Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.02.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auch für die Zeit ab 01.01.2010 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II an die Antragstellerin zu erbringen.
Hierzu verweist der Senat zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – ).
Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Der Vortrag ist nicht geeignet, die im Familienrechtsstreit vor dem Amtsgericht P (Geschäftsnummer 43 F 00/09) im Termin am 20.08.2009 gemachten Angaben, aus denen sich die Annahme eines gemeinsamen Haushalts zwischen der Antragstellerin und dem Zeugen C1 ergibt, zu widerlegen. Insbesondere die Einlassung des vom Sozialgericht im Erörterungstermin am 21.01.2010 als Zeugen gehörten V C1, seine damaligen Aussagen im Familienrechtsstreit seien mit Nervosität zu erklären und er sei ins Verhör genommen worden, sieht der Senat als Schutzbehauptung an. Das sich in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Protokoll aus dem Familienrechtsstreit des Amtsgerichts P vom 20.08.2009 enthält hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Die Schilderung ist detailliert und umfassend, die gestellten Fragen von Seiten des Gerichts und der übrigen Beteiligten entsprechen den üblichen Fragen in einem gerichtlichen Verfahren. Der Umstand, dass der Zeuge seinerzeit nervös gewesen ist, ist nachvollziehbar, vermag jedoch an der Richtigkeit der Aussage nichts zu ändern. Die heutige Darstellung der Antragstellerin und des Zeugen C1 ist vielmehr vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Interesses am Ausgang dieses Verfahrens zu erklären. Das ergibt sich für den Senat insbesondere aus der Aussage des ebenfalls im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 21.01.2010 vernommenen K C, der als nicht zur hier streitigen Bedarfsgemeinschaft gehörender Sohn der Antragstellerin angegeben hat, seinerzeit im Verfahren vor dem Familiengericht des Amtsgerichts P die Wahrheit gesagt zu haben, auch wenn die Parteien des familiengerichtlichen Verfahrens seine Eltern seien.
Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, bereits der Umstand, dass sie an Herrn C1 monatliche Miete zahle, spreche gegen die Annahme, dass aus einem Topf gewirtschaftet werde, kann dieses Kriterium vorliegend nicht als streitentscheidend angesehen werden, denn bei Annahme der streitigen Bedarfsgemeinschaft fließt ihr das Geld mitttelbar wieder zu. Auch ihr Hinweis, sie leiste monatliche Stromkostenabschläge an das Energieversorgungsunternehmen, liegt neben der Sache. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich vielmehr aus der Tatsache, dass sie im selben Haus des Zeugen C1 eine eigenständige Wohnung bewohnt, die naturgemäß mit einem eigenen Stromzähler ausgestattet ist und über die ein eigenständiger Stromlieferungsvertrag abgeschlossen werden muss. Ebensowenig überzeugt der Vortrag, das Sozialgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin aufgefordert worden sei, ihre Unterkunftskosten zu senken und aus diesem Grunde in die Wohnung des Zeugen C1 in der g-straße 00 gezogen sei. Dieser Vortrag lässt außer Acht, dass die Zeugin, das ergibt sich aus den Angaben im familienrechtlichen Verfahren, bereits vor der Kostensenkungsaufforderung durch die Antragsgegnerin mit dem Zeugen C1 eine Liebesbeziehung unterhalten hat und häufig bei diesem gewohnt hat. Abgesehen davon kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Wohnung im Hause des Zeugen C1 um die einzige Wohnung handelt, mit der die Antragstellerin ihre Unterkunftskosten senken konnte.
Abschließend und klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Frage des Führens eines gemeinsamen Haushaltes und damit des Bestehens einer Einstands- und Wirtschaftsgemeinschaft immer einzelfallbezogen zu prüfen ist. Daraus ergibt sich, dass durchaus Personen, die in einer Wohnung leben, keinen gemeinsamen Haushalt führen müssen, andererseits aber auch das Benutzen zweier Wohnungen im selben Haus das Führen eines gemeinsamen Haushaltes nicht ausschließt. Der Zeuge C1 hat für diese Art der Lebensführung vorgetragen, er habe nach zwei gescheiterten Ehen schlechte Erfahrungen gemacht, Trennungen verursachten hohe Kosten, so dass aus diesem Grunde das Beibehalten zweier Wohnungen in einer Beziehung für ihn die angenehmere Lebensform sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.04.2010
Zuletzt verändert am: 29.04.2010