NZB als unzulässig verworfen
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.03.2009 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 sowie unter Änderung des Bescheides vom 26.02.2008 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts unter Einbeziehung der Beträge der Lohnabrechnung vom 04.12.2006 ab 01.12.2007 zu bewilligen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin für die Zeit ab 01.12.2007 zustehenden Arbeitslosengeldes.
Die 1949 geborene Klägerin war in der Zeit vom 11.09.1990 bis 30.11.2007 bei der Firma C Orthopädie GmbH & Co. KG beschäftigt. Am 20.11.2007 meldete sie sich mit Wirkung zum 01.12.2007 arbeitslos. Daraufhin bewilligte ihr die Beklagte ab 01.12.2007 Arbeitslosengeld für die Dauer von 540 Tagen unter Zugrundelegung eines im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoeinkommens von 19.204,79 EUR (Bescheid vom 21.11.2007). Daraus errechneten sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 57,85 EUR und ein Leistungsbetrag von 23,45 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 01.12.2007 Widerspruch ein. Aus der Arbeitsbescheinigung ergebe sich, dass der Abrechnungszeitraum in die Zeit von November 2006 bis Oktober 2007 falle. In diesen Monaten habe sie ein Bruttoeinkommen von 22.716,67 EUR erzielt, so dass sich ein höherer Leistungsbetrag ergebe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bemessungszeitraum umfasse die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Dieser umfasse ein Jahr und ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs. Damit erstrecke er sich vorliegend auf die Zeit vom 01.12.2006 bis 30.11.2007. In diesem Zeitraum habe die Klägerin an 332 Tagen ausweislich der Arbeitsbescheinigung ein Entgelt von 19.204,82 EUR erzielt, so dass sich daraus die bewilligte Leistung errechne. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Monat November 2006 nicht mit einzurechnen, da er außerhalb des Bemessungsrahmens liege.
Hiergegen richtete sich die am 21.12.2007 erhobene Klage. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes müsse mindestens einmal das Weihnachtsgeld berücksichtigt werden. Aus diesem Grunde sei der Monat November 2006 zu berücksichtigen, da das Gehalt aus diesem Monat im Dezember 2006 abgerechnet worden sei. Darüber hinaus liege auch eine unbillige Härte nach § 130 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) III vor. Ferner vertrat die Klägerin die Ansicht, das Weihnachtsgeld würde unstreitig in die Berechnung einfließen, wenn sie zu einem anderen Zeitpunkt arbeitslos geworden wäre. Dies führe zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Benachteiligung.
Während des Klageverfahrens erließ die Beklagte den Bescheid vom 26.02.2008, mit dem sie für die Dauer von 720 Tagen ab 01.12.2007 Arbeitslosengeld bewilligte. Der Berechnung legte sie weiterhin das tägliche Bemessungsentgelt von 57,85 EUR zugrunde.
Die Klägerin hat beantragt,
1.die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 sowie unter Änderung des Bescheides vom 26.02.2008 zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 64,00 EUR täglich ab 01.12.2007 zu bewilligen,
2.für den Fall, dass die Berufungssumme nicht erreicht ist,
hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hielt die Berechnung des Arbeitslosengeldes für zutreffend.
Das Sozialgericht Duisburg hat die Klage mit Urteil vom 06.03.2007 abgewiesen. Nach der bereits von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zitierten Rechtsvorschrift des § 130 SGB III erstrecke sich der Bemessungsrahmen zutreffend auf die Zeit vom 01.12.2006 bis 30.11.2007. Da der Monat November 2006 außerhalb dieses Bemessungsrahmens liege, müsse er bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes unberücksichtigt bleiben. Die Einbeziehung eines Entgeltabrechnungszeitraums, der außerhalb des Bemessungsrahmens liege und lediglich in diesem abgerechnet werde, sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen. Ebenso wenig könne der Monat November 2007 berücksichtigt werden, da er beim Ausscheiden der Klägerin aus dem Beschäftigungsverhältnis am 30.11.2007 noch nicht abgerechnet worden sei. In dem maßgeblichen Bemessungszeitraum habe die Klägerin ausweislich der Arbeitsbescheinigung ein Einkommen von 19.204,82 EUR erzielt, so dass sich daraus das zugrunde gelegte tägliche Bemessungsentgelt in Höhe von 57,85 EUR errechne. Eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf 2 Jahre nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III komme nicht in Betracht, da keine unbillige Härte vorliege. Die Abweichung der Bemessungsentgelte zwischen dem einjährigen und dem erweiterten zweijährigen Bemessungsrahmen liege nur bei 3,16 %. Aus diesem Unterschied lasse sich keine unbillige Härte ableiten. Auch der Umstand, dass das Weihnachtsgeld im regulären Bemessungszeitraum nicht berücksichtigt werde, führe nicht zum Vorliegen einer unbilligen Härte. Es komme nicht auf die Gründe an, die zur Nichtberücksichtigung führten. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege auch keine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke vor. Mit dem Gesetz vom 23.12.2003 (Bundesgesetzblatt I, 2848) sei das Recht der Bemessung des Arbeitslosengeldes zur Verwaltungsvereinfachung neu geregelt worden, das Ziel einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung sei zu Lasten der materiellen Einzelfallgerechtigkeit erreicht worden.
