Bescheid erfasst wird. Der neue Bescheid wird auch nicht nach § 96 SGG Bestandteil des bereits anhängigen Verfahrens (ständige Rechtsprechung des BSG, u. a. Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 62/08 R – m. w. N. der vorhergehenden Rechtsprechung).
Gegenstand des Gerichtsverfahrens S 23 (47) AS 173/09 ist die Frage, ob den Klägern für den aufgehobenen Bewilligungszeitraum des Bescheides vom 14.01.2009, also für die Zeit vom 01.06. – 30.06.2009, Leistungen zustehen. Es geht also in beiden Verfahren um Leistungen für weniger als drei Monate.
Insoweit ist den Beteiligten in dem oben angeführten Erörterungstermin des Berichterstatters vorgeschlagen worden, vor dem Hintergrund weitgehend nicht ausgeräumter Zweifel an der Bedürftigkeit der der Kläger zwecks Stellung eines neuen Antrages die wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen und so – möglicherweise – einen Anspruch für künftige Zeiträume anzubahnen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind jedoch bislang nicht offengelegt und die ermittelten Tatsachen nicht nachvollziehbar widerlegt worden.
So ist die Beobachtung eines anderen LKWs mit gleicher Aufschrift wie der vom Kläger zu 1) mutmaßlich genutzte LKW irrelevant, denn auf die Frage, ob der Kläger den Kleinlaster für seine Zwecke individuell hat beschriften lassen, kommt es nicht an.
Ob die Doppelgarage mit den dort bevorrateten Werkzeugen für die Produktion von Küchenmöbeln tauglich ist und genutzt wird bzw. wurde, ist im Zusammenhang mit der Möglichkeit, Werkzeuge im Kleinlaster aufzubewahren und ausschließlich vor Ort einzusetzen i.V.m. der Angabe, die Schwester des Klägers lasse aus Polen angelieferte Küchen verbauen, ohne jede Bedeutung.
Schließlich belegt die Existenz des im Zusammenhang mit dem Folgeantrag vom 27.08.2009 vorgelegten Mietvertrages über die selbst genutzten Wohnräume im Erdge-schoss, der nach der Begründung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 01.10.2009 nicht ernst gemeint ist und auch nicht durchgeführt wird, dass die Klägerseite nicht nur in der Vergangenheit leistungsrelevante Tatbestände zu ihrem Nachteil immer erst dann eingeräumt hat, wenn diese von der Beklagten festgestellt worden waren, sondern auch weiter bereit sind, die Darstellung der wirtschaftlich relevanten Faktenlage im vermuteten Leistungsinteresse zu "gestalten".
Die Rechtsverfolgung unter diesen Umständen ist mutwillig im Sinne von § 114 ZPO.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 29.04.2010
Zuletzt verändert am: 29.04.2010