Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.07.2009 geändert. Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus E für die Zeit ab Antragstellung gewährt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 08.07.2009 ist zulässig und begründet. Denn das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung der Kläger, die die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nicht aufbringen können, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie mit ihrem Begehren durchdringen können.
Streitig ist die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten der Kläger im Widerspruchsverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Das SG hat zwar zutreffend ausgeführt, dass sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit aufgrund der Vorbefassung des Prozessbevollmächtigten nicht mehr als durchschnittlich waren. In einem solchen Fall ist die Mittelgebühr (jedenfalls) in Höhe der so genannten Schwellengebühr von 240,00 Euro der Nr. 2500 Vergütungsverzeichnis (VV) RVG zu kappen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch zwischenzeitlich entschieden, dass die Bedeutung der Angelegenheit in Rechtsstreitigkeiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), in denen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gestritten wird, regelmäßig (weit) überdurchschnittlich ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, Juris (Rn. 37)). Es ist entgegen der Rechtsauffassung des SG deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger die Mittelgebühr von 240 EUR zu Recht in Ansatz gebracht hat.
Zudem ist hier zu beachten, dass sich die Geschäftsgebühr hier – ausgehend von einer (unterstellten) Mittelgebühr von 240 EUR – wegen mehrerer (hier vier weiterer) Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV RVG um 288,00 EUR erhöht (30% von 240 EUR = 72 EUR x 4 = 288 EUR; zur Erhöhung bei mehreren Auftraggebern jetzt BSG, Urteil vom 21.12.2009, B 14 AS 83/08 R, Juris). Der Verfahrensbevollmächtigte hat diese Erhöhungsgebühr von 288 EUR in Ansatz gebracht, die Beklagte dagegen insoweit nur eine Gebühr von 240 EUR anerkannt. Es ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob sich die Deckelung des Absatz 3 der Nr. 1008 VV RVG auf das zweifache des Ausgangsbetrages (so offenbar die Rechtsauffassung der Beklagten) oder aber nur des Erhöhungsbetrages selbst (so nunmehr Landessozialgericht (LSG) NRW vom 04.01.2010, L 19 B 316/09 AS, m.w.N.) bezieht.
2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.05.2010
Zuletzt verändert am: 19.05.2010