Gegen das ihr am 20.03.2009 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 01.04.2009. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend ist sie der Auffassung, bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften durch das Sozialgericht komme ihr Weihnachtsgeld buchstäblich "unter die Räder". Dieses sei jedoch Bestandteil ihres Arbeitsentgelts gewesen. Der Zeitpunkt des Eintritts ihrer Arbeitslosigkeit sei zufällig, dies könne aber nicht zu Zufälligkeiten bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes führen. Die unterschiedlichen Ergebnisse seien auch nicht mit dem Ziel einer Verwaltungsvereinfachung zu rechtfertigen. Es seien daher im Bemessungszeitraum auch solche Entgeltabrechnungszeiträume zu berücksichtigen, die im Bemessungsrahmen abgerechnet worden seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.03.2009 abzuändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 sowie unter Änderung des Bescheides vom 26.02.2008 zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts unter Einbeziehung der Beträge der Lohnabrechnung vom 04.12.2006 ab 01.12.2007 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Tatsache, dass der Monat November 2006 erst im Dezember 2006 abgerechnet worden sei, reiche nicht aus, ihn für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Eine solche Vorgehensweise wäre durch die maßgebliche Rechtsgrundlage nicht gedeckt.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 sowie den Abänderungsbescheid vom 26.02.2008 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Bei der Berechnung des der Klägerin ab 01.12.2007 zustehenden Arbeitslosengeldes ist die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, die mit der Abrechnung am 04.12.2006 gleichzeitig erfolgte Abrechnung der Sonderzahlung in Form des Weihnachtsgeldes müsse bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes unberücksichtigt bleiben.
Die Bemessung des der Klägerin ab 01.12.2007 zustehenden Arbeitslosengeldes richtet sich nach § 129 SGB III i.V.m. § 130 SGB III. Nach § 129 Nr. 2 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, für die – wie bei der Klägerin – keine Kinder zu berücksichtigen sind, 60 v.H. (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, welches der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anwendbaren Fassung des 3. Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. 2003 I, S. 2848), das am 01.01.2005 in Kraft getreten ist, umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen (Satz 1). Der Bemessungsrahmen umfasst regelmäßig ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (Satz 2).
In Anwendung dieser Vorschrift umfasst – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – der Bemessungsrahmen vorliegend die Zeit vom 01.12.2006 bis 30.11.2007.
Zur Bestimmung des Bemessungszeitraums sind sodann alle Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen des Arbeitslosen im 12-Monatszeitraum des Bemessungsrahmens zu addieren. Entgeltabrechnungszeitäume sind grundsätzlich die Zeiträume, in denen nach dem Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig das laufende Arbeitsentgelt abgerechnet wird (vgl. hierzu Rolfs in Gagel, SGB III, Stand Dezember 2009, § 130 Anm. 24, 25). Daraus ergibt sich, dass ein Entgeltabrechnungszeitraum nur durch die Abrechnung des dem Arbeitnehmer aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zustehenden Arbeitsentgeltes bemessungsrelevant wird (vgl. hierzu auch Sauer in Jahn, SGB III, Stand 15.11.2009, § 130 Rdz. 10). Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum erarbeitete Entgelt vollständig erfasst hat, so dass es ohne weitere Rechenoperationen aufgrund der Berechnung an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder überwiesen werden kann (Valgolio in Hauck-Nofz, SGB III Stand Juni 2009, § 130 Rdz. 37 m.w.N.).
Ausweislich der Angaben der Firma C, die diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemacht und sodann auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 14.04.2010 nochmals bestätigt und vertieft hat, erfolgte die Abrechnung am 4. Arbeitstag des Folgemonats, da erst nach Monatsabschluss Schichtzuschläge sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtschichtzuschläge für den gesamten Monat ermittelt werden konnten. Diese Vorgehensweise sei arbeitsvertraglich geregelt gewesen. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte die Sonderzahlung für das Jahr 2007 unberücksichtigt gelassen hat, da der Bemessungsrahmen am 30.11.2007 endete und die Abrechnung über das Weihnachtsgeld für das Jahr 2007 erst am 4. Werktag des Monats Dezember 2007 erfolgt ist.
Da ausweislich der ergänzenden Auskunft der Firma C vom 27.04.2008 der Abrechnungsmodus für das Weihnachtsgeld jedes Jahr der gleiche war, erfolgte die Abrechnung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006 mit dem 4. Werktag des Monats Dezember 2006. Der Monat Dezember 2006 gehört aber unstreitig zum 12-monatigen Bemessungsrahmen und stellt auch einen bemessungsrelevanten Entgeltabrechnungszeitraum dar. Wenn die Beklagte nunmehr die Sonderzahlungen in Form des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006 mit der Begründung für nicht bemessungsrelevant hält, die Sonderzahlung sei dem Monat November 2006 zuzuordnen, der aber nicht zum Bemessungsrahmen gehöre und demzufolge auch keinen bemessungsrelevanten Entgeltabrechnungszeitraum im Bemessungszeitraum enthalte, ist diese Bewertung nur haltbar, wenn eine Identität zwischen dem Monat, auf den sich die Abrechnung bezieht und einem in den Bemessungsrahmen fallenden Monat gefordert wird. Hierzu lässt sich aber weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift etwas ableiten.
