Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2010 werden zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller begehrt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab 01.10.2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 429 EUR monatlich zu gewähren.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsachen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Bewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Antragsteller trägt vor, der Antrag auf Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes sei mit der Begründung abgelehnt worden, der Anordungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden, da Mietrückstände bislang nicht angelaufen seien, weil diese durch die Mutter des Beschwerdeführers bezahlt worden seien und er deshalb nicht konkret von der Wohnungslosigkeit bedroht sei. Nach Auffassung des Bundesozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts entfalle der Anordnungsgrund aber nicht deshalb. weil eine dritte Person die Leistungen, welche durch die Leistungsträger zu zahlen wären, darlehensweise übernehme, um so Zahlungsausfälle zu verhindern. Es sei vielmehr gefestigte Rechtsprechung, dass eine stets zunehmende Verschuldung für den Leistungsempfänger nicht zumutbar und der Anordnungsgrund in diesen Fällen gegeben sei.
Dem Senat ist eine solche gefestigte Rechtsprechung unbekannt. Er verweist in Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Der Anordnungsgrund ist zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin seitens des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht.
In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsgrund regelmäßig dann gegeben, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne deren Erlass nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung oder einer Räumungsklage zu rechnen ist (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.1994, – 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, S. 140 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 13.08.2007, – L 9 B 102/07 AS ER -, m.w.N.; Beschluss vom 15.02.2007, – L 1 B 4/07 AS ER -; Beschluss vom 27.03.2007, – L 9 B 46/07 AS ER -; Beschluss vom 16.04.2007, – L 9 B 48/07 AS ER -; Beschluss vom 06.10.2006, – L 12 B 120/06 AS ER – und Beschluss vom 15.01.2007, – L 12 B 199/06 AS -, jeweils m.w.N.), nicht hingegen bereits dann, wenn nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln der nicht gedeckte Unterkunftsbedarf bestritten werden kann (LSG NRW, Beschluss vom 13.08.2007, – L 9 B 102/07 AS ER -, m.w.N.; a. A.: Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.).
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass insbesondere die schriftlichen Ausführungen der Mutter des Antragsteller im Beschwerdeverfahren dahingehend, dass der Antragsteller seiner Mutter das Darlehen zurückzuzahlen habe, sobald er eine Nachzahlung der ARGE erhalte bzw. wieder über regelmäßige Einkünfte verfüge, deutlich mache, dass keine, die für den einstweiligen Rechtsschutz aber erforderliche, Eilbedürftigkeit vorliegt.
Mangels Anordnungsgrund bleibt die abschließende Klärung der Frage, ob die Antragsgegnerin höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren hat, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass ohne eine Eilentscheidung schwere, nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen und es dem Antragsteller unzumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller sich gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe wendet, ist jedenfalls unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren zu gewähren, zu Recht abgelehnt. Aus den oben aufgeführten Gründen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 11.05.2010
Zuletzt verändert am: 11.05.2010