Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.03.2009 geändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2008 verurteilt, an die Klägerin weitere 226,10 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2/3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Auf Antrag der türkischen Klägerin stellte das Versorgungsamt E mit Bescheid vom 08.09.2006 bei ihr einen Grad der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) von 40 fest. Hiergegen legte die Klägerin vertreten durch ihren Bevollmächtigten am 22.09.2006 Widerspruch ein. Nach weiteren Ermittlungen, insbesondere der Einholung eines versorgungsärztlichen Gutachtens, erließ das Versorgungsamt am 21.05.2007 einen Abhilfebescheid über einen GdB von 50. Da die Klägerin mit diesem Abhilfebescheid nicht zufrieden war, forderte ihr Bevollmächtigter das Gutachten an und wertete dies aus. Anschließend überzeugte er die Klägerin in einer ca. einstündigen Besprechung davon, die Angelegenheit auf der Basis des gewährten GdB zu beenden und bei Verschlimmerung der Leiden einen Änderungsantrag zu stellen. Mit seiner der Beklagten übersandten Kostennote machte der Bevollmächtigte der Klägerin folgende Gebühren geltend:
Geschäftsgebühr 240,00 Euro
Einigungsgebühr 280,00 Euro
Auslagenpauschale 20,00 Euro
MwSt 102,60 Euro
Gesamt 642,60 Euro
Die Beklagte, die zur Übernahme der Kosten dem Grunde nach bereit war, erstattete mit Bescheid vom 10.03.2008 einen Betrag von 309,40 Euro, dies basierend auf der Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 mit der Begründung zurück, im Ausgangsverfahren sei dem Begehren in vollem Umfang entsprochen worden, dies schließe das Entstehen der geltend gemachten Einigungsgebühr aus.
Die Klägerin hat am 16.06.2008 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und die Zahlung weiterer 280,00 Euro zzgl. MwSt als Einigungsgebühr nach Nr. 1005 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) begehrt. Das Widerspruchsbegehren der Klägerin sei nicht auf die Zuerkennung eines GdB von 50 beschränkt gewesen, ihm sei durch den Abhilfebescheid der Beklagten demnach nicht in vollem Umfang entsprochen worden. Es liege damit ein Vergleich vor. Ihr stehe entweder die Einigungsgebühr oder die Erledigungsgebühr zu.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.03.2009 abgewiesen. Eine Einigungsgebühr sei nicht angefallen, da ein Vergleich nicht zustande gekommen sei. Bei fehlendem konkreten Antrag im Widerspruchsverfahren sei davon auszugehen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft angestrebt werde. Dementsprechend habe sich auch die Klägerin verhalten, die die Übernahme der vollständigen Kosten beantragt und auch (dem Grunde nach) erhalten habe. Auch eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Diese setze eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkungshandlung voraus, die über das Maß hinausgehe, was bereits durch allgemeine Gebührentatbestände für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten werde. Eine solche Mitwirkung liege hier nicht vor. Die nochmalige Besprechung nach Erhalt des Abhilfebescheides gehöre zu den üblichen anwaltlichen Tätigkeiten.
Im Hinblick darauf, dass der Bevollmächtigte der Klägerin erhebliche Bedenken gegen die Rechtsprechung zur qualifizierten Mitwirkungshandlung geltend gemacht und auf zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle verwiesen hat, hat das SG die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 23.03.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.04.2009 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter. Das Bemühen ihres Bevollmächtigten nach Erhalt des Abhilfebescheides stelle eine qualifizierte Erledigungshandlung dar. Beachtet werden müsse auch, dass die Erledigungsgebühr auch eine Art Erfolgsprämie dafür sei, dass der Anwalt durch seine Einwirkung auf den Mandanten ein Gerichtsverfahren vermeide. Es sei deutlich mehr Arbeit, den Mandanten davon zu überzeugen, ein angefangenes Widerspruchsverfahren nicht weiterzuführen, als ihn ins Gerichtsverfahren (mit den dort entstehenden weiteren Gebühren) zu begleiten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.03.2009 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 10.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2008 zu verurteilen, ihr weitere 226,10 Euro an Aufwendungen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, dass der Bevollmächtigte der Klägerin keine besondere Tätigkeit entfaltet habe, die über das übliche Maß des Tätigwerdens in einem Widerspruchsverfahren hinausgehe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und nicht nach § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossene Berufung (s. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R) ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 02.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), denn sie hat Anspruch auf Erstattung der von ihr als Erledigungsgebühr geltend gemachten weiteren 190,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.
Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 63 SGB X. Danach hat der Widerspruchsgegner, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (Abs. 1 S. 1); dabei sind die Gebühren eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war (Abs. 2). In dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, und hat den Erstattungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt.
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 1 Abs. 1 RVG) i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG). Nach dessen Nr. 1005 entsteht eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr bei Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Die Vorschrift ist anwendbar, denn die Klägerin hat ein Verfahren auf Feststellung des GdB nach dem SGB IX betrieben, für das der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG) und auf das das Gerichtskostengesetz nicht angewendet wird (§§ 197a, 183 SGG); ginge es um ein gerichtliches Verfahren, entstünden hier nach § 3 S. 1 RVG Betragsrahmengebühren.
Zu Recht hat das SG die Voraussetzungen für eine Einigungsgebühr nach Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1000 VV-RVG als nicht gegeben erachtet. Auf die zutreffenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Hingegen ist im vorliegenden Fall eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1002 VV-RVG angefallen. Eine Erledigungsgebühr entsteht nach Nr. 1002 VV-RVG, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes, erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, in juris Rn 42 m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 137/08 R, in juris Rn 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 02.10.2008, B 9/9a SB 3/07 R, in juris Rn 15).
Hier hat sich das Widerspruchsverfahren durch eine diesen Voraussetzungen entsprechende Mitwirkung des Bevollmächtigten der Klägerin erledigt. Das Tätigwerden des Anwalts der Klägerin hat sich nach Zugang des Abhilfebescheides nicht allein darin erschöpft, dieses "Anerkenntnis" entgegenzunehmen und dann, ggfs nach kurzer Absprache mit der Klägerin, anzuzeigen, dass das Verfahren damit beendet sei. Vielmehr hat die Klägerin, wie sich aus der anwaltlichen Versicherung, den handschriftlichen Notizen, dem im Anwaltsbüro dokumentierten Verfahrensvorgang und den Verwaltungsakten ergibt, den Widerspruch trotz des Inhaltes des Abhilfebescheides ursprünglich weiterverfolgen wollen. Dass das Widerspruchsverfahren letztlich doch auf dieser Basis beendet werden konnte, bedurfte der vom Anwalt versicherten gesonderten Bemühungen. So musste dieser zunächst das im Verfahren erstattete versorgungsärztliche Gutachten beiziehen und auswerten und die Klägerin anschließend in einem ca. einstündigen Gespräch davon überzeugen, den Widerspruch nunmehr nicht mehr weiter zu betreiben. Dieser Aufwand hebt sich sowohl vom Umfang als auch der konkreten Situation, in der er erbracht wurde, vom üblichen, mit den übrigen Gebührentatbeständen abgegoltenen anwaltlichen Tätigwerden ab. Typischerweise ist davon auszugehen, dass ein Mandant nach Erhalt eines Abhilfebescheides, der dem zunächst angestrebten Ziel in vollem Umfang oder doch zumindest ganz weitgehend entspricht, mit dem erzielten Erfolg zufrieden sein wird und bereit ist, das Verfahren auf Nachfrage seines Bevollmächtigten zu beenden. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall und bedarf es wie hier glaubhaft gemachter weiterer umfangreicher Bemühungen des Anwalts, den Mandanten von der Beendigung des Verfahrens zu überzeugen, so ist der Anwalt im Sinne von Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1002 VV-RVG qualifiziert und erledigungsgerichtet tätig geworden.