Soweit auf den Wortlaut der Vorschrift abgestellt wird, kann der Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III entgegen der Ansicht des Sozialgerichts keinesfalls eindeutig entnommen werden, dass die Einbeziehung eines Entgeltabrechnungszeitraum, der außerhalb des Bemessungsrahmens liegt und lediglich im Bemessungsrahmen abgerechnet wird, nicht zu berücksichtigen sei. Das wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn der Gesetzestext ausdrücklich zum Ausdruck bringen würde, dass die Entgeltabrechnungszeiträume auch im Bemessungsrahmen liegen müssen. Das ist jedoch nicht der Fall, denn der Gesetzestext fordert für die Entgeltabrechnungszeiträume lediglich, dass diese abgerechnet sein müssen ("abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume") und ordnet sie den versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen zu. Damit stützt auch der Wortlaut die oben schon dargelegte Ansicht, dass die Bemessungsrelevanz des Entgeltabrechnungszeitraums sich aus der Abrechnung ergibt.
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stützen die hier vertretene Auffassung. Mit der Neuregelung des § 130 SGB III durch das 3. Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) sollte dem Gedanken der Verwaltungsvereinfachung durch Vermeiden komplizierter Berechnungen Rechnung getragen und das Bemessungsrecht wesentlich vereinfacht werden, ohne dass unbillige Ergebnisse bei der Feststellung des Bemessungsentgelts zu erwarten seien, da sich das Bemessungsentgelt am tatsächlich erzielten Einkommen und damit an dem zuletzt inne gehabten Lebensstandard orientiere (Coseriu/Jakob, SGB III, 3. Auflage 2008, § 130 Anm. 23; BT-Drucks. 15/1515 S. 85 zu § 130). Das Abstellen auf die erteilte Abrechnung vereinfacht das Verwaltungsverfahren, denn es vermeidet Nachfragen der Arbeitsverwaltung bei den Arbeitgebern zu Einzelheiten der geschuldeten und gezahlten Entgelte einschließlich Nebenleistungen. In gleicher Weise vermeidet die Einbeziehung eines Entgeltabrechnungszeitraums, der außerhalb des Bemessungsrahmens liegt, durch die Abrechnung in denselben insofern ein unbilliges Ergebnis, als dass die Klägerin vorliegend bei der Firma C seit September 1990 in einem durchgehenden einheitlichen Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, dessen Bestandteil regelmäßige Sonderzahlungen in Form von Weihnachtsgeld gewesen sind. Dessen Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung darf nicht von den Zufälligkeiten abhängen, wann das Arbeitsverhältnis endet und in welchen Zeitraum demzufolge der Bemessungsrahmen fällt. Die Nichtberücksichtigung der Sonderzahlung würde auch insofern ein unbilliges Ergebnis darstellen, als dass das Weihnachtsgeld bei der Berechnung der Sozialversicherungsabgaben herangezogen wird.
Das Ergebnis der getroffenen Entscheidung steht auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur einschlägigen Problematik im Einklang. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 08.07.2009 – B 11 AL 14/08 R – ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung des § 130 SGB III nicht schlechthin zum Ausschluss der Berücksichtigung von Einmalzahlungen führt, sondern dass deren Einbeziehung von den Umständen des konkreten Falls abhängt. Der Leitsatz der genannten Entscheidung lautet: "Bei der Bemessung von Arbeitslosengeld ist seit 01.01.2005 nur Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt worden ist. Beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgerechnete Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) bleiben außer Betracht". Der Leitsatz unterstreicht zum Einen, dass die Abrechnung als entscheidungserhebliches Kriterium für die Berücksichtigung von Sonderzahlungen anzusehen ist, zum Anderen aber auch im Umkehrschluss, dass abgerechnete Sonderzahlungen aus dem Beschäftigungsverhältnis sehr wohl zu berücksichtigen sind. Die in der zitierten Entscheidung des BSG genannten Umstände des Einzelfalls sieht der Senat in den arbeitsvertraglich geregelten Abrechnungsmodalitäten der Firma C.
Darüberhinaus belegt auch die Berechnung der Beklagten, dass sie der Abrechnung die entscheidungserhebliche Relevanz beimisst, indem sie die Jahressonderzahlung für 2007, die dem Monat November 2007 zuzurechnen ist, der unstreitig zum Bemessungsrahmen gehört zutreffend unberücksichtigt lässt, da er erst im Dezember 2007 und damit außerhalb des Bemessungsrahmens abgerechnet wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG), da die Frage der Berücksichtigung von Sonderzahlungen höchstrichterlich geklärt ist und der Senat von dieser Rechtsprechung nicht abweicht.
Erstellt am: 07.02.2013
Zuletzt verändert am: 07.02.2013