Nach den konkreten Umständen des Falles ist die angefallene Erledigungsgebühr in der von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Höhe von 190 Euro angemessen.
Gemäß Nr. 1005 VV-RVG umfasst die Erledigungsgebühr einen Betragsrahmen von 40,00 Euro bis 520,00 Euro. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Darüber hinaus ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG bei Verfahren, auf die Betragsrahmengebühren anzuwenden sind, ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Zur Bestimmung der konkreten Gebühr ist in einem ersten Schritt von der Mittelgebühr auszugehen und in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob die genannten Bemessungskriterien im Einzelfall dem Durchschnitt entsprechen oder nach oben oder unten hiervon abweichen.
Vorliegend beträgt die Mittelgebühr 280,00 Euro (40,00 Euro + 520,00 Euro geteilt durch 2). Zutreffend hat die Klägerin eine hiervon nach unten abweichende Gebühr geltend gemacht. Die auf die Erledigung gerichtete Tätigkeit ihres Bevollmächtigten im konkreten Fall ist insgesamt als unterdurchschnittlich anzusehen.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war vorliegend durchschnittlich. Hierbei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, in juris Rn 28). Der Bevollmächtigte der Klägerin hat im Rahmen seiner erledigungsgerichteten Mitwirkungshandlung das versorgungsärztliche Gutachten angefordert, ausgewertet und die Klägerin anschließend in einem ca. einstündigen Gespräch beraten.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist gleichfalls durchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Dies beinhaltet auch, dass hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sein können (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, in juris Rn 32). Überdurchschnittlich schwierig ist eine Tätigkeit, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten; diese können sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen (BSG, a.a.O., in juris Rn 33). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Heranziehung und Auswertung medizinischer Befunde im Schwerbehindertenrecht und die spätere Besprechung mit dem Mandanten ist in Verfahren des Schwerbehindertenrechts die Regel und auch allgemein im Sozialrecht vielfach Gegenstand des Verfahrens. Handelt es sich wie hier um die Auswertung und Besprechung eines einfachen medizinischen Gutachtens, ist diese Tätigkeit als durchschnittlich zu betrachten.
Die Bedeutung der Angelegenheit ist als unterdurchschnittlich einzustufen. Maßgeblich ist die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung der Sache für den Auftraggeber (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, in juris Rn 37 m.w.N.). Hier war die Angelegenheit für die Klägerin nach Erlangung des Abhilfebescheides – und somit in dem für die Erledigungsgebühr relevanten Bereich der Mitwirkung ihres Bevollmächtigten – nur noch von untergeordneter Bedeutung, weil bei ihr die rechtlich, gesellschaftlich und wirtschaftlich bedeutende Schwerbehinderteneigenschaft nunmehr bereits festgestellt war. Die darüber hinaus von ihr zunächst begehrte weitere Anhebung des GdB hätte allenfalls geringe Auswirkungen entfaltet.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die nach Aktenlage als Küchenhilfe in einem Krankenhaus arbeitete, jedoch oft krank war, sind ebenfalls als unterdurchschnittlich einzustufen.
Ein relevantes Haftungsrisiko des Bevollmächtigten der Klägerin bestand nach Erteilung der Schwerbehinderteneigenschaft ebenfalls nicht mehr.
In der Gesamtbetrachtung mit zwei durchschnittlichen und drei unterdurchschnittlichen Bemessungskriterien ist die vom Bevollmächtigten der Klägerin mit 190 Euro angesetzte, etwa 1/3 unter der Mittelgebühr liegende Gebührenhöhe als angemessen anzusehen.
Ebenfalls festsetzbar war gem. Nr. 7008 VV-RVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz eine Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % der Erledigungsgebühr, d.h. hier 36,10 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin die Höhe ihres Klagebegehrens im Verfahren reduziert hat.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Erstellt am: 03.05.2010
Zuletzt verändert am: 03.05.